Mängelanzeige durch Mieter Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mängelanzeige durch Mieter

  1. Mietrecht: Ausschluss der außerordentlichen Kündigung des Mieters bei Kenntnis dessen von einem Mietmangel

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    Brandenburgisches OLG, 25.02.2014, Az.: 3 U 154/11

    Der Vermieter ist verpflichtet, die Mietsache frei von Sach- und Rechtsmängel zum vertragsgemäßen Zustand zu überlassen. Wenn die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel hat, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht ein solcher Mangel während der Mietzeit, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Errichtung der Miete befreit, § 536 Abs. 1 BGB. Der Mangel muss gemäß § 536 c Abs. 1 BGB dem Vermieter allerdings unverzüglich angezeigt werden.

    Für das Vorliegen eines Mangels und für die Beeinträchtigung der Tauglichkeit der Mietsache ist der Mieter nach der Überlassung darlegungs- und beweispflichtig.

    Die Minderung ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss kannte. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Minderung nur dann geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält. Dies gilt auch gemäß § 543 Abs. 4 BGB für das dem Mieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB zustehende Kündigungsrecht.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem oben genannten Urteil setzte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht unter Anderem mit der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Mieters, der trotz Kenntnis der Mängel den bestehenden Mietvertrag verlängert hatte, auseinander.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Parteien waren über einen Gewerbemietvertrag verbunden

    Die Parteien hatten im Jahre 2000 einen Mietvertrag über Gewerberäumlichkeiten für eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. Drei Jahre später schlossen die Parteien einen Verlängerungsvertrag ab und vereinbarten, dass das Mietverhältnis am 28.02.2008 enden sollte.

    Im Laufe der Mietzeit trat nach dem Vortrag der Beklagten eine Vielzahl von Mängeln auf. Unter anderem wurden im Jahre 2001 erhebliche Mauerwerksdurchfeuchtungen mit Schimmelbildung in der Lagerhalle und den Büros gerügt.

    Nachdem der Vermieter Mängel nicht beseitigte, kündigte er das Mietverhältnis

    Diese wurden trotz der Anzeige nicht behoben. Daher kündigte die Beklagte das Mietverhältnis durch Schreiben vom 22.8.2006 außerordentlich und fristlos. Am 31.10.2006 gab die Beklagte das Mietobjekt an die Klägerin zurück.

    Die Klägerin verlangte die Zahlung von offenstehenden Mietzinsbeträgen bis einschließlich Februar 2008, die Beklagte widerklagend Schadensersatz i. H. v. 1.600 € und Freigabe der Mietkaution.

    Das zunächst angerufene Landgericht wies die Klage ab. Auf die Widerklage hin wurde die Klägerin zur Zahlung von 455,89 € nebst anteiliger Zinsen und zur Freigabe der Mietkaution verurteilt. Gegen dieses Urteil wandte sich die Klägerin  mit der Berufung zum Brandenburgischen OLG.

    Urteil des Brandenburgischen OLG

    Im Berufungsverfahren wurde die Kündigung für unwirksam erklärt

    Das Gericht folgte  der Auffassung der ersten Instanz nicht und sprach der Klägerin den Anspruch auf Mietzahlung zu, während es die Widerklage im Umfang der Berufungsanfechtung abwies.

    Das Mietverhältnis sei nicht durch die mit Schreiben vom 22.8.2008 erklärte Kündigung beendet worden, sondern habe bis Ende Februar 2008 bestanden.

    Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung für den Nachweis des Kündigungsgrundes nach § 578 Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 569 Abs. 1 S. 1 BGB aufgestellten Voraussetzungen seien von der insoweit nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen darlegungs- sowie beweisbelasteten Beklagten nicht hinreichend nachgewiesen worden.

    Der Mieter habe die Mängel nicht ausreichend dargelegt und bewiesen

    Ob eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit vorliege, sei nach dem jeweils aktuellen Erkenntnisstand allein anhand objektiver Maßstäbe zu beurteilen. Notwendig sei eine Einzelfallbetrachtung, soweit das Kündigungsbegehren auf Gesundheitsgefahren gestützt werde, die – wie hier in Gestalt eines weiträumigen Schimmelpilzbefalls – von Raum- und Umweltgiften ausgegangen seien.

    Es müsse festgestellt werden, dass von dem den Mietgebrauch beeinträchtigenden Stoff konkrete Gesundheitsgefahren für alle Benutzer der Räumlichkeiten oder jedenfalls Gruppen von ihnen ausgingen.

