Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht

  1. Arbeitsrecht: Auch ein schwerer Arbeitsunfall lässt eine Kündigung in der Probezeit nicht treuwidrig werden

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    Arbeitsgericht Solingen, 10.05.2012, Az.: 2 Ca 198/12

    Soll eine Kündigungschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, muss zunächst geprüft werden, ob das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Dies richtet sich einerseits nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers und andererseits nach der Größe des Betriebes.

    Die zweite Voraussetzung ist insbesondere deshalb in das Kündigungsschutzgesetz aufgenommen worden, damit Kleinbetriebe von den strengen Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes ausgenommen werden.

    Gem. § 23 Abs. 1 KSchG handelt es sich bei Kleinbetrieben um solche Betriebe, die in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigen.

    Allerdings sind auch Arbeitnehmer in Kleinbetrieben oder in der Probezeit nicht der Willkür ihres Arbeitgebers schutzlos ausgeliefert.

    Das Bundesverfassungsgericht hat sich mit seiner Entscheidung vom 27.01.1998 – 1 BvL 15/87 (NZA 1998, 469ff.) zur Verfassungsmäßigkeit der Kleinbetriebsklausel des § 23 KSchG dahingehend geäußert, dass ein Arbeitnehmer auch im Kleinbetrieb und außerhalb der Anwendbarkeit des KSchG gegen Kündigungen nicht schutzlos ist, er vielmehr durch die zivilrechtlichen Generalklauseln vor sitten- oder treuwidrigen Kündigungen geschützt ist.

    Aus Art. 12 GG lasse sich nach dem BVerfG ein Schutz vor Verlust des Arbeitsverhältnisses durch private Disposition ableiten.

    Sittenwidrig ist eine Kündigung nach der Rechtsprechung des BAG, wenn der kündigende Arbeitgeber ein verwerfliches Motiv hat (z. B. Rachsucht oder Vergeltung), oder wenn die Kündigung des Arbeitsvertrags aus anderen Gründen dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden im Sinne des § 138 BGB widerspricht.

    Eine treuwidrige Kündigung des Arbeitsvertrags kann insbesondere dann vorliegen, wenn bei der Kündigung das Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme durch den Arbeitgeber verletzt wurde.

    So nimmt die Rechtsprechung eine treuwidrige Kündigung z. B. dann an, wenn der Arbeitgeber zunächst von einer Kündigung absieht und bei dem Arbeitnehmer das Vertrauen erweckt, er würde weiterbeschäftigt, den Arbeitnehmer dann aber doch in einem zeitlich engen Zusammenhang kündigt (BAG, 25.11.1982, Az.: 2 AZR 21/81; BAG, 25.02.1988, Az.: 2 AZR 500/87); ArbG Hamburg, 11.05.1992, Az.: 21 Ca 8/92).

    welche Kündigungsgründe gibt es

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Arbeitsgericht Solingen darüber zu entscheiden, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers in der Probezeit (und damit außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungschutzgesetzes) treuwidrig deswegen war, weil dieser während der kurzen Zeit seiner Anstellung einen Arbeitsunfall erlitten hatte und somit ein enger Zusammenhang zwischen Unfall und Kündigung bestand.

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    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Kläger hatte bei einem Arbeitsunfall in der Probezeit 4 Finger verloren

    Der Kläger war bei der Beklagten als Industriemechaniker tätig. Seine Bruttomonatsvergütung lag bei etwa € 2.000,–. Der Kläger war 42 Jahre alt, ein Betriebsrat war bei der Beklagten nicht eingerichtet.

    Der Kläger, der zunächst einige Tage im Rahmen eines Leiharbeitsverhältnisses für die Beklagte tätig gewesen war, hatte schließlich einen befristeten Arbeitsvertrag vom 19. September 2011 bis einschließlich 18. September 2012 bei der Beklagten in der sogenannten Scherenendmontage erhalten.

    Nach Ablauf von etwa zwei Monaten erlitt der Kläger einen äußerst schweren und tragischen Arbeitsunfall, bei dem ihm von der rechten Hand vier Finger abgetrennt wurden.

