Kündigung Elternzeit Rechtsanwalt Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Kündigung Elternzeit Rechtsanwalt

  1. Arbeitsrecht: Bei Freigabe einer Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO geht die Passivlegitimation für eine Kündigungsschutzklage wieder auf den Unternehmer über

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    Bundesarbeitsgericht,  21.11.2013, Az.:  6 AZR 979/11

    Im Rahmen jeder Klage müssen beide Parteien, also sowohl der Kläger als auch der Beklagte, die jeweilige Sachlegitimation der jeweils anderen Partei  feststellen und beachten.

    Die Sachlegitimation bezeichnet die materiell-rechtliche Inhaberschaft der jeweiligen Partei hinsichtlich des im Rahmen der Klage geltend gemachten Rechts.

    Die Sachlegitimation des Klägers wird als Aktivlegitimation bezeichnet, da der Kläger im Rahmen der Klage die „aktive“ Rolle spielt. Die Sachlegitimation des Beklagten wird als Passivlegitimation bezeichnet, da der Beklagte hier die „passive“ Rolle einnimmt.

    In bestimmten Fällen kann es für den Kläger allerdings schwierig sein, die Aktivlegitimation des Beklagten und damit den richtigen Adressat für die Klage festzustellen.

    Eine solche Konstellation kann zum Beispiel bei der Einreichung einer Kündigungsschutzklage gegen ein Unternehmen gegeben sein, wenn über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet wurde.

    Grundsätzlich hat die Insolvenzeröffnung zwar erst einmal keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts.

    Gem. § 108 Abs. 1 InsO bleiben der Bestand und der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unberührt.

    Gem. § 80 Abs. 1 InsO übernimmt jedoch der Insolvenzverwalter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes die Arbeitgeberfunktion.

    Die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gehen somit auf den Insolvenzverwalter über, so dass eine Kündigungsschutzklage dann grundsätzlich gegen den Insolvenzverwalter in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes zu richten ist, und zwar auch dann, wenn die Kündigung noch vom Insolvenzschuldner, also dem insolventen Unternehmen, erklärt wurde.

    In dem oben genannten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob der Insolvenzverwalter der richtige Adressat der Kündigungsschutzklage war, obwohl dieser die von dem insolventen Einzelunternehmer ausgeübte selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigeben und wieder an diesen zurückgegeben hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger im Rahmen dieser Kündigungsschutzklage war seit dem 06.05.2010 beim Schuldner, der als Einzelunternehmer einen Kurier- und Kleinsttransportbetrieb führte, als Kraftfahrer beschäftigt.

    Am 15.05.2010 kündigte der Schuldner das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger außerordentlich. Fünf Tage später, also am 20.05.2010 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

    Einen Tag später erklärte der Beklagte gegenüber dem Schuldner, dass er die von ihm ausgeübte selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigebe.

    Am 01.06.2010 reichte der Kläger Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht ein und wollte damit gegenüber dem Insolvenzverwalter festgestellt wissen, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich beendet worden war.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab und ließ die Revision zu.

    Bundesarbeitsgericht: Das BAG urteilte entsprechend dem Landesarbeitsgericht, dass der Insolvenzverwalter nicht die entsprechende Passivlegitimation für die Kündigungsschutzklage gehabt habe.

    Zwar sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis gem. § 80 Abs. 1 InsO mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens kraft Gesetzes zunächst auf den Insolvenzverwalter übergegangen, da der Schuldner (der Einzelunternehmer) aber nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine selbständige Tätigkeit ausgeübt habe und der Insolvenzverwalter diese nach § 35 Abs. 2 InsO aus der Insolvenzmasse freigegeben habe, sei die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Wirksamwerden der Freigabeerklärung auch über die zu diesem Zeitpunkt bereits begründeten Arbeitsverhältnisse wieder an den Schuldner zurück gegangen.

    Ab diesem Zeitpunkt sei dann wieder der Schuldner und nicht mehr der Insolvenzverwalter für eine Kündigungsschutzklage passiv legitimiert gewesen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Besondere Kündigungserfordernisse bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in der Elternzeit

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    Bundesarbeitsgericht, 24.11.2011, Az.: 2 AZR 429/10

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    Wir haben an dieser Stelle schon des Öfteren über Rechtsfragen in Bezug auf die arbeitsrechtliche Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern berichtet:

    Sonderkündigungsrecht bei schwerbehinderten Arbeitnehmern.

    Frage nach der Schwerbehinderung bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich unzulässig.

    Grundsätzlich genießen schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Menschen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz.

    (mehr …)

  3. Arbeitsrecht: Arbeitnehmerhaftung bei fahrlässiger Zerstörung von Betriebsmitteln

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    Bundesarbeitsgericht, 28.10.2010, 8 AZR 418/09

    Auch im Arbeitsrecht sind die Grundsätze der Haftungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Da allerdings selbst dem sorgfältigsten Arbeitnehmer haftungsrelevante Fehler in der Ausübung seiner Arbeit unterlaufen können, hat die Rechtsprechung die Haftungsfolgen für Arbeitnehmer abgemildert.