    Um dies nachweisen zu können, werde es regelmäßig der Vorlage entsprechender, die Belastung der Raumluft mit Umweltgiften bzw. Schimmelpilzporen analysierender sowie bewertender, Sachverständigengutachten bedürfen. Hingegen genüge es nicht, in diesem Zusammenhang lediglich auf die allgemeine, grundsätzliche Gefährlichkeit bzw. Schimmel für die menschliche Gesundheit hinzuweisen.

    An dem danach erforderlichen Nachweis fehle es hier. Die Beklagte habe lediglich einen Prüfbericht und eine Gefahreneinschätzung des Umweltamtes vorgelegt, aus denen hervor ginge, dass es sich um Pilze gehandelt habe, die Pilzinfektionen verursachen könnten.

    Derartige Erkrankungen hingen immer von der individuellen Abwehrlage des Körpers sowie Einwirkzeit und Sporenkonzentration in der Raumluft ab, die in diesem Fall kein gefährliches Ausmaß für die Mitarbeiter der Beklagten angenommen habe.

    Der Umstand, dass die Klägerin das Mauerwerk im Jahr 2007 sanieren habe lassen, bewirke weder eine Beweislastumkehr noch eine sekundäre Darlegungslast des Vermieters.

    Die Beklagte hätte in Erfahrung bringen müssen, welche Anforderungen die Rechtsprechung an die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Gesundheitsgefährdung stelle und dementsprechend im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens von der Rechtsprechung vorgesehener Mittel hätte bedienen können, um den Zustand der Mietsache vor ihrem Auszug beweissicher dokumentieren zu können. Die rechtlichen Fehlvorstellungen diesbezüglich würden nicht in die Risikosphäre der Klägerin fallen.

    Auch habe der Mieter den Mangel bereits bei Vertragsschluss gekannt

    Die Beklagte sei auch nicht nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu Kündigung berechtigt gewesen. Das Kündigungsrecht sei nach § 543 Abs. 4 i. V. m. § 536 b BGB ausgeschlossen, wenn der Mieter den Mangel der Mietsache bei Vertragsschluss kennt. § 536b BGB sei auch bei einem Veränderungsvertrag anzuwenden. Die Im Kündigungsschreiben angeführten Mängel seien bereits vor der im Oktober 2003 erfolgten Verlängerung bekannt gewesen.

    Da das Mietverhältnis durch die von der Beklagten erklärte Kündigung nicht wirksam beendet worden sei, habe es bis zum nachträglich vereinbarten Vertragsende fortbestanden. Die Klägerin könne aufgrund dessen den von der beklagten geschuldeten Mietzins bis einschließlich Februar verlangen, denn die Rechtswirkung des § 536 b BGB erstrecke sich auch auf das Recht zur Mietminderung nach § 536 BGB.

    Quelle: Brandenburgisches OLG

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Die Vermietung der Nachbarwohnung an Touristen kann zur Mietminderung berechtigen.

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    Bundesgerichtshof, 29.02.2012, Az.: VIII ZR 155/11

    Gem. § 536 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit einer Mietsache aufgehoben ist, von der Entrichtung des Mietzinses befreit.

    Dies heißt nichts Anderes, als dass Mieter Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen können, wenn die Mietsache einen Sachmangel oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen.

    Um die Mietminderung allerdings wirksam werden zu lassen, muss der Mieter vielerlei Vorgaben beachten.

    Zunächst einmal ist der Mangel dem Vermieter umgehend anzuzeigen.

    Ohne die Mängelanzeige hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Schaden behoben wird und ist im Folgenden auch nicht zur Mietminderung berechtigt. In der Mängelanzeige muss der Mangel darüber hinaus genau geschildert werden.

    Ebenfalls muss ein Hinweis an den Vermieter erfolgen, dass dieser dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Außerdem muss eine Frist zur Mangelbehebung gesetzt und angekündigt werden, dass die Miete bis zum Zeitpunkt der Schadensbehebung um einen bestimmten Betrag gekürzt wird.

    Gerade die Einschätzung, in welcher Höhe die Mietminderung erfolgen kann, bereitet dem Mieter oftmals Schwierigkeiten.

    Macht der Mieter darüber hinaus Mietminderung wegen Lärmbelästigung durch Nachbarn geltend ist es oftmals schwierig für den Mieter, diesen Mangel gerichtsfest zu dokumentieren. Insofern wird oftmals ein Lärmprotokoll gefordert.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    In dem oben genannten Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof nun darüber zu entscheiden, ob die Vermietung einer Nachbarwohnung an Touristen einen Mietmangel darstellt und welche Voraussetzungen an die Dokumentation daraus resultierender Lärmbelästigungen gestellt werden dürfen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Klägerin war Vermieterin und vermietete Wohnungen tage- und wochenweise an Touristen

    Die Beklagten waren seit 1999 Mieter einer Wohnung in Berlin. Die Klägerin, welche die Mietwohnungen im Jahr 2005 erworben hatte, vermietete freiwerdende Wohnungen nach dem Erwerb nicht mehr an Langzeitmieter, sondern als möblierte Appartements kurzzeitig an Touristen.

