Mietminderung wegen Lärmbelästigung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Mietminderung wegen Lärmbelästigung

  1. Mietrecht: Mietminderung bei Baustellenlärm und sonstigen äußeren Beeinträchtigungen

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    Amtsgericht Köln, 14.06.2011, Az. 223 C 26/11

    Befindet sich eine Wohnung nicht im vertraglich vereinbarten Zustand, besteht die Möglichkeit der Mietminderung nach § 536 BGB. Der Mieter muss also weniger Miete zahlen, je nachdem wie schwerwiegend der beeinträchtigende Mangel ist. Dazu gehören zum einen Mängel in der Wohnung selbst. Es können aber auch Umstände sein, die von außerhalb der Wohnung für Beeinträchtigungen sorgen wie z.B. Baustellen. Eine Minderung der Miete ist allerdings nach § 536b BGB ausgeschlossen, wenn der Vermieter den Mieter auf das Bestehen des Mangels vorher hinweist. Dann kennt der Mieter den Mangen und kann theoretisch selbst überlegen, ob er trotz der möglichen Beeinträchtigung in der Wohnung wohnen möchte. Dies gilt auch, wenn der Mieter den Mangel selbst erkennen musste, ihn also grob fahrlässig nicht erkannt hat. Wann das der Fall ist, ist nicht immer eindeutig.

    Verschiedene Schritte zu Mietminderung durch Mieter

    Im nachstehenden Urteil hat das Amtsgericht Köln (AG Köln) klargestellt, dass eine Beeinträchtigung durch Schiffslärm bei einer Wohnung am Rheinufer vom Mieter erkannt werden muss. Auch stellt es fest, dass ein Hinweis im Mietvertrag auf Baulärm durch Baustellen in der Nachbarschaft zur Kenntnisnahme dieser Mängel durch den Mieter führt. In beiden Fällen ist kein Mietminderungsanspruch gegeben.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Höhe der zu zahlenden Miete. Klägerin ist die Vermieterin einer Kölner Wohnung, Beklagte die Mieterin.

    Im Juni 2009 unterschreibt die Mieterin den Mietvertrag für eine Wohnung am Kölner Rheinufer, in unmittelbarer Nähe zu den sich damals noch im Bau befindlichen Kranhäusern. Im Mietvertrag ist unter anderem darauf verwiesen, dass sich in der Nachbarschaft Baustellen befinden.

    Neben der Wohnung befanden sich Baustellen

    Es befinden sich tatsächlich Baustellen rund um das Gebäude, wobei es zu Lärm- und Staubbelästigungen kommt. Außerdem ist der Treppenaufgang zur Severinsbrücke nur über ein unbefestigtes Schotterfeld zu erreichen.

    Auch stellt die Mieterin fest, dass nachts und an Wochenenden Binnenschiffer an der Kaimauer unter ihrer Wohnung anlegen und durch das Laufenlassen der Dieselmotoren ebenfalls Lärm- und Geruchsemissionen erzeugen.

    Mieterin minderte Miete wegen diverser Umfeldmängel

    Aus diesen Gründen beschließt die Mieterin, ab Juni 2010 die Miete nur noch unter Vorbehalt zahlen zu wollen. Sie erklärt, die Miete im Hinblick auf ihr bestehendes Zurückbehaltungsrecht einzubehalten und zahlt im Zeitraum von September 2010 bis März 2011 auch knapp 3700 € weniger. Sie beruft sich unter anderem darauf, dass ihr zugesichert wurde, dass die Baustellen bis Anfang 2010 beendet sind.

    Daraufhin verklagt die Vermieterin die Mieterin auf Nachzahlung des ausstehenden Betrags. Die Mieterin beantragt Abweisung der Klage.

    Urteil des Amtsgerichts Köln:

    Das AG Köln gibt der Vermieterin recht. Es hält die Klage für begründet und verpflichtet die Mieterin zur Nachzahlung der knapp 3700 € zuzüglich Zinsen. Der Anspruch besteht nach § 535 II BGB, da der Mieterin kein Mietminderungsanspruch zusteht und sie dennoch zu wenig zahlte.

