Rechtsanwalt Köln Arbeitnehmerschutz Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Arbeitnehmerschutz

  1. Arbeitsrecht: Die Berechnung des Urlaubsentgelts nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes

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    Während des Urlaubs des Arbeitnehmers wird sein Vergütungsanspruch auch ohne die Leistung der versprochenen Arbeit aufrechterhalten.

    Die Berechnung der Höhe des während des Urlaubs des Arbeitnehmers zu zahlenden Entgelts ist in § 11 Bundesurlaubsgesetz (BurlG) geregelt.

    Von der Zahlung des Urlaubsentgeltes ist die Zahlung von (zusätzlichem) Urlaubsgeld (auch Urlaubsgratifikation genannt) zu unterscheiden. Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Gratifikation durch den Arbeitgeber und ist grundsätzlich eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, während auf die Zahlung des hier behandelten Urlaubsentgeltes grundsätzlich ein gesetzlicher Anspruch des Arbeitnehmers besteht.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 BurlG bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat.

    Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, welche Entgeltzahlungen der Arbeitnehmer in den dreizehn Wochen tatsächlich erhalten hat, sondern darauf, welchen Arbeitsverdienst der Arbeitgeber für diesen Zeitraum schuldet.

    Dies bedeutet im Umkehrschluss auch, dass der Arbeitgeber irrtümlich zu viel gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Urlaubsentgeltes ignorieren kann.

    Wird das Arbeitsentgelt, wie in den meisten Fällen, monatlich abgerechnet, entsprechen die dreizehn Wochen des § 11 BurlG dem Arbeitsverdienst aus drei Monatsabrechnungen.

    Spesen, Fahrgeld, Weihnachtsgratifikationen, Treuegeld und ähnliche Teile des Arbeitsentgelts, die unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistung gewährt werden, sind grundsätzlich nicht in die Berechnungsbasis für das Urlaubsentgelt aufzunehmen.

    Auch das Arbeitsentgelt für Überstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs abgeleistet hat, ist nicht für die Berechnung des Durchschnittsentgeltes der letzten dreizehn Wochen einzubeziehen.

    Nachfolgend eine Auflistung verschiedener Vergütungsarten und ihre Behandlung i. S. d. § 11 BurlG:

    1.)          Akkordlohn

    Akkordlohn ist eine leistungsbezogene Vergütungsform. Im Gegensatz zum Zeitlohn, bei dem der Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit der Arbeitsleistung vergütet wird, wird der Arbeitnehmer beim Akkordlohn für eine erbrachte Arbeitsmenge entlohnt (z. B. für eine Anzahl produzierter Einheiten).

    Hinsichtlich des zu zahlenden Urlaubsentgeltes ist beim Akkordlohn nicht auf pauschale Durchschnittswerte an erzielbarer Leistung abzustellen, sondern auf den in den letzten dreizehn Wochen abgerechneten individuellen Akkordlohn des jeweiligen Arbeitnehmers.

    2.)          Provisionsvergütung

    Die Provisionsvergütung ist die am weitesten verbreitete Vergütungsform von Beratung. Sie basiert auf Anzahl bzw. Volumen der Produktverkäufe und kann entweder als ausschließliche Vergütung oder als leistungsbezogene Zusatzvergütung zu einem Gehaltsfixum ausgestaltet sein.

    Grundsätzlich ist auch bei der Provisionsvergütung für die Berechnung des Urlaubsentgelts entscheidend, ob und wie viel Provisionsansprüche des Arbeitnehmers in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsbeginn fällig geworden sind.

    Wenn die Fälligkeiten von Provisionszahlungen (zum Beispiel bei saisonabhängigen Geschäften) jährlich sehr unregelmäßig anfallen, kann dies zu unangemessenen Ergebnissen führen. In diesen Fällen, kann es angemessen sein, den Referenzzeitraum für die Bemessung des Urlaubsentgeltes auf ein Jahr auszudehnen (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.12.1995, Az.: 5 AZR 237/94).