    Dies ist auch aus deswegen notwendig, weil grundsätzlich der Arbeitgeber über die Arbeitsumgebung und die Arbeitsmittel des Arbeitnehmers bestimmt. Insofern kann der Arbeitnehmer nicht für sämtliche Fehler zur Haftung herangezogen werden.

    Um dieser Arbeitswirklichkeit gerecht zu werden, hat die Rechtsprechung daher ein dreistufiges Haftungsmodell entwickelt. Dieses Haftungsmodell legt die Haftungsfolgen für die leichte Fahrlässigkeit, die mittlere Fahrlässigkeit, die schwere Fahrlässigkeit und den Vorsatz des Arbeitnehmers fest.

    Leichte Fahrlässigkeit

    liegt vor, wenn der Arbeitnehmer geringfügig oder leicht entschuldbar pflichtwidrig handelt. Umfasst sind also solche Unachtsamkeiten, die jedem Arbeitnehmer unterlaufen können, wie zum Beispiel das Fallenlassen eines Diensthandys. Im Fall der leichten Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht.

    Mittlere Fahrlässigkeit

    ist gegeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund einer Pflichtverletzung die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, er also bei genügender Anstrengung damit rechnen mußte, dass sein pflichtwidriges Verhalten oder Unterlassen zu einem Schaden führen kann. Im Falle der mittleren Fahrlässigkeit wird die Haftung quotal zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber geteilt.

    Dabei sind verschiedene Faktoren einzubeziehen, wie z. B. das Vorhandensein von Verhaltens- und Sicherheitsvorschriften und die Beachtung dieser durch den Arbeitnehmer, eine lange unbescholtene Dienstzugehörigkeit des Arbeitnehmers oder die Höhe des eingetretenen Schadens im Verhältnis zum Verdienst des Arbeitnehmers.

    Grobe Fahrlässigkeit

    ist nach der Rechtsprechung immer dann gegeben, wenn eine besonders schwerwiegende und nicht entschuldbare Pflichtverletzung durch den Arbeitnehmer vorliegt, wenn der Arbeitnehmer also diejenigen Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat, die klar auf der Hand lagen. Als Beispiel kann hier das dienstliche Fahren oder Bedienen von Maschinen unter Alkoholeinfluss genannt werden. Bei der groben Fahrlässigkeit haftet grundsätzlich der Arbeitnehmer, allerdings werden auch hier wiederum die äußeren Umstände herangezogen.

    Vorsatz

    ist die Handlung des Arbeitnehmers mit Wissen und Wollen (dolus directus oder dolus eventualis). In diesen Fällen haftet der Arbeitnehmer voll.

    Arbeitnehmerhaftung

    In der oben genannten Entscheidung hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Haftung einer Reinigungskraft zu beschäftigen, die in einer Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin unerlaubt einen Schalter an einen Magnetresonanztomographen (MRT) betätigte und dabei einen hohen Schaden verursachte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Kläger betrieben als Fachärzte eine Gemeinschaftspraxis für radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin. Ungefähr zwei Drittel des durchschnittlichen Umsatzes der Praxis wurden mit einem Magnetresonanztomographen (MRT) erwirtschaftet.

    Reinigungskraft betätigt Schalter am Tomographen und verusacht Schaden von knapp EUR 30.000

    Die Beklagte war als langjährige Reinigungskraft in der Praxis beschäftigt und bekam ein monatliches Bruttoentgelt i. H. v. 320,00 Euro. Die Beklagte besuchte ihre über den Praxisräumen der Kläger wohnende und mit ihr befreundete Arbeitskollegin. Nach dem Besuch nahm die Beklagte auf dem Weg zur Haustür in der Praxis der Kläger einen Alarmton wahr, welcher von dem Tomographen ausging.

    Die fest an der Wand montierte Steuereinheit des Tomographen besaß fünf Schaltknöpfe. Vier dieser Schaltknöpfe waren in blauer Farbe gehalten und mit „host standby“, „alarm silence“, „system off“ und „system on“ überschrieben. Oberhalb dieser im Quadrat angeordneten blauen Schaltknöpfe befand sich ein deutlich größerer roter Schaltknopf, der mit der weißen Aufschrift „magnet stop“ versehen war.

    Dieser rote Schalter war hinter einer durchsichtigen Plexiglasklappe, die vor der Betätigung des Schalters angehoben werden musste, angebracht. Um den Alarm auszuschalten, drückte die Beklagte statt des hierfür vorgesehenen blauen Knopfes „alarm silence“ den roten Schaltknopf „magnet stop“ und löste dadurch einen so genannten MRT-Quench aus.

    Das in dem Gerät als Kühlmittel eingesetzte Helium wurde somit in wenigen Sekunden ins Freie abgeleitet, was das elektromagnetische Feld des Gerätes zusammenbrechen lies.

    Die nach dieser Notabschaltung fällige Reparatur dauerte mehrere Tage und kostete netto 30.843,01 Euro.