    Gericht sah keine Mängel als vorhanden an

    Zunächst prüfte das Gericht, ob das erschwerte Erreichen der Treppe zur Severinsbrücke über das unbefestigte Schotterfeld einen Sachmangel iSd. § 536 BGB darstellt. Sachmängel sind Umstände, aufgrund derer die Wohnung nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Dabei wird in § 536 I 3 BGB festgelegt, dass eine unerhebliche Minderung der vertragsgemäßen Nutzbarkeit nicht beachtet wird. Den etwas erschwerten Zugang zum Haus sieht das Gericht nicht als erhebliche Einschränkung an, da der Zugang auch über einen kleinen Umweg möglich ist. Dies sieht es als lästigen Zustand an, der aber nicht zu einer gravierenden Beeinträchtigung der Nutzung der vermieteten Räume als Wohnung führt.

    Die Geräusche und Gerüche der anlegenden Schiffe waren hinzunehmen

    Bezüglich der ankernden Schiffe an der Kaimauer lässt das Gericht offen, ob die Lärm- und Geruchsemissionen überhaupt einen Mangel darstellen. Es schließt eine Minderung der Miete schon deshalb aus, da dieser Umstand der Mieterin bei Vertragsschluss hätte bekannt sein müssen. Für solche Fälle grober Fahrlässigkeit des Nichterkennens legt § 536b S. 2 BGB fest, dass grundsätzlich kein Mietminderungsanspruch besteht. Eine Ausnahme ist nur möglich, wenn die Vermieterin dies bei Vertragsschluss arglistig verschwiegen hat. Das Gericht stellt klar, dass die Vermieterin auf diesen Umstand nicht hinweisen musste, da der Rhein eine der meist befahrenen Schifffahrtsstraßen Europas ist. Es ist somit allgemein bekannt, dass solche Beeinträchtigungen auftreten können. Aufgrund der kilometerlangen Kaimauer mit Treppenstufen an die Wasseroberfläche hätte die Mieterin dies selbst erkennen müssen. Die Vermieterin musste aufgrund der Offensichtlichkeit darüber nicht aufklären.

    Hinsichtlich der Baustellen hatte die Mieterin Kenntnis bei Anmietung

    Auch bezüglich der weiteren Baustellen kann die Mieterin keine Mietminderung verlangen, da sie ebenfalls Kenntnis iSd. § 536b BGB hatte und eine Minderung hiernach ausgeschlossen ist. Sie ist auf diese Umstände im Mietvertrag selbst hingewiesen worden und hat die Kenntnis mit ihrer Unterschrift bestätigt. Des Weiteren hat die Mieterin selbst zugegeben, gesehen zu haben, dass sich die Kranhäuser noch im Bau befinden. Wenn sie sich über die Dauer der Beeinträchtigungen geirrt hat, ist dies dennoch als Kenntnis zu werten.

    Dass sich die Mieterin darauf beruft, eine Zusicherung des Endes der Bauarbeiten bis Anfang 2010 bekommen zu haben, überzeugt das Gericht nicht. Die vermeintlich zusichernde Zeugin L. schloss viel mehr aus, eine konkret verbindliche Zusage gegeben zu haben, da weder sie noch die Klägerin einen Einfluss auf das Ende der Bauarbeiten hatten. Außerdem findet sich keine Vereinbarung im Mietvertrag über das Ende der umliegenden Bauarbeiten.

    Daher steht der Mieterin auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB, da die Vermieterin die Wohnung im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben hat. Durch ihre Unterschrift hat die Mieterin die genannten Einschränkungen akzeptiert, wodurch die Wohnung im zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand übergeben wurde. Ein Hinweis auf Beeinträchtigung durch Schifffahrt muss bei einer Wohnung am Rhein nicht explizit niedergeschrieben werden, da sie offenkundig sind. Sie werden somit auch ohne schriftlichen Hinweis Vertragsbestandteil.

    Folglich hat die Mieterin ihre Miete zu Unrecht nicht bezahlt und wird verpflichtet diese nachzuzahlen.