    3.)          Zulagen

    Oftmals werden neben dem Grundarbeitslohn auch sogenannte Zulagen gezahlt. Namentlich sind dies zum Beispiel Schichtzulagen, Gefahrenzulagen, Auslandszulagen, Bereitschaftsdienstzulagen oder sogenannte Schmutzzulagen.

    Da diese Zulagen als Gegenleistung für die erbrachte Arbeit gezahlt werden, werden diese als berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt gem. § 11 BurlG angesehen.

    4.)          Aufwandsentschädigungen

    Reine Aufwandsentschädigungen, die ausschließlich für den während der Arbeitszeit anfallenden Aufwand des Arbeitnehmers gezahlt werden, dürfen nicht für die Bemessung des Urlaubsentgeltes herangezogen werden, da sie keine Gegenleistung für die Arbeitsleistung darstellen.

    5.)          Sachbezüge

    Sachbezüge sind alle geldwerten Leistungen eines Arbeitgebers an einen Arbeitnehmer, die nicht in Geld erbracht werden, wie z. B. Stromdeputate, freie Mahlzeiten oder die private Kraftfahrzeugnutzung von Dienstwagen.

    Werden diese Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgeltes gewährt, sind diese auch im Urlaub weiterzuzahlen.

    Ist es dem Arbeitgeber aufgrund der Abwesenheit des Arbeitnehmers nicht möglich, die Sachbezüge während des Urlaubs zu gewähren, ist der Wert der Sachbezüge angemessen in Geld abzugelten.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Zur Frage der Diskriminierung aufgrund der Kündigung einer Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft

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    Bundesarbeitsgericht, 17.10.2013, Az.: 8 AZR 742/12

    Schwangere Arbeitnehmer unterstehen in Deutschland dem Sonderkündigungsschutz.

    Dafür ist insbesondere das Mutterschutzgesetz zuständig. Das Mutterschutzgesetz hat die Aufgabe, werdende Mütter und insbesondere natürlich auch die ungeborenen Kinder vor Gesundheitsschädigungen am Arbeitsplatz, finanziellen Einbußen oder vor der Kündigung des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft zu schützen.

    Sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer hält das Mutterschutzgesetz daher besondere Pflichten vor.

    Der Arbeitgeber ist zum Beispiel verpflichtet, der zuständigen Aufsichtsbehörde (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin mitzuteilen und deren Arbeitsplatz so einzurichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist.

    Die werdende Mutter wiederum sollte Ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen, sobald diese hiervon Erkenntnis erlangt. Zwar besteht keine Rechtspflicht, dies sofort zu tun. Um finanzielle Nachteile des Arbeitgebers und daraus resultierende Regressansprüche dessen zu verhindern, sollte dies allerdings zeitnah geschehen.

    Um Nachweisprobleme (zum Beispiel im Rahmen eines eventuell zu führenden Kündigungsschutzverfahrens) zu vermeiden, sollte die Anzeige der Schwangerschaft schriftlich mitgeteilt erfolgen und man sollte darauf bestehen, dass das der Empfang der Schwangerschaftsanzeige von dem Arbeitgeber quittiert wird.

    Als Beweis sollte die Bestätigung des Frauenarztes mit dem darin vermerkten Geburtstermin an den Arbeitgeber vermittelt werden.

    Die Anzeige der Schwangerschaft lässt den Sonderkündigungsschutz auch dann noch entstehen, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis bereits gekündigt hat. Dies soll Schwangere davor schützen, dass der Arbeitgeber Wind von der Schwangerschaft bekommt und einer Schwangerschaftsanzeige mit der Kündigung zuvor kommen möchte. Allerdings sind dabei bestimmte Fristen zu beachten.

    In der oben genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein Arbeitgeber eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern zu zahlen hatte, weil sich die Klägerin aufgrund des Streits über eine Kündigung während ihrer Schwangerschaft wegen ihres Geschlechts diskriminiert sah.