    Beklagten waren Nachbarn und minderten die Miete um 15% wegen Lärmbelästigung

    Mit Schreiben vom August 2007 zeigten die Beklagten an, dass es durch die Vermietung an überwiegend junge Touristen zu erheblichen Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs komme, insbesondere in Form von Lärm und Schmutz. Für den Fall der Nichtabhilfe drohten Sie der Klägerin eine Mietminderung von zunächst 15 % an.

    Im Zeitraum von September 2007 bis Oktober 2008 reduzierten die Beklagten dann die Mietzahlungen unter Hinweis auf die von ihnen geltend gemachten Mängel um monatlich 15 %, von November 2008 bis Juni 2009 um jeweils 20 % der Bruttomiete.

    Vermieterin kündigte die Wohnung fristlos, hilfsweise fristgemäß

    Mit Schreiben vom Januar 2009 erklärte die Klägerin daraufhin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses, unter anderem wegen des nach ihrer Auffassung aufgelaufenen Mietrückstands.

    Als der Räumungstermin verstrichen war, begehrte die Klägerin die Räumung der Mietwohnung.

    Das Amtsgericht wies die Klage zunächst ab. Das Berufungsgericht hingegen gab der Klage statt mit der Begründung, dass das Mietverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Klägerin vom Januar 2009 beendet worden sei, da die Beklagten sich zu diesem Zeitpunkt mit einem – zwei Monatsmieten übersteigenden – Betrag im Rückstand befunden hätten. Insbesondere hätten die Beklagten konkrete Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs nicht vorgetragen.

    Urteil des Bundesgerichtshofes

    Der BGH folgte der Ansicht des Berufungsgerichts nicht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts halte einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

    Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten konkrete Beeinträchtigungen des Mietgebrauchs nicht vorgetragen, verletze die Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).

    Zwar habe das Berufungsgericht zutreffend angenommen, dass eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs nicht schon darin liege, dass die Klägerin frei gewordene Wohnungen in der Anlage nicht mehr an Langzeitmieter, sondern an Feriengäste und Touristen vermietet habe, da die Überlassung an Feriengäste nicht zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der übrigen Mieter führe.

    Bundesgerichtshof sah den Vortrag der Nachbarn als ausreichend für die Mietminderung an

    Vielmehr komme es entscheidend darauf an, wie die konkrete Nutzung durch Feriengäste ausgestaltet sei.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts gingen aber die Einwirkungen, die nach der Darstellung der Beklagten durch die Vermietungspraxis der Klägerin verursacht wurden, über derartige geringfügige oder nur gelegentliche und beim Zusammenleben mehrerer Parteien in einem Haus kaum zu vermeidende Beeinträchtigungen weit hinaus, da das Geschäftsmodell der Klägerin vorzugsweise junge Stadttouristen anziehen würde und es praktisch täglich, insbesondere zu üblichen Ruhezeiten (nach 22 Uhr) zu Beeinträchtigungen der Bewohner durch laute Partys der Touristen käme.

    Insofern habe das Berufungsgericht insbesondere insofern gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es sich über den vorstehend wiedergegebenen konkreten Sachvortrag der Beklagten mit der pauschalen Bewertung hinweggesetzt habe, die Beklagten hätten keine Beeinträchtigungen vorgetragen, die über das bei einem Wohnhaus in zentraler Berliner Innenstadtlage ohnehin zu Erwartende hinausgingen.

    Da die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes eintrete, genüge der Mieter seiner Darlegungslast nämlich schon mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtige; das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung (oder einen bestimmten Minderungsbetrag) brauche er hingegen nicht vorzutragen.

    Bei wiederkehrenden Beeinträchtigungen durch Lärm oder Schmutz sei deshalb die Vorlage eines „Protokolls“ nicht erforderlich.

