Muss die Krankenkasse mir Krankengeld zahlen Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Muss die Krankenkasse mir Krankengeld zahlen

  1. Arbeitsrecht: Erfolgreiche Klage gegen Krankengeldverweigerung durch die Krankenkasse bei verspäteter Krankmeldung.

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    Sozialgericht Aachen, 14.3.2017, Az.: S 13 KR 312/16

    Bei der Meldung der Arbeitsunfähigkeit handelt es sich um eine Obliegenheit des Versicherten. Dies gilt sowohl für die erste Meldung der Arbeitsunfähigkeit als auch für die Folgemeldungen bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit. Erfolgt die Meldung der Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse verspätet, hat der Versicherungsnehmer die Folgen der Verspätung zu tragen. Die gesetzlichen Regelungen im SGB V dazu (zum Beispiel § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) sind strikt anzuwenden. Sie sollen die Krankenkasse davon freistellen, die Voraussetzungen eines verspätet angemeldeten Anspruchs nachträglich feststellen zu müssen, und ihr die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah überprüfen zu können, um Leistungsmissbrauch entgegenzutreten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit einleiten zu können.

    Die Sozialgerichte haben deshalb immer wieder die Gewährung von Krankengeld bei verspäteter Meldung auch dann ausgeschlossen, wenn die Leistungsvoraussetzungen ansonsten in vollem Umfang vorgelegen haben.

    Dennoch gibt es Fälle, in welchen dem Versicherungsnehmer die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht angelastet werden können. Um einen solchen Fall handelt es sich bei dem hier besprochenen Fall des Sozialgerichtes Aachen.

    Sachverhalt des Falles

    Die Beteiligten in diesem Rechtsstreit streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2016 durch die Beklagte (Krankenkasse). Die Klägerin war verwitwet und hatte zwei unterhaltsberechtigte Kinder. Seit Juli 2014 war sie arbeitslos; sie bezog vom 03.07.2014 bis 18.02.2016 Arbeitslosengeld. Seit dem 08.01.2016 war sie wegen einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD10: F 32.1) arbeitsunfähig krank. Nach dem Ende der Leistungsfortzahlung bezog sie von der Beklagten Krankengeld, ab 29.02.2016 in Höhe von kalendertäglich 39,61 Euro.

    Die behandelnde Neurologin und Psychiaterin der Klägerin hatte dieser die folgenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (AU)  bescheinigt:

    – am 08.01.2016 bis voraussichtlich 29.01.2016, – am 01.02.2016 bis voraussichtlich 29.02.2016, – am 03.03.2016 bis voraussichtlich 31.03.2016, – am 29.03.2016 bis voraussichtlich 19.04.2016, – am 20.04.2016 bis voraussichtlich 18.05.2016, – am 18.05.2016 bis voraussichtlich 08.06.2016, – am 09.06.2016 bis voraussichtlich 07.07.2016, – am 07.07.2016 bis voraussichtlich 04.08.2016, – am 04.08.2016 bis voraussichtlich 01.09.2016.

    Auf Antrag der Klägerin vom 20.05.2016 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Rheinland auf der Grundlage eines am 08.01.2016 eingetretenen Leistungsfalles befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.08.2016 bis 31.01.2018.

    Beklagte Krankenkasse lehnt Zahlung von Krankengeld ab

    Durch Bescheid vom 09.03.2016 lehnte die Beklagte die Zahlung des Krankengeldes ab dem 01.03.2016 ab. Zur Begründung wies sie darauf hin, der letzte Zahlschein (zur Auszahlung von Krankengeld) sei bis einschließlich 29.02.2016 gegangen. Damit durchgehend Krankengeld gezahlt werden könne, müsse der Arzt die folgende AU spätestens am Tag nach Ende der laufenden Krankschreibung ausstellen; dies hätte im vorliegenden Fall am 01.03.2016 erfolgen müssen; die AU-Bescheinigung sei aber auf den 03.03.2016 datiert gewesen. Wenn eine fortbestehende AU zu spät bescheinigt werde, ende die beitragsfreie Mitgliedschaft am letzten Tag des vorherigen Krankengeldbezugs; mit dem Ende der Mitgliedschaft ende auch der Anspruch auf Krankengeld.