    Drei der vier Finger konnten an die Hand angefügt werden, dem Kläger fehlte allerdings dauerhaft der Zeigefinger. Wie es im Einzelnen zu diesem folgenschweren Arbeitsunfall kam, war zwischen den Parteien streitig, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang aufgrund des Schockereignisses teilweise unter Erinnerungslücken litt.

    Der Unfall wurde seitens der Beklagten unverzüglich der Berufsgenossenschaft gemeldet, die seit der Unfallmeldung Ermittlungen über den Unfallhergang durchführe, welche bislang zu keinem Abschluss gelangt waren. Der Kläger seinerseits hatte Strafanzeige „gegen unbekannt“ erstattet.

    Trotzdem kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger innerhalb der vertragliche vereinbarten Probezeit

    Zwischen den Parteien war im Arbeitsvertrag unter § 2 vereinbart worden, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit galten, so dass während der vereinbarten Probezeit das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB gekündigt werden konnte.

    Am 25. Januar 2012, das heißt noch innerhalb der Wartezeit und gut zwei Monate nach dem Unfallereignis, stellte die Beklagte dem Kläger die Kündigung zum 09. Februar 2012 zu.

    Gegen die Kündigung reichte der Kläger Kündigungsschutzklage ein

    Gegen diese Kündigung klagte der Kläger mit der Begründung, dass die Kündigung aufgrund des zeitlichen Zusammenhanges mit dem Unfall treuwidrig erfolgt sei.

    Urteil des Arbeitsgerichts Solingen

    Das Arbeitsgericht Solingen folgte der Ansicht des Klägers nicht.

    Das Arbeitsgericht Solingen sah die Kündigung nicht als sittenwidrig an

    Die Kündigung verstoße nicht gegen § 138 BGB, da sie zunächst einmal nicht sittenwidrig erfolgt sei.

    Sittenwidrig wäre sie nur dann gewesen, wenn sie auf einem verwerflichen Motiv der Beklagten beruht hätte, etwa auf Rachsucht oder wenn sie sonst dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden Menschen widersprechen würde (BAG, 14.2..2004, 9 AZR 23/04).

    Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Die Beklagte habe die Kündigung gut zwei Monate nach dem erlittenen Arbeitsunfall ausgesprochen.

    Arbeitgeberin hatte argumentiert, dass der Kläger nicht teamfähig gewesen sei

    Die Beklagte habe sich zur Begründung darauf berufen, dass sich der Kläger bereits in den ersten zwei Monaten des Arbeitsverhältniseses als nicht teamfähig erwiesen habe.

    Die Beklagte sei insoweit bereits im November, also noch vor dem Arbeitsunfall, zur der Probezeitkündigung entschlossen gewesen. Lediglich der schreckliche Arbeitsunfall habe dazu geführt, dass der Kläger zunächst mit der Kündigung verschont worden war.

    Insofern sei der Kläger auch seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen und habe keine Tatsachen dargelegt, wonach das Motiv der Beklagten als sittenwidrig erscheine.

    Auch sei die Kündigung nicht treuwidrig gemäß § 242 BGB erfolgt. Bei einer Kündigung, auf die wegen Nichterfüllung der Wartezeit das Kündigungsschutzgesetz (noch) keine Anwendung findet, knüpfen der zweite und der sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts an Artikel 2 Abs. 2 GG an, in dessen Lichte § 242 BGB auszulegen und anzuwenden sei.

    Kündigung sei ebenfalls nicht treuwidrig

    Danach habe der Arbeitnehmer auch außerhalb des Geltungsbereiches des Kündigungsschutzgesetzes Anspruch auf Schutz vor einer treuwidrigen Kündigung.

    Der dadurch vermittelte Schutz dürfe allerdings nicht dazu führen, dass außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes dem Arbeitgeber praktisch die dem Kündigungsschutzgesetz vorgegebenen Maßstäbe der Sozialwidrigkeit auferlegt würden (LAG Baden-Württemberg, 05.07.2011, 22 SA 11/11).