    Quelle: AG Köln

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Mietrecht: Mieter kann sich mit einstweiliger Verfügung gegen Lärm durch Vermieter wehren.

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    Amtsgericht Bremen, 23.06.2016, 6 C 186/16

    Starker, anhaltender Lärm, insbesondere durch Bauarbeiten, kann sowohl körperliche als auch psychische Folgen für denjenigen haben, der dem Lärm ausgesetzt ist. Vor allem in der eigenen Wohnung, welche man gerne als einen Rückzugsort definiert, kann dies als sehr belastend empfunden werden.

    Wird ein Mieter durch Lärm beeinträchtigt, kann dieser in bestimmten Fällen eine Mietminderung gegenüber dem Vermieter geltend machen. Fraglich ist jedoch, ob ein Mieter von seinem Vermieter auch die völlige Einstellung des Lärm mittels einer einstweiligen Verfügung geltend machen kann.

    Ob ein Wohnungsmieter von seinem Vermieter das Unterlassen lärmintensiver Modernisierungsarbeiten – z.B. Bohr-, Säge- oder Hammerarbeiten sowie Arbeiten unter Einsatz von Baumaschinen –  zu bestimmten Tageszeiten verlangen kann, hängt davon ab, ob durch die Lärmbeeinträchtigung eine Besitzstörung gem. § 862 Abs. 1 BGB gegeben ist.

    Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Wohnungsmieter dabei in seinem Schlaf gestört wird auch wenn der Schlaf am Nachmittag stattfinden soll, weil der Mieter Nachschichten machen muss.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vermieterin führte an dem Haus umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen durch

    Die Beklagte (Vermieterin) in diesem Fall hatte dem Kläger (Mieter) mit Schreiben vom 22.10.2015 energieeinsparende Modernisierungsmaßnahmen an dem bewohnten Haus ankündigt. Dabei handelte es sich um eine Verbesserung der Dachdämmung sowie die Entfernung der bisherigen Dachhaut, die Dämmung der Kellerdecke und die Sanierung der Balkone mit dem Aufbau des Gerüsts. Die Dauer der Maßnahmen sollte von Januar bis einschließlich September 2016 betragen.

    Der Kläger arbeitete als Arbeiter in einem Lager wochentäglich in der Zeit von 02:00 Uhr bis 10:30 Uhr. Die Zeit die er für seinen Schlaf benötigt lag zwischen 11:30 Uhr und 16:30 Uhr sowie zwischen 20:00 Uhr bis 03:00 Uhr.

    Da der Kläger Nachtarbeiter war, benötigte er tagsüber ausreichend Schlaf

    Mit einem kurz darauffolgenden Schreiben wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er aufgrund seiner Arbeitszeiten ab ca. 12 bis 13 Uhr auf einen ungestörten Schlaf angewiesen war. Als Alternativlösung schlug er daher vor, dass sie ihm für die Zeit der Modernisierungsmaßnahmen eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen solle. In der Folge entstand ein Schriftwechsel zwischen dem Kläger und der Beklagten, sodass am Ende keine Einigung stattfand. Zusätzlich lehnte die Beklagte weitere Verhandlungen konsequent ab.

    Die Modernisierungsarbeiten begannen und hatten starken Lärm und Erschütterungen in der gemieteten Wohnung des Klägers zur Folge. Wochentags  von 07:00 Uhr morgens bis 18:00 Uhr spätnachmittags sowie samstags von 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr kam es durchgehend zum Einsatz von Bohrern, Sägen, Presslufthämmern, Betonmischmaschinen und weiterem Gerät. Auch mit Ohrstöpsel konnte der Kläger den Lärm nicht aushalten.

    Mieter versuchte den Lärm durch einstweilige Verfügung zu untersagen

    In der Folge war der Kläger an seinen Schlaf gehindert, so dass er sich mittlerweile kurz vor einem gesundheitlichen Zusammenbruch befand und sich bereits arbeitsunfähig krankschreiben lassen musste.

    Deswegen reichte der Kläger beim Amtsgericht Bremen einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ein, mit welcher er den Lärm durch die Vermieterin stoppen wollte.