    Klägerin reicht gegen die Entscheidung zunächst Widerspruch ein

    Gegen diese Entscheidung der Beklagten erhob die Klägerin am 04.04.2016 Widerspruch und reichte eine neue AU-Bescheinigung ihre Ärztin ein, die vom 29.03.2016 datiert war und aus der sich ergab, dass die Klägerin vom 01.03.2016 bis voraussichtlich 31.03.2016 arbeitsunfähig sei.

    Auf Nachfrage der Beklagten stellte die Ärztin Frau Dr. H. am 18.05.2016 klar, dass die Klägerin am 03.03.2016 in der Praxis gewesen sei; es sei „eine Folge-AU wg. F32.1 ausgestellt“ worden. Es handele sich um einen „fortlaufenden Krankheitsfall seit dem 8.1.2016 (Erstbescheinigung AU)“.

    Daraufhin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19.05.2016 erneut die Zahlung von Krankengeld ab 01.03.2016 ab. Auch gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 07.06.2016 Widerspruch ein und trug vor, ihr sei es aus gesundheitlichen Gründen am 01.03.2016 nicht möglich gewesen, ihre behandelnde Ärztin aufzusuchen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 01.09.2016 zurück und wies auf die Notwendigkeit einer lückenlosen Feststellung der AU für die Aufrechterhaltung des Krankengeldanspruches und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) hin.

    Klägerin reicht Klage beim Sozialgericht Aachen ein

    Gegen diese Entscheidung reichte die Klägerin Klage beim Sozialgericht Aachen ein mit der Begründung, dass sie aufgrund Handlungs- und Geschäftsunfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit am 01. und 02.03.2016 durchführen zu lassen. Sie befinde sich seit Jahren wegen wiederkehrender Depressionen in ärztlicher Behandlung. Im Februar 2016 sei eine schwere depressive Phase aufgetreten. Sie habe nicht zu realisieren vermocht, welche täglichen Geschäfte von ihr wahrzunehmen gewesen seien. Sie habe die Welt wie durch Nebel und in Watte gepackt wahrgenommen. Ihr sei alles egal gewesen. Sie habe nicht reagieren können. Sie sei praktisch nicht aus dem Bett gekommen und nicht in der Lage gewesen, ihre Angelegenheiten wahrzunehmen. Es habe ein depressiver Schub vorgelegen, der sie zumindest handlungsunfähig gemacht habe. Sie habe sich auch keinen anderen Personen mitteilen können, weil sie sich zur damaligen Zeit alleine in ihrer Wohnung aufgehalten habe. Für den 29.02.2016 um 11.00 Uhr habe sie mit der behandelnden Psychiaterin einen Termin vereinbart; diesen habe sie aber aufgrund des beschriebenen depressiven Schubes und der bei ihr vorliegenden Handlungsunfähigkeit nicht wahrnehmen können. Dieser Zustand habe auch noch am 01.03. und 02.03.2016 bestanden. Erst am 03.03.2016 habe sie sich in der Lage gefühlt, Kontakt zu ihrer Tochter und zu der behandelnden Ärztin aufzunehmen; sie habe in der Praxis angerufen und sofort einen Termin für den gleichen Tag bekommen. Sie sei nicht in der Lage gewesen, selbst zur Ärztin zu fahren; ihre Tochter habe sie dahin gebracht. Die Ärztin habe ihr – der Klägerin – gegenüber geäußert, dass sie sich schon Sorgen gemacht habe, weil sie den Termin am 29.02.2016 nicht wahrgenommen habe; sie sei doch sonst zuverlässig. In der Zeit vom 29.02.2016, 08.00 Uhr, bis zum 02.03.2016, 24.00 Uhr, habe sie keinerlei Kontakt zu anderen Menschen gehabt; Zeugen könnten daher für ihren Zustand nicht benannt werden. Sie habe in dieser Zeit auch nicht mit anderen Menschen persönlich gesprochen oder telefoniert. Einzelverbindungsnachweise für diese Zeit habe sie auf entsprechende Nachfrage von der Telefongesellschaft nicht erhalten; ihr sei erklärt worden, dass Einzelverbindungsnachweise nur 80 Tage rückwirkend gespeichert würden und im Übrigen nur die Kostenpflichtigen. Für ihr Handy und für das Festnetz habe sie jeweils Flatrates; hierfür wären ohnehin keine Einzelverbindungsnachweise gespeichert gewesen. Auf ausdrückliches Befragen des Gerichts, was sie in diesen 64 Stunden im Einzelnen gemacht habe, hat die Klägerin erklärt, sie habe nichts gemacht. „Nichts“ bedeute, dass sie entweder im Bett oder auf dem Sofa gelegen habe; sie habe sicherlich auch die Toilette benutzt, sich aber nicht gewaschen oder die Wäsche gewechselt. Sie habe sich im Schlafanzug befunden. Ob sie etwas gegessen habe, wisse sie nicht mehr. Jedenfalls habe sie sich nichts zubereitet, allenfalls habe sie sich einen Joghurt aus dem Kühlschrank genommen. Sie habe keinerlei Medikamente genommen. Sie habe auch in dieser Zeit das Haus nicht verlassen. Sie habe kein Zeitgefühl gehabt. Sie sei dann am 03.03.2016 aus einer Lähmung aufgewacht und habe ihre Ärztin angerufen und um einen sofortigen Termin gebeten, der ihr auch bewilligt worden sei. Danach habe sie ihre Tochter angerufen und diese gefragt, ob sie sie zur Ärztin fahren würde. Dabei habe sie ihrer Tochter geschildert, dass es ihr mehrere Tage sehr schlecht gegangen sei und sie den ärztlichen Termin deswegen verpasst habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie in der beschriebenen Zeit vom 29.02. bis 02.03.2016, wenn nicht geschäftsunfähig, dann jedenfalls handlungsunfähig gewesen ist.