    Eine Kündigung sei insofern nicht schon deshalb treuwidrig, weil sie im Zusammenhang mit einer Arbeitsunfähigkeit oder einem Arbeitsunfall ausgesprochen werde (LAG Schleswig-Holstein, 27.05.2009, 3 Sa 74/09).

    Quelle: Arbeitsgericht Solingen

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Keine fristlose Kündigung wegen mehrmaliger Erledigung privater Angelegenheiten

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    Arbeitsgericht Paderborn, 21.07.2010, Az.: 2 CA 423/10

    Gemäß § 626 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

    Gerade die Entscheidung, ob dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist zugemutet werden kann, ist häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. So kam das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seiner Entscheidung vom 04.03.2009 (Az.: 3 Sa 410/08) zu dem Schluss, dass die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der sich der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz schuldig gemacht hatte, rechtswidrig war, weil dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zugemutet werden konnte. Begründet wurde dies durch das LAG Schleswig-Holstein mit der langen Betriebszugehörigkeit (über 15 Jahre) des Arbeitnehmers und dem Fehlen von handgreiflichen Übergriffen am Arbeitsplatz.

    Einen weiteren Fall der Wirksamkeit einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung hatte nun das Arbeitsgericht Paderborn in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der Kläger (Arbeitnehmer) war seit über 19 Jahren bei der Beklagten (Arbeitgeberin) als Bauhofmitarbeiter beschäftigt. Im Jahre 2007 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger krankheitsbedingt. Gegen die Kündigung erhob der Kläger bei dem Arbeitsgericht Paderborn Kündigungsschutzklage. Mit Urteil im Jahre 2008 wies das Arbeitsgericht Paderborn die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hin, änderte das Landesarbeitsgericht Hamm das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn ab und gab der Klage statt (Az.: 17 Sa 531/08). Der Kläger wurde daraufhin bei der Beklagten vertragsgemäß weiterbeschäftigt.

    Nachdem der Kläger anschließend bereits wegen eines anderen Vorfalls durch die Beklagte abgemahnt wurde, verhielt sich dieser nach Ansicht der Beklagten in zwei weiteren Fällen vertragswidrig (Aufsuchen des Hauses einer Freundin und Aufsuchen einer Bank während der Arbeitszeit).

    Im April 2010 kündigte die Beklagte dem Kläger daraufhin außerordentlich. Diese Kündigung griff der Kläger mit der Kündigungsschutzklage an.

    Arbeitsgericht Paderborn: Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Paderborn fehlte es am Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB. Das mehrmalige Erledigen privater Angelegenheiten während der Arbeitszeit und die Nichtausführung von Arbeitsleistungen seien zwar nicht generell ungeeignet, einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zu bilden da dadurch nicht nur die Arbeitspflicht sondern auch das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis verletzt werde. Das Verhalten des Klägers sei aber nicht so gewichtig, dass die Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei. Insofern sei die außerordentliche Kündigung ungerechtfertigt.

    Quelle: Arbeitsgericht Paderborn

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  3. Arbeitsrecht: Grundsatzentscheidung des BAG zur Geltung eines neuen Tarifvertrages bei Betriebsübergang

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    Bundesarbeitsgericht, 17. November 2010 – 4 AZR 391/09 (u. a.)

    In der heutigen Wirtschaftswelt gehört es zur Normalität, dass Betriebe oder Betriebsteile verkauft und auf ein anderes Unternehmen übertragen werden.

    Liegen bestimmte Voraussetzungen vor, stellen der Verkauf oder der Kauf eines Betriebes dann aus arbeitsrechtlicher Sicht einen so genannten Betriebsübergang dar. Die Rechtsfolgen eines solchen Betriebsübergangs regelt § 613a BGB. Wenn ein Betriebsübergang erfolgt, tritt gemäß § 613a Abs. 1 S.1 BGB der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten derjenigen Arbeitsverhältnisse ein, die zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestanden. Dieser Übergang der Arbeitsverhältnisse ist also eine zwingende rechtliche Konsequenz des Betriebsübergangs von der nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann. Das heißt unter Anderem, dass der Arbeitnehmer dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages nicht zuzustimmen braucht oder Ansprüche aus betrieblichen Altersversorgungsregelungen oder Ansprüche aus betrieblichen Übungen mit übergehen.