    Die allgemeine Beschreibung „Partygeräusche, Musik, Lärm im Flur“ würde genügen

    Vielmehr genüge grundsätzlich eine Beschreibung, aus der sich ergeben würde, um welche Art von Beeinträchtigungen (Partygeräusche, Musik, Lärm durch Putzkolonnen auf dem Flur o.ä.) es ginge, zu welchen Tageszeiten, über welche Zeitdauer und in welcher Frequenz diese ungefähr auftreten würden.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  3. Mietrecht: Verjährung von Ersatzansprüchen des Mieters hinsichtlich rechtsgrundlos erbrachter Renovierungskosten

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    Bundesgerichtshof, 04.05.2011, VIII ZR 195/10

    Das Thema Schönheitsreparaturen ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen die oftmals bis zum Bundesgerichtshof ausgefochten werden.

    Der Vermieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Mietsache in einem gebrauchsfertigen bzw. vertragsgemäßen Zustand zu halten, wozu auch die regelmäßige Renovierung der Mieträume gehört.

    Allerdings wird diese Verpflichtung des Vermieters in dem Mietvertrag üblicherweise auf den Mieter abgewälzt.

    Früher wurde dazu häufig eine Renovierungsklausel mit starrem Fristenplan aufgenommen die typischerweise folgendermaßen ausformuliert wurde:
    „Der Mieter hat Schönheitsreparaturen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre und in den übrigen Räumen alle 5 Jahre durchzuführen.“

    Über eine solche Klausel mit starrem Fristenplan hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23. Juni 2004 (Az.: VIII ZR 361/03) geurteilt, dass der starre Fristenplan den Mieter ohne Rücksicht auf die tatsächliche Renovierungsbedürftigkeit zur rechtzeitigen Renovierung verpflichten würde und die Klausel wegen des darin enthaltenen Verstoßes gegen Treu und Glauben somit unwirksam sei.

    Auch die sogenannte „Tapetenklausel“, wonach der Vermieter verpflichtet wird, beim Auszug sämtliche Tapeten zu entfernen, ist nach BGH Rechtsprechung (VIII ZR 152/05, VIII ZR 109/05) unwirksam:

    „Der Mieter hat die von ihm angebrachten oder vom Vormieter übernommenen Bodenbeläge sowie Wand- und Deckentapeten zu beseitigen und die durch Anbringung oder Beseitigung verursachten Schäden an Unterböden sowie Wand- oder Deckenputz zu beheben.”

    Ein weiteres (vielbeachtetes) Urteil des BGH vom 28.03.2007 (Az.: VIII ZR 199/06) beschäftigte sich mit den sogenannten Ausführungsklauseln.
    Danach sind an im Wohn¬raummietvertrag enthaltene Klauseln, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara¬turen in einer bestimmten Art und Weise auferlegen, hohe Anforderungen zu stellen.

    Eine Klausel, die z. B. bestimmt, dass der Mieter nur mit Zu¬stimmung des Vermieters von der „bisherigen Ausführungsart“ der Schönheitsreparaturen abweichen darf, ist demgemäß wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.

    In dem oben genannten Urteil hatte sich der BGH nun mit der Frage zu beschäftigen, ab wann ein Erstattungsanspruch des Mieters hinsichtlich von Schönheitsreparaturen verjährt, welche der Mieter in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt hat.

    Sachverhalt: Der Kläger war über 6 Jahre Mieter einer Wohnung des Beklagten. Vor Beendigung des Mietverhältnisses ließ der Kläger die Wohnung fachgerecht renovieren.

    In dem Mietvertrag war vereinbart, dass der Kläger zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet sei:

    „Diese Schönheitsreparaturen hat der Mieter während der Vertragszeit nach Ablauf folgender Zeitspannen seit Beginn des Mietverhältnisses bzw. seit der letzten Durchführung ausführen zu lassen: Küche, Bad bzw. Duschräume, Toilette alle drei Jahre; alle übrigen Wohnräume und Flure alle fünf Jahre“.

    Da die Klausel aufgrund der starren Fristen insofern wegen unangemessener Benachteiligung des Klägers gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war, verlangte der Kläger von dem Beklagten die aufgewandten Renovierungskosten wegen rechtsgrundloser Bereicherung zurück. Der Beklagte hingegen erhob die Einrede der Verjährung.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht des Beklagten. Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren grundsätzlich in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB).

    Diese Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Beendigung des Mietverhältnisses erfasse auch Ersatzansprüche des Mieters wegen Schönheitsreparaturen, die er in Unkenntnis der Unwirksamkeit einer Renovierungsklausel durchgeführt habe.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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  4. Mietrecht: Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei möbliert vermieteter Wohnung

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    Bundesgerichtshof, 02.03.2011, VIII ZR 209/10

    Grundsätzlich können Mieter gem. § 536 Abs. 1 BGB Mietminderung gegenüber dem Mieter geltend machen, wenn die Mietsache einen Sachmangel oder Rechtsmangel aufweist bzw. wenn der Mietsache zugesicherte Eigenschaften fehlen.