    Aufgrund des Vortrags der Klägerin holte dieses zur Klärung der gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin insbesondere in der Zeit vom 29.02. bis 02.03.2016 einen Befundbericht von Frau Dr. H. eingeholt. Diese teilte in ihrem Gutachten mit, dass sie wegen des am 03.03.2016 erhobenen Befundes einer depressiven Stimmungslage und stark verminderten psychomotorischen Antriebs bei nervöser Unruhe eine krankheitsbedingte Handlungsunfähigkeit der Klägerin in diesem Zeitraum bejahen würde. Wegen einer Depression mit stark reduziertem Antrieb sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, den für den 29.02.2016 vereinbarten Termin wahrzunehmen, sodass eine Wiedervorstellung hier erst am 03.03.2016 erfolgt sei und die Arbeitsunfähigkeit auch erst an diesem Tag habe festgestellt werden können. Die Arbeitsunfähigkeit habe aber fortlaufend seit dem 08.01.2016 bestanden. Der Termin am 29.02.2016 sei krankheitsbedingt bei damals vorliegender schwerer Depression versäumt worden.

    Entscheidung des Sozialgerichts Aachen

    Das Sozialgericht Aachen urteilte nun, dass die Bescheide der Beklagten (Krankenkasse) rechtswidrig sind und die Klägerin einen Anspruch auf Krankengeld für den geltend gemachten Zeitraum vom 01.03. bis 31.07.2016 hat, weil sie in dieser Zeit arbeitsunfähig war und dies auch – zutreffend – vertragsärztlich festgestellt worden sei.