    Problematischer können die arbeitsvertraglichen Rechtsfolgen bei einem Betriebsübergang allerdings dann zu bestimmen sein, wenn dabei über die Fortgeltung von Tarifverträgen zu entscheiden ist.

    Grundsätzlich können die Parteien eines Arbeitsvertrages vereinbaren, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem Tarifvertrag richten sollen. Diese Bestimmung im Arbeitsvertrag stellt dann eine sogenannte „tarifliche Bezugnahmeklausel“ dar.

    Bei einer Verweisung kann dann entweder auf einen bestimmten Tarifvertrag verwiesen werden (statische Verweisung) oder auf einen Tarifvertrag in seiner jeweils geltenden Fassung (dynamische Verweisung). Die dynamische Verweisung wird dann üblicherweise in den folgenden Formen ausgestaltet:

    * Kleine dynamische Bezugnahmeklausel: Es wird auf die jeweils gültige Fassung des konkreten Tarifvertrages verwiesen.
    * Große dynamische Bezugnahmeklausel: Es wird jeweils auf den für den Betrieb geltenden Tarifvertrag in dessen jeweils gültiger Fassung verwiesen.

    In sechs Parallelentscheidungen hatte das Bundesarbeitsgericht nun erneut grundsätzlich darüber zu entscheiden, ob im Falle des Betriebsübergangs eine solche arbeitsvertragliche kleine dynamische Verweisung über ihren Wortlaut hinaus als große dynamische Verweisung) ausgelegt werden kann, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt. Dies war nämlich entscheidend für die Frage, ob ein Betriebsübergang mit Branchenwechsel zu einem Wechsel des für das übergegangene Arbeitsverhältnis maßgebenden Tarifrechts führte.

    Sachverhalt: Die Klägerin war Arbeitnehmerin der Stadt R., welche Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands war. Der Arbeitsvertrag der Klägerin enthielt daher folgende Regelung:

    „Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II) … in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft befindlichen sonstigen Tarifverträge Anwendung. …“

    Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging dann im Rahmen eines Betriebsübergangs des Bereiches „Reinigung“ auf eine ebenfalls dem Kommunalen Arbeitgeberverband angehörende GmbH über. Die als Reinigungskraft beschäftigte Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte nicht. Nach Übergang entlohnte die Beklagte die Klägerin dann nach den für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk. Dieser Tarifvertrag war für die Klägerin ungünstiger.

    Daraufhin klagte die Klägerin und verlangte die Zahlung ihrer Vergütung nach dem BMT-G II (bzw. des zum 1. Oktober 2005 in Kraft getretenen Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD)), da die Geltung des alten Tarifvertrages ihrer Ansicht nach durch § 613a BGB gesichert sei. Die Beklagte hingegen war der Ansicht, dass nach dem Betriebsübergang nicht von einer dynamischen Weitergeltung des BMT-G II ausgegangen werden könne. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt, das Landesarbeitsgericht hingegen wies die Klage hat auf die Berufung der Beklagten ab.

    Bundesarbeitsgericht: Die Revision der Klägerin vor dem BAG wiederum war entgegen der Einwendungen des LAG erfolgreich, da sich der Lohn der Arbeitnehmer nach Ansicht des BAG grundsätzlich nicht aus ihrer tariflichen Bindung, sondern direkt aus dem Arbeitsvertrag ergäbe. Nach Betriebsübergang galt für die Arbeitnehmer neben dem BMT-G II somit auch der für allgemeinverbindlich erklärte Gebäudereiniger-Tarifvertrag. Nach dem Günstigkeitsprinzip allerdings war die Entscheidung, welcher von beiden Tarifverträgen nun gelten solle, zugunsten des BMT-G II zu treffen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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