Kündigungsschutz für werdende Mütter Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Kündigungsschutz für werdende Mütter

  1. Arbeitsrecht: Der im Mutterschutzgesetz geregelte Sonderkündigungsschutz bei In-vitro-Fertilisation.

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    Bundesarbeitsgericht, 26.03.2015, Az.: 2 AZR 237/14

    Ein besonderer Kündigungsschutz besteht unter Anderem für Betriebsratsmitglieder und ihnen gleichgestellten Personen (§§ 15 IV, 5 KSchG), für Schwangere (§ 9 MuSchG), zum Erziehungsurlaub Berechtigte (§ 18 BerzGG) sowie für Schwerbehinderte.

    Einige dieser Normen machen den Ausspruch von Kündigungen dabei von behördlichen Genehmigungen abhängig. So bestimmt § 85 SGB IX, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bedarf.

    Bei Müttern muss die nach jeweiligem Landesrecht zuständige Behörde einer arbeitgeberseitigen Kündigung auf Antrag zustimmen (§ 9 III 1 MuSchG), wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird.

    Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG grundsätzlich unzulässig.

    Fraglich ist jedoch, ob der Mutterschutz bei einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) oder erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation) eingreift.

    Darüber hatte das Bundesarbeitsgericht in dem hier dargestellten Fall zu entscheiden.

    Sachverhalt: Die Klägerin war als eine von zwei Angestellten seit Februar 2012 in der Versicherungsvertretung des Beklagten beschäftigt gewesen. Ermahnungen oder Abmahnungen etwa wegen schlechter Leistungen hatte sie nicht erhalten. Am 14. oder 15.01.2013 hatte sie dem Beklagten mitgeteilt, dass sie seit mehreren Jahren einen bisher unerfüllten Kinderwunsch hege und ein erneuter Versuch einer künstlichen Befruchtung anstehen würde.

    Der Embryonentransfer erfolgte dann am 24.01.2013. Am 31.01.2013 sprach der Beklagte – ohne behördliche Zustimmung – eine ordentliche Kündigung aus.

    In der Folge besetzte er die Stelle mit einer älteren Arbeitnehmerin. Am 07.02.2013 wurde bei der Klägerin eine Schwangerschaft festgestellt. Hierüber informierte sie den Beklagten am 13.02.2013.

    Gegen die Kündigung reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein, welcher sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht stattgegeben wurde.

    Bundesarbeitsgericht: Das Bundesarbeitsgericht urteilte nun ebenfalls, dass die Kündigung unwirksam ist.

    Die Klägerin habe bei Zugang der Kündigung wegen des zuvor erfolgten Embryonentransfers den besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG genossen. Auch habe die Kündigung gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG iVm. §§ 1, 3 AGG verstoßen.

    Der Europäische Gerichtshof habe mit Urteil vom 26.02.2008 (C-506/06) entschieden, das eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen könne, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.

    Im Streitfall habe das Landesarbeitsgericht nach den gesamten Umständen somit davon ausgehen dürfen, dass die Kündigung wegen der (beabsichtigten) Durchführung einer solchen Behandlung und der damit einhergehenden Möglichkeit einer Schwangerschaft erklärt worden sei.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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