    Gericht bestätigt den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld

    Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V hätten Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig machen würde. Arbeitsunfähigkeit (AU) sei die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (BSG, Urteil vom 30.05.1967 – 3 RK 15/65). Der Versicherte sei zur Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nur dann unfähig, wenn sie ihm überhaupt nicht mehr möglich sei, sondern auch dann, wenn er sie nur noch auf die Gefahr hin verrichten könne, den Leidenszustand zu verschlimmern (BSG a.a.O.; Urteil vom 19.06.1963 – 3 RK 37/59; Urteil vom 24.05.1978 – 4 RJ 69/77).

    Klägerin war seit dem 08.01.2016 ununterbrochen arbeitsunfähig

    Aufgrund aller ihr bekannt gewordenen Umstände und Daten sei die Kammer nach Auswertung der medizinischen Unterlagen, Berichte und Gutachten zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin seit dem 08.01.2016 ununterbrochen auch über den 29.02.2016 hinaus und insbesondere auch in der Zeit vom 01.03. bis 31.07.2016 arbeitsunfähig gewesen sei. Dies sei durch die vorliegenden, den Zeitraum vom 08.01. bis 01.09.2016 abdeckenden AU-Bescheinigungen der behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. H. belegt und werde auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Seit dem 01.08.2016 würde die Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Zugrundlegung eines am 08.01.2016 eingetretenen Versicherungsfalles beziehen. Bestünde somit Arbeitsunfähigkeit der Klägerin auch über den 29.02.2016 hinaus und durchgehend (zumindest) bis 31.07.2016, so bestünde auch über den 29.02.2016 hinaus  ein Anspruch auf Krankengeld, obwohl die weitere Arbeitsunfähigkeit erst am 03.03.2006 ärztlich festgestellt worden sei.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten stünde die Tatsache, dass Dr. H. die Feststellung der weiteren AU über den 29.02.2016 (Montag) erst am 03.03.2016 (Donnerstag) getroffen habe, dem Krankengeldanspruch der Klägerin ab 01.03.2016 nicht entgegen. Es handele sich nicht um eine die AU rückdatierende Gefälligkeitsbescheinigung, sondern um eine wirklichkeitsgetreue Feststellung der tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse der Klägerin.

    Allerdings sei im Regelfall für den Krankengeldanspruch grundsätzlich auf die ärztliche Feststellung der AU abzustellen. Denn für die Fortsetzung des Mitgliedschaftsverhältnisses setze § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht AU, sondern einen Anspruch auf Krankengeld voraus, der seinerseits nach § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Feststellung entstünde. Zudem ruhe gem. § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V der Anspruch auf Krankengeld, solange die AU der Krankenkasse nicht gemeldet werde, wenn nicht die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der AU erfolgt sei (BSG, Urteil vom 08.11.2005 – B 1 KR 30/04 R). Den Regelungen des § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB, Satz 2 V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V würden gemeinsame Zwecke zugrunde liegen, welche eine grundsätzlich strikte Handhabung gebieten würden. Mit dem Erfordernis vorgeschalteter ärztlich festzustellender AU sollen beim Krankengeld Missbrauch und praktische Schwierigkeiten vermieden werden, zu denen die nachträgliche Behauptung der AU und deren rückwirkende Bescheinigung beitragen könnten. Dementsprechend sei grundsätzlich für die Beurteilung der AU der versicherungsrechtliche Status des Betroffenen im Zeitpunkt der ärztlichen Feststellung maßgebend. Als Regelfall gehe das Gesetz davon aus, dass der in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigte Versicherte selbst die notwendigen Schritte unternehme, um die mögliche AU feststellen zu lassen und seine Ansprüche zu wahren. Ausgehend vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin am 03.03.2016 hätte hiernach ein Krankengeldanspruch erst ab diesem Tag entstehen, jedoch nicht mehr realisiert werden können, weil ab 01.03.2016 ein Krankenversicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld nicht mehr bestanden hätte.