    Pro Ausfalltag zahlt die Versicherung EUR 10.289,34 an die Praxis

    Unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts zahlte die Betriebsunterbrechungs-Schadensversicherung der Kläger für einen Ausfalltag Schadensersatz iHv. 10.289,34 Euro.

    Die Kläger vertraten die Auffassung, dass das Handeln der Beklagten, die nicht einmal im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Reinigung des MRT beauftragt gewesen sei, grob fahrlässig gewesen sei. Obgleich das Handeln betrieblich veranlasst gewesen sei, scheide daher eine Haftungsprivilegierung aus.

    Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht geben nur geringen Schadensersatz statt

    Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht sahen entgegen der Ansicht der Kläger eine Haftungsprivilegierung als gegeben an und gaben der Klage nur in Höhe von sechs Bruttomonatsbezügen der Beklagten statt.

    Urteil des Bundesarbeitsgerichts:

    Die Revisionsinstanz erkennt ebenfalls eine Haftungsprivilegierung der Reinigungskraft an

    Das BAG bestätigte die Ansicht der Vorinstanzen. Das Handeln der Beklagten sei durch den Betrieb der Kläger veranlasst gewesen und geschah aufgrund des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien.

    Die besondere persönliche Bindung der Vertragspartner im Arbeitsverhältnis bewirke für beide Parteien des arbeitsvertraglichen Schuldverhältnisses, dass ihre Verpflichtung zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB) zu einer Vielzahl von Nebenleistungspflichten wie Unterlassungs- und Handlungspflichten führe.

    Allgemeine Sorgfalts-, Obhuts-, Fürsorge-, Aufklärungs- und Anzeigepflichten dienen dazu, die Erbringung der Hauptleistung vorzubereiten und zu fördern, die Leistungsmöglichkeit zu erhalten und den Leistungserfolg zu sichern.

    Reinigungskraft hat ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht verletzt

    Die Beklagte habe, als sie statt des Schaltknopfes „alarm silence“ fehlerhaft den Schaltknopf „magnet stop“ drückte, ihre arbeitsvertragliche Nebenpflicht, den Arbeitgeber nicht zu schädigen, verletzt (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Dadurch, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch des Diagnosegeräts für die Dauer der Reparatur aufgehoben wurde, seien die Kläger auch in ihrem absolut geschützten Rechtsgut des Eigentums durch die Handlung der Beklagten verletzt worden.

    Da die Beklagte schuldhaft, nämlich zumindest fahrlässig gehandelt habe und die fehlerhafte Bedienung unstreitig kausal für den entstandenen Schaden gewesen sei, seien die Kläger grundsätzlich als Mitgläubiger (neben der Versicherung) berechtigt, von der Beklagten Schadensersatz zu verlangen (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB).

    Aufgrund der betrieblichen Veranlassung ihres Handelns kann die Reinigungskraft aber nicht für den gesamten Schaden haftbar gemacht werden

    Allerdings habe das Landesarbeitsgericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei erkannt, dass das Handeln der Beklagten betrieblich veranlasst gewesen war.

    Daher sei das betrieblich veranlasste Handeln der Beklagten nach den Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung zu beurteilen, so dass die Beklagte nicht in voller Höhe des Schadens haftbar zu machen sei.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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  4. Arbeitsrecht: Außerordentliche Kündigung wegen eigenmächtiger Preissenkung durch Mitarbeiter.

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    Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 12. Februar 2010, Az.: 10 Sa 1977/08

    Für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gem. § 626 BGB, die fristlos oder mit einer Auslauffrist erklärt wird, ist ein wichtiger Grund erforderlich.

    Liegt ein solcher Grund vor, ist aufgrund des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine Interessenabwägung durchzuführen, um festzustellen, ob eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar wäre. Wichtige Gründe für die außerordentliche Kündigung können z. B. die Folgenden sein: Arbeitsverweigerung, Beleidigung, Ausländerdiskriminierung, Schmiergelder/Bestechung, Diebstahl oder Spesenbetrug. Bis vor kurzem hatte das Bundesarbeitsgericht („BAG“) auch beim Diebstahl geringwertiger Sachen fristlose Kündigungen für gerechtfertigt gehalten. Dies änderte sich mit dem Fall „Emmely“.

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    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Bis zu ihrer Kündigung war die Klägerin in einem Supermarkt als Kassiererin beschäftigt. Wie auch anderweitig üblich, wurden die Preise für Obst und Gemüse in dem Supermarkt über Tag gesenkt und dann zu einem reduzierten Preis verkauft. Die Kassiererin hatte in mehreren Fällen den Preis für Spargel eigenmächtig kurz vor Ladenschluss gesenkt und den Spargel daraufhin selbst erworben. Nachdem der Arbeitgeber der Kassiererin außerordentlich gekündigt hatte, klagte die Klägerin zunächst vor dem AG Lingen und wurde abgewiesen.

    Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen:

    Das LAG hat die Kündigung daraufhin ebenfalls als gerechtfertigt anerkannt. Auch der Diebstahl geringwertiger Sachen schädige den Arbeitgeber und somit handele es sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung. Auch eine vorherige Abmahnung sei insofern entbehrlich gewesen.

    Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen

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