    Im Falle der Mangelhaftigkeit der Wohnung oder bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften muss der Mieter allerdings bestimmte Vorgaben beachten, damit die Mietminderung nicht rechtlich angreifbar ist.

    Insofern ist der Mangel bei dessen Auftreten dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Ohne diese Mängelanzeige hat der Mieter keinen Anspruch darauf, dass der Schaden behoben wird. In der Mangelanzeige sollte der Mangel möglichst genau geschildert werden.

    Darüber hinaus sollte ein Hinweis an den Vermieter erfolgen, dass dieser dazu verpflichtet ist, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu halten. Außerdem sollte eine Frist zur Mangelbehebung gesetzt und angekündigt werden, dass die Miete bis zum Zeitpunkt der Schadensbehebung um einen bestimmten Betrag gekürzt wird.

    Sofort ab Auftreten des Mangels kann der Mieter die Miete gegenüber dem Vermieter mindern. Der Mieter braucht daher nicht darauf zu warten, dass die Mangelanzeige den Vermieter erreicht hat. Da die Miete in den meisten Fällen im Voraus bezahlt wird, kann der Mieter die Miete auch rückwirkend kürzen.

    Besondere Probleme bereitet dem Mieter allerdings oftmals die Feststellung, ob ein bestimmter Mangel zu einer Mietminderung berechtigt und wie hoch die Mietminderung ausfällt.

    Gerichte definieren einen Mangel als „eine für den Mieter nachteilige Abweichung des tatsächlichen Zustands der Mietsache vom vertraglich vorausgesetzten“.

    Die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch muss dabei erheblich gemindert sein. Unerheblich ist ein Fehler nach der Rechtsprechung dann, wenn der Mangel leicht erkennbar und schnell mit geringen Mitteln zu beseitigen ist.

    Eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, „wenn der Vermieter durch eine ausdrückliche oder stillschweigende Erklärung, die Vertragsinhalt geworden ist, dem Mieter zu erkennen gibt, dass er für den Bestand der betreffenden Eigenschaften und alle Folgen ihres Fehlens einstehen will“.

    Gerade im Bereich der Wohnraummiete gibt es unzählige Gerichtsentscheidungen die Mietminderungen aufgrund verschiedenster Gründe zum Inhalt haben. Als Fehler anerkannt ist zum Beispiel eine fehlerhafte Zentralheizungsanlage, die zu Brennstoffmehrverbrauch führt (MDR 1983, S. 229) oder unzureichender baulicher Wärmeschutz in Wohnräumen (WuM 2006, S. 609).

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    In der oben genannten Entscheidung hatte der BGH nun darüber zu entscheiden, ob der Mieter eine Mietminderung geltend machen kann, wenn die Fläche einer möbliert vermieteten Wohnung die vertraglich vereinbarte Fläche um mehr als 10% unterschreitet.

    Sachverhalt: Der Kläger war Mieter einer vollständig möblierten Wohnung des Beklagten in Berlin. Im Mietvertrag wurde die Größe der Wohnung mit ca. 50 m angegeben. Die tatsächliche Wohnfläche betrug jedoch nur 44,3 m. Aufgrund der Flächenabweichung in Höhe von 11,5 % hielt der Kläger eine dieser Abweichung entsprechende Mietminderung für gerechtfertigt und forderte mit Schreiben von Mai 2009 eine teilweise Rückzahlung des Mietzinses für die gesamte Mietzeit in Höhe von EUR 1.964,20.

    Der Beklagte hingegen war der Ansicht, dass in der Kaltmiete die Möblierung der Wohnung berücksichtigt worden sei, so dass die Miete nur um insgesamt 736,58 zu mindern sei.

    Der Kläger klagte daraufhin vor dem Amtsgericht welches der Klage in Höhe von EUR 288,22 stattgab und die Klage im Übrigen abwies. Die dagegen gerichtete Berufung bei dem Landgericht wies dieses zurück.

    BGH: Der BGH bestätigte die Ansicht des Klägers. Ein Mangel in Form einer Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter berechtige auch bei möbliert vermieteten Wohnungen zu einer Minderung der Miete in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Wohnfläche die vereinbarte Wohnfläche unterschreitet.

    Die von einer Wohnflächenunterschreitung ausgehende Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des vermieteten Wohnraums sei nicht deshalb geringer zu veranschlagen, weil die für eine Haushaltsführung benötigten Einrichtungsgegenstände trotz der geringeren Wohnfläche vollständig in der Wohnung untergebracht werden können.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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