    Trotz der grundsätzlich strikten Anwendung der Regelungen des § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V und des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB V habe die Rechtsprechung Ausnahmen anerkannt. Der Versicherte erfülle die ihm in § 46 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB V übertragende Obliegenheit, für eine zeitgerechte ärztliche Feststellung der von ihm geltend gemachten AU („spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit“) zu sorgen, wenn er alles in seiner Macht Stehende tun würde, um die ärztliche Feststellung zu erhalten. Er habe vor allem den Arzt aufzusuchen und ihm seine Beschwerden vorzutragen. Unterbleibe die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit allein deshalb, weil den Versicherten nach den Umständen des Falles Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit gehindert habe, seine AU rechtzeitig feststellen zu lassen (vgl. BSG, Urteil vom 26.06.2007 – B 1 KR 37/06 R, Urteil vom 05.05.2009 – B 1 KR 20/08 R, jeweils unter Hinweis auf BSGE 25, 76, 77f.), so könne die unterbliebene ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden. Bei der Beurteilung einer Handlungsfähigkeit sei nicht von dem Begriff der (rechtlichen) Handlungsfähigkeit i. S. V. § 36 SGB I auszugehen. Vielmehr komme es auf die Handlungs(un)fähigkeit im tatsächlichen Sinne an. So könne z.B. bei schweren Depressionen eine Situation eintreten, dass sich der Versicherte vorübergehend in einem Zustand befindet, der ihn gewissermaßen körperlich handlungsunfähig mache. Als Beispiele würden in der Literatur Bergunfälle mit Rettung erst nach einigen Tagen und Ohnmachtsunfälle Alleinstehender mit Auffindung erst Tage später genannt (vgl. Sonnhoff, jurisPK-SGB V, 3. Auflg. 2016, Rz. 42).

    Ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kann ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt erden

    Im Fall der Klägerin liege ein solcher Ausnahmefall vor, der es im Hinblick auf die vom BSG aufgestellten Kriterien rechtfertige, dass die am 29.02., 01. und 02.03.2016 unterbliebene ärztliche Feststellung der AU ausnahmsweise rückwirkend nachgeholt werden könne und dies krankenversicherungsrechtlich anzuerkennen sei. Dr. H., die die Klägerin seit 2014 behandelt und sie am 03.03.2016 untersucht habe, habe für die Kammer nachvollziehbar und medizinisch überzeugend dargelegt, dass sich die Klägerin in der Zeit vom 29.02.2016 bis einschließlich 02.03.2016 krankheitsbedingt in einem Zustand der Handlungsunfähigkeit (im tatsächlichen Sinne) befunden habe. Die Klägerin habe ausführlich und glaubhaft dargelegt, wie ihr seelischer und körperlicher Zustand in den drei Tagen gewesen sei und wie sich dieser Zustand auf ihre Aktivitäten ausgewirkt habe.

    Gegen dieses Urteil wurde durch die Beklagte (Krankenkasse) Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt.

    Quelle: Sozialgericht Aachen

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Zahlung von Krankengeld bei einer unbefristeten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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    Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 16.04.2015, Az.: L 5 KR 254/14

    Die Regelung, ab wann Krankengeld gemäß § 44 SGB V gewährt wird, ist in § 46 SGB V vorhanden.

    Gemäß § 46 Satz 1 Nr. 1 SGB V besteht der Anspruch bei Krankenhausbehandlung oder Behandlung in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung von ihrem Beginn an, und gemäß § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V im Übrigen von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt.

    Im Falle von § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V ist nicht der Tag, an welchem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, sondern der Tag der Feststellung durch einen Arzt maßgebend, und zwar auch dann, wenn der Versicherte den Arzt erst aufsuchen konnte, nachdem er bereits arbeitsunfähig war.

    Die Dauer des Krankengeldes wiederum ist in § 48 SGB V geregelt. Der hier besprochene Fall des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Krankenkasse bei einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche eine Arbeitsunfähigkeit „bis auf Weiteres“ bescheinigte, nur bis zum ärztlichen Wiedervorstellungstermin verpflichtet war, Krankengeld zu zahlen oder darüber hinaus.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Die 1963 geborene Klägerin, welche bei der Beklagten krankenversichert war, erkrankte am 05.04.2013 arbeitsunfähig. Die sie behandelnde Gemeinschaftspraxis nannte als Diagnose M47.22G nach ICD 10 (Sonstige Spondylose mit Radikulopathie: Zervikalbereich).