    Urteil des Amtsgerichts Bremen:

    Amtsgericht untersagt Lärmverursachung nach 13:00 Uhr

    Das Amtsgericht Bremen hat nun entschieden, dass der Kläger als Mieter nicht die Störung in Form von einen lauten Lärm – Einsatz von Bohrern, Sägen, Presslufthämmern, Betonmischmaschinen und eines großen Krans -, nach 13:00 Uhr dulden müsse.

    Im Sinne des § 854 BGB seien Störungen erhebliche Beeinträchtigungen. Als Störung im Sinne des § 854 BGB seien daher nur erhebliche Beeinträchtigungen, insbesondere solche im Sinne des § 906 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 12.12.2003 – V ZR 180/03, NJW 2004, 775; analog für Besitzer untereinander: BGH v. 14.04.1954 – VI ZR 35/53, JZ 1954, 613; Joost in: Münchener Kommentar, 6. Auflage 2013, § 858 Rn. 5). Der Verfügungsanspruch ergebe sich aus §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB, da der Kläger in seinem Besitz wiederrechtlich gestört sei.

    Mieter werde durch den Lärm widerrechtlich in seinem Besitz gestört

    Somit habe der Kläger, der wegen der Nachtarbeit auf einen ungestörten Schlaf am Tag angewiesen sei, gem. § 862 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Unterlassung der lärmintensiven Modernisierungsmaßnahmen zu bestimmten Tageszeiten, da er in seinem Besitz widerrechtlich gestört worden sei. Es habe angesichts der täglichen Dauer, der Intensität und der voraussichtlichen Dauer der Arbeiten bis September 2016 eine wesentliche Lärmbeeinträchtigung im Sinne des § 906 Abs. 1 BGB vorgelegen.

    Quelle: Amtsgericht Bremen

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  3. Mietrecht: Selbst exessiver Kinderlärm eines Mieters kann den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen.

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    Landgericht Hannover, 04.03.2015, Az.: 19 S 88/14

    Insbesondere in Großstädten fühlen sich Mieter oftmals durch Kinderlärm in benachbarten Wohnungen gestört. Kinderlärm berechtigt aber immer nur dann zur Kündigung und Räumung der Wohnung, wenn dieser Lärm eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters (also der Eltern der Kinder darstellt).

    Das wiederum heisst, dass der Kinderlärm nur dann eine schuldhafte Vertragsverletzung des Mieters darstellt, wenn er über das normale (sozialadäquate) Maß hinausgeht.

    So müssen Vermieter und Mitmieter Lärmbeeinträchtigungen von Kindern tolerieren, soweit sich die Lärmbeeinträchtigungen bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens der Kinder darstellen.

    Allerdings müssen Eltern auch darauf achten, dass Kinder die allgemeinen Ruhezeiten und die Hausordnung beherzigen.

    In dem hier besprochenen Urteil des Landgerichts Hannover hatte dieses im Rahmen der Berufung darüber zu entscheiden, ob Kinderlärm, welcher durch die eigenen und befreundete Kinder der Mieterin erfolgte, über das normale Maß hinausging und damit eine fristlose Kündigung rechtfertigte.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Vermieterin kündigte der Mieterin wegen Lärmstörungen in einem 6 Familien Haus

    Klägerin war die Vermieterin, Beklagte die Mieterin einer Wohnung in einem 6-Familien Haus. Wegen Lärmstörungen zu verschiedenen Tages- und Nachtzeiten hatte die Klägerin die Beklagte gekündigt und auf Räumung und Herausgabe verklagt.

    Zu diesem Zwecke hatten Mitmieter der Beklagten über mehr als sechs Monate Lärmprotokolle erstellt, die Beklagte war daraufhin mündlich und schriftlich mehrfach abgemahnt worden. Nachdem diese ihr Verhalten trotz der Abmahnungen nicht änderte, kündigte die Klägerin das Mietverhältnis wegen massiver Störung des Hausfriedens fristlos.

    Der Lärm ging insbesondere von den Kindern und den Besucherkindern aus

    Die Beklagte wiederum bestritt den Lärm und trug vor, dass der Lärm durch Besucherkinder verursacht werde und als sozialadäquat hinzunehmen sei. Das zunächst angerufene Amtsgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß auf Räumung und Herausgabe.