    Klägerin wurde auf unbestimmte Dauer arbeitsunfähig krank

    Die Klägerin, die Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bezog, erhielt zunächst Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit. Ab dem 23.05.2013 gewährte die Beklagte ihr dann Krankengeld. Auf Anfrage der Beklagten teilten die behandelnden Ärzte am 10.06.2013 mit, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unbestimmt sei.

    Am 11.07.2013 vermerkte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Klägerin habe am 23.07.2013 einen Termin bei einem Neurochirurgen, bis dahin sei die Arbeitsunfähigkeit vorerst begründet. Im Auszahlschein der Gemeinschaftspraxis vom 24.07.2013 war angegeben worden, dass die Klägerin bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei und dass sie zum 08.08.2013 erneut bestellt sei.

    Am 29.07.2013 vermerkte der Medizinaldirektor des MDK, dass die Klägerin zuletzt bei einer Vorstellung letzte Woche über Schmerzen geklagt habe. Sie habe einen Termin bei einem Facharzt für Neurochirurgie. Weitere Arbeitsunfähigkeit sei nur zu akzeptieren, wenn sie vom Facharzt für Neurochirurgie begründet werden würde, ansonsten bestünde ein positives Leistungsbild.

    Beklagte Krankenkasse sieht Klägerin als arbeitsfähig an

    Mit Bescheid vom 29.07.2013 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, dass die Klägerin ab dem 03.08.2013 in der Lage sei, sich dem allgemeinen Arbeitsmarkt gemäß ihrem Leistungsbild zur Verfügung zu stellen. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und legte einen weiteren Auszahlschein der Praxis Dr. M /Dr. S vom 15.08.2013 vor, in dem bescheinigt wurde, dass die Klägerin bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei und der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei. In einem Auszahlschein vom 23.08.2013 wurden die gleichen Angaben gemacht. Ferner reichte die Klägerin ein Attest der Praxis Dr. M und Dr. S vom 29.08.2013 zu den Akten, in dem ausgeführt wurde, dass die Klägerin an einem chronischen Schmerzsyndrom mit Exacerbation der rechten Schulter im Sinne einer PHS (Periarthritis humeroscapularis) sowie Lumboischialgie bei multiplen Bandscheibenvorfällen leiden würde und weiterhin arbeitsunfähig sei.

    In einer Stellungnahme vom 02.09.2013 bat der MDK-Arzt H dann um Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit durch den MDK. Der MDK teilte der Beklagten dann am 23.09.2013 mit, dass die Klägerin den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen habe. Am 01.10.2013 bat die Beklagte den MDK dann um die erneute Vergabe eines Untersuchungstermins. Die Klägerin reichte einen Bericht des Chefarztes der Abteilung für Orthopädie und Unfallchirurgiedes Krankenhauses W vom 20.09.2013 über eine ambulante Behandlung am 16.09.2013 zu den Akten. Darin wurden folgende Diagnosen genannt: Epicondylitis humeri radialis rechts, erhebliche Osteochondrosis und Spondylosis deformans cervicalis punctum maximum HWK III/IV mit multiplen Protrusionen und Vorfällen der Halswirbelsäule (HWS), Zustand nach Kniegelenks-Arthroskopie links, 2011, Nikotin-Abusus. Die HWS habe sich in der Beweglichkeit deutlich schmerzhaft gezeigt. Am 23.10.2013 wurde die Klägerin von einem Arzt des MDK Dr. S begutachtet. Er führte aus, bei der Untersuchung habe sich eine endgradige Bewegungseinschränkung in beiden Schultern sowie in der HWS mit Angaben von Sensibilitätsstörungen im rechten Arm gezeigt. Unter Berücksichtigung dieser Funktions- und Fähigkeitsstörungen könne die Klägerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführerin einer Videothek derzeit nicht ausüben. Sie sei jedoch in der Lage, unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen eine zumindest leichte körperliche Tätigkeit in wechselnder Körperhaltung auszuüben. Dieses Leistungsbild dürfte auch schon seit August 2013 vorgelegen haben.