    Urteil des Landgerichts Hannover:

    Wie schon das Amtsgericht urteilte auch das Landgericht, dass die Kündigung wirksam sei

    Das Landgericht Hannover folgte der Ansicht des Amtsgericht Hannover und urteilte ebenfalls, dass die Kündigung und damit der Räumungs- und Herausgabeanspruch der Klägerin berechtigt gewesen sei.

    Das Amtsgericht habe ausführlich und nachvollziehbar begründet, warum es davon überzeugt war, dass die Beklagte nachhaltig gegen das Gebot der Rücksichtnahme in dem Mehrfamilienhaus verstoßen und den Hausfrieden durch häufige Verursachung von Lärm, der über das zumutbare Maß hinausgegangen sei, nachhaltig gestört habe.

    Die Gesamtschau der von der Mieterin ausgehenden Lärmbelästigungen habe das hinzunehmende Maß überschritten und der Hausfrieden sei damit nachhaltig gestört worden.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten sei auch unerheblich, ob die Lärmbelästigungen von den eigenen Kindern oder von anderen Kindern ausgegangen seien. Die Mieterin müsse sich auch das Verhalten ihrer Besucher zurechnen lassen, da sie verpflichtet sei, diese zur Einhaltung der ihr als Mieterin obliegenden Rücksichtnahmepflicht anzuhalten.

    Der aufgetretene Kinderlärm hatte das zumutbare Maß überschritten

    Dabei sei auch der grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmende Kinderlärm nicht mehr zu tolerieren, wenn die Intensität, Dauer und das zeitliche Auftreten des Lärms auch unter Berücksichtigung des kindlichen Spiel- und Bewegungsdrangs das zumutbare Maß überschreiten würde.

    Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von den Zeugen erstellten Lärmprotokolle seinerzeit inhaltlich falsch erstellt worden seien, seien jedenfalls nicht ersichtlich. Letztlich ging es auch nicht darum, dass „gelegentlich ein Besuch auch einmal zu später Stunde das Haus verlassen habe oder auch einmal zu später Stunde der Staubsauger benutzt worden sei“.

    In den Lärmprotokollen waren vielschichtige Lärmbelästigungen dokumentiert

    Die Lärmprotokolle, die die Zeugen im Termin bestätigt hätten, würden eine Vielzahl von vielschichtigen Lärmbelästigungen ausweisen, welche von der Wohnung der Beklagten ausgegangen seien. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses sei der Klägerin damit nicht mehr zumutbar gewesen.

    Quelle: Landgericht Hannover

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  4. Mietrecht: Die korrekte Bestimmung der Mietfläche im Gewerbemietrecht

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    Oberlandesgericht Düsseldorf, 19.11.2013, Az.: 10 U 112/13

    Bei der Berechnung der Höhe des zu entrichtenden Mietzinses spielt die Größe der Mietsache eine entscheidende Rolle. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Fläche von mehr als 10 % zu einer Minderung des Mietzinses und berechtigt sogar zu einer fristlosen Kündigung.

    Nach Schätzung des Deutschen Mieterbundes, stimmt bei rund etwa einem Drittel der Mietverträge die  vereinbarte Fläche mit der tatsächlichen nicht überein.

    Es gibt verschieden Methoden, die Mietfläche zu berechnen. Welche Methode heranzuziehen ist, hängt u. a. davon ab, ob es sich um Wohnraum- oder um Gewerberaummiete handelt. Im ersten Fall erfolgt die Berechnung in der Regel nach der Wohnflächenverordnung (WoFIV).

    Bei der Gewerberaummiete wird vorrangig die DIN 277 angewendet. Diese dient der Ermittlung von Grundflächen und Rauminhalten von Bauwerken oder Teilen von Bauwerken im Hochbau. Sie wird auch zur Wohnflächenberechnung verwendet, obwohl sie für den Mieter in der Regel nachteilig ist, da demnach beispielsweise Dachflächen, Balkone, Kellerräume zu 100 % der Wohnfläche zugerechnet werden.