    Den von der Klägerin eingreichten Widerspruch weist die Beklagte zurück

    Durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin habe nach den Feststellungen des MDK am 02.08.2013 geendet.

    Klägerin reicht zunächst Klage beim Sozialgericht Koblenz ein

    Hiergegen reichte die Klägerin am 09.01.2014 Klage beim Sozialgericht Koblenz ein. Dazu legte sie weitere ärztliche Unterlagen vor. Die Beklagte wiederum legte ein Gutachten des Dr. S vom 10.02.2014 vor, der darin mitteilte, dass aus den vorgelegten Unterlagen sich auch weiterhin keine Begründungen für ein „aufgehobenes Leistungsbild“ ergeben würden. Der Arzt des MDK hatte in seinem Gutachten vom 14.02.2014 ausgeführt, im Jahr 2013 seien bei der Klägerin meist nur geringfügige, zeitweise – im September bis Oktober – auch erhebliche bzw. mittelgradige funktionelle Einschränkungen des Bewegungsapparats festgestellt worden, die aber jeweils nur bestimmte Tätigkeiten verhinderten, niemals aber eine zum Beispiel vollschichtige leichte Tätigkeit zu ebener Erde ohne Zwangshaltungen und bis Tischhöhe verhindern würden.

    Auf Anfrage hatte die Klägerin mitgeteilt, dass sie ab dem 24.11.2013 aufgrund einer anderen Erkrankung Krankengeld beziehen würde. Das Sozialgericht holte ein Gutachten bei einem Facharzt für Orthopädie ein. Dieser stellte die folgenden Diagnosen: myostatisches und teils fortgeschrittenes degeneratives Halswirbelsäulensyndrom mit Cervicobrachialgie rechts bei mehrsegmentalen Protrusionen, Prolaps; femoropatellares Schmerzsyndrom Kniegelenk rechts bei initialen Verschleißerscheinungen, Patella bipatita, myostatisches Lendenwirbelsäulensyndrom ohne wesentliche Verschleißerscheinungen. Dieser gelangte zu dem Ergebnis, dass die Klägerin bis 23.10.2013 nicht mehr in der Lage gewesen sei, vollschichtig irgendeine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten. Dies würde aus der körperlichen Untersuchung im Krankenhaus W vom 16.09.2013 hervorgehen. Erst durch die Untersuchung des MDK am 23.10.2013 sei dokumentiert worden, dass nur noch eine endgradige Einschränkung der HWS und der Schultern beidseits vorgelegen habe. Die Beklagte legte ein Gutachten des Arztes im MDK vom 05.08.2014 vor, in dem ausgeführt wurde, dass vom Krankenhaus W am 16.09.2013 keine Bewegungseinschränkung, sondern nur eine Schmerzäußerung der Klägerin dokumentiert worden sei. Aus den erhobenen Befunden könne keine „so erhebliche Funktionseinschränkung – streng genommen eigentlich gar keine Funktionseinschränkung – gefolgert werden“.

    Sozialgericht Koblenz verpflichtet die Beklagte, der Klägerin weiterhin Krankengeld zu zahlen

    Durch Urteil vom 14.10.2014 verpflichtete das Sozialgericht Koblenz die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides, der Klägerin über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 Krankengeld zu gewähren.

    Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei im streitigen Zeitraum arbeitsunfähig im Sinne des § 44 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) gewesen. Dies habe sich zunächst aus den von den behandelnden Ärzten Dr. M und Dr. S ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ergeben. Diese hätten ihre Einschätzung in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2013 nochmals bekräftigt. Diese ärztlichen Feststellungen seien durch die Ausführungen des MDK auch nicht widerlegt worden. In seiner Stellungnahme vom 29.07.2013 habe der MDK lediglich mitgeteilt, dass eine weitere Arbeitsunfähigkeit nur dann zu akzeptieren sei, wenn der Facharzt diese begründen würde. Eigene Erhebungen zum Leistungsbild der Klägerin durch den MDK hätten gefehlt. Der Bescheid vom 02.08.2013 würde daher nicht auf Feststellungen des MDK beruhen. Auch der Sachverständige Dr. H sei von einer Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bis zum 23.10.2013 ausgegangen.

    Die beklagte Krankenkasse reicht schließlich Berufung zum Landessozialgericht Rheinland Pfalz ein

    Gegen dieses Urteil reichte die Beklagte Berufung zum Landessozialgericht Rheinland-Pfalz ein. Ihre Berufung stützte die Beklagte insbesondere darauf, dass die notwendigen ärztlichen Feststellungen bis zum 23.10.2013 nicht vorgelegen hätten. Ausweislich des Auszahlscheins vom 24.07.2013 sei die Klägerin zum 08.08.2013 wieder bestellt worden. Der nächste Auszahlschein sei jedoch erst am 15.08.2013 ausgestellt worden. Bereits aus diesem Grund sei ein Krankengeldanspruch über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2013 zu verneinen.

    Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz

    Landessozialgericht bestätigt Urteil der Vorinstanz

    Das LAG Rheinland-Pfalz folgte der Ansicht des Sozialgerichts und urteilte, dass das Sozialgericht der Klage zu Recht stattgegeben habe.

    Die Klägerin habe einen Anspruch auf Zahlung von Krankengeld über den 02.08.2013 hinaus bis zum 23.10.2014: Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Beklagten stünde zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht in der Lage gewesen sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Diese Einschätzung stützte der Senat im Wesentlichen auf die Feststellungen der behandelnden Ärzte Dr. M und Dr. S sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. H vom 05.06.2014. Wie schon das Sozialgericht dargelegt habe, bestünden keine Zweifel an der Beurteilung der behandelnden Ärzte. Die Ausführungen des MDK, der die Klägerin erstmals am 23.10.2014 persönlich untersucht habe, würdem die Beurteilung des Dr. M und des Dr. S nicht widerlegen. Schließlich habe Dr. H in seinem überzeugenden Gutachten nach Auswertung sämtlicher Unterlagen bestätigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und der Schulter arbeitsunfähig gewesen sei.

    Soweit die Beklagte nunmehr erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht habe, die notwendige ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit hätte nicht vorgelegen, würde dies nicht zutreffen. Nach § 46 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) entstünde der Anspruch auf Krankengeld von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgen würde.

    Klägerin habe rechtzeitig die weitere Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen

    Der Versicherte sei verpflichtet, rechtzeitig vor dem Ende der zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erneut einen Arzt aufzusuchen, um die Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Vorliegend sei der Klägerin im Auszahlschein vom 24.07.2013 Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres bescheinigt worden. Zwar sei angegeben worden, dass die Klägerin zum 08.08.2013 wieder bestellt sei, dieser Angabe könne vorliegend indessen nicht entnommen werden, dass die Dauer der Arbeitsunfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt beschränkt werden sollte. Im Übrigen könne auch dem Aktenvermerk des MDK vom 29.07.2013 entnommen werden, dass sowohl Dr. S als auch der MDK von einer weiteren Arbeitsunfähigkeit, zumindest bis zur Untersuchung der Klägerin durch einen Neurochirurgen, ausgegangen seien. Die behandelnden Ärzte hätten sodann in Auszahlscheinen vom 15.08.2013 und 23.08.2013 erneut Arbeitsunfähigkeit bis auf Weiteres festgestellt und angegeben, dass der letzte Tag der Arbeitsunfähigkeit nicht absehbar sei.

    Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz

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