    In dem oben genannten Urteil beschäftigte sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Rahmen der Berufung mit der Problematik der Flächenabweichung und mit der Bestimmung der Mietfläche durch Auslegung vertraglicher Vereinbarungen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Parteien hatten einen Mietvertrag über gewerblich genutzte Fläche in einem mehrstöckigen, an unterschiedliche Unternehmen vermieteten Gebäude geschlossen.

    Der Mietvertrag enthielt unter Anderem die folgenden Regelung:

    „ Es werden ca. 789 qm BGF vermietet. … Die Mietfläche ist auf der Grundlage der DIN 277 errechnet worden.  Basis ist die Berechnung der BGF (Bruttogeschossfläche einschließlich innenliegender Technikflächen und anteilige Gemeinschaftsflächen). … Der Mietzins beträgt 789 x 36 DM/qm….“

    Mieter fordert Minderung der Miete von 30%

    Der Mieter war der Ansicht, dass bestimmte, nicht dem exklusiven Gebrauch des Mieters zugeordnete Flächen nicht, auch nicht anteilsmäßig, bei der Berechnung des Mietzinses zu berücksichtigen seien und dass somit ein Minderungsrecht in Höhe von 30 % bestünde. Daher minderte er die Miete über Jahre hinweg um monatlich ca. 10.000 €.

    Der Mieter war außerdem der Auffassung, dass die formularmäßig gestellten mietvertraglichen Vereinbarungen hinsichtlich der Mietflächen- und Mietbestimmung unklar und damit gemäß § 305 c Abs. 2 BGB unwirksam seien.

    Erste Instanz sieht keine erhebliche Flächenabweichung

    Ein in der ersten Instanz erstelltes gerichtliches Sachverständigengutachten ergab eine Mietflächenabweichung von weit unter 10 %. Das erstinstanzliche Gericht verurteilte den Mieter daraufhin zur Zahlung des rückständigen Mietzinses.

    Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf:

    Auch die Berufungsinstanz sieht keine erhebliche Flächenabweichung

    Das OLG Düsseldorf bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und urteilte, dass der Mieter zur Zahlung des rückständigen Mietzinses verpflichtet sei.

    Hinsichtlich der künftig fällige werdenden Mieten stellte das Gericht darüber hinaus fest, dass die Miete nicht zu mindern sei. Grundsätzlich begründe zwar die Abweichung der tatsächlichen Flächen eines Gewerbemietraumobjekts um mehr als 10 % von der vertraglich vereinbarten Fläche die Annahme eines Mangels, der eine Minderung der Miete rechtfertige.

    Der Mieter habe allerdings einen Mangel der Mietsache in Gestalt einer Flächenabweichung von über 10 % nicht darlegen und beweisen können. Dies gehe zu seinen Lasten.

    Keine unwirksamen Regelungen im Mietvertrag

    Die Regelungen des Mietvertrages seien darüber hinaus entgegen der Ansicht des Mieters wirksam. Die Begriffe „Bruttogeschossfläche“, „innenliegende Technikfläche“ und „anteilige Gemeinschaftsflächen“ seien als „Bruttogrundfläche“, „technische Funktionsflächen“ und „Verkehrsflächen“ gemäß DIN 277 auszulegen. Da somit ein eindeutiges Auslegungsergebnis vorliege, seien die vertraglichen Vereinbarung nicht wegen Unklarheit gem. § 305 c Abs. 2 BGB unwirksam.

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters oder ein Verstoß gegen das Transparenzgebot seien ebenfalls nicht ersichtlich. Mieter müssten gerade in repräsentativen Gebäuden mit großzügigen architektonisch ansprechenden Treppenhäusern, Empfangshallen und sonstigen „Allgemeinflächen“ damit rechnen, dass sich diese meist auch im Mietzins niederschlagen.

    Fazit: Mietminderungen wegen Flächenabweichung müssen vorab gut geprüft werden. Ansonsten kann es zu einem Zahlungs- und gegebenenfalls auch zu einem Räumungsurteil kommen.

    Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

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