    Sachverhalt: Die Beklagte hatte als Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der klagenden Arbeitnehmerin fristgemäß in der Probezeit gekündigt. Binnen einer Woche machte die Klägerin unter Vorlage einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein.

    Sie forderte die Beklagte daher auf, innerhalb einer weiteren Woche mitzuteilen, dass sie an der Kündigung „nicht festhalte“, damit eine Klage vermieden werden könne. Dieser Aufforderung kam die Beklagte zunächst nicht nach.

    Nachdem der Betriebsarzt einen Monat später sowohl die Schwangerschaft als auch ein zwischenzeitlich ausgesprochenes Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte die Beklagte nach Wochen eine „Rücknahme“ der Kündigung.

    Die Klägerin lehnte in der Folgezeit jedoch eine außergerichtliche Einigung ab. Schließlich gab die Beklagte vor dem Arbeitsgericht eine Anerkenntnis-Erklärung ab, worauf die Unwirksamkeit ihrer Kündigung festgestellt wurde.

    Bundesarbeitsgericht: Wie in der Vorinstanzen hatte die Klage auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts auch vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts konnte die Kündigung schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres weiblichen Geschlechts sein, weil die Arbeitgeberin bei der Erklärung der Kündigung keine Information über die Schwangerschaft der Klägerin gehabt hatte.

    Die verlangte Rücknahme der Kündigung sei rechtstechnisch nicht möglich gewesen, über die Notwendigkeit einer einvernehmlichen Verständigung der Parteien habe sich die Klägerin nicht hinreichend informiert gezeigt.

    Ein Streit darüber, ob die besonderen Anspruchsvoraussetzungen des § 11 MuSchG auf Zahlung von Mutterschutzlohn vorlägen, sei für sich genommen nicht schon deswegen eine Diskriminierung, weil nur Frauen diesen besonderen Anspruch geltend machen könnten.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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  3. Arbeitsrecht: Trotz § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG kann eine gerichtlich protokollierte Erledigungsklausel auch die Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs umfassen.

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    Bundesarbeitsgericht, 14.05.2013, Az.: 9 AZR 844/11

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    Der Urlaubsanspruch für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ist im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Gemäß § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er gem. § 7 Abs. 4 BurlG abzugelten.

    Auf diesen Abgeltungsanspruch kann der Arbeitnehmer grundsätzlich auch verzichten.

    Einzelvertragliche Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Entstehen von Urlaubsabgeltungsansprüchen ausschließen, werden durch § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG allerdings ausgeschlossen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesarbeitsgericht hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein gerichtlicher Vergleich in einem Kündigungsschutzprozess, nach welchem wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erledigt sein sollten, ebenfalls die Abgeltung von nicht genommenen Urlaubes des Arbeitnehmers umfasste.

    Sachverhalt: Die Beklagte hatte am 26.11.2008 ihr Arbeitsverhältnis mit dem bei ihr als Lader beschäftigten und seit Januar 2006 arbeitsunfähigen Kläger ordentlich zum 30.06.2009 gekündigt.

    Im Kündigungsrechtsstreit hatten die Parteien am 29.06.2010 in einem Vergleich u. a. festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten zum 30.06.2009 aufgelöst worden sei, von der Beklagten an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 11.500,00 Euro gezahlt werde und mit Erfüllung des Vergleichs wechselseitig alle finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, gleich ob bekannt oder unbekannt und gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien.

    Aus den Jahren 2006 bis 2008 hatte der Kläger gegen die Beklagte allerdings noch Urlaubsansprüche offen. Mit Schreiben vom 29.07.2010 verlangte der Kläger daher von der Beklagten, den Urlaub aus den Jahren 2006 bis 2008 mit 10.656,72 Euro abzugelten. Diesem Ansinnen kam die Beklagte mit Hinweis auf die gerichtliche Erledigungsklausel nicht nach.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das mit der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise ab und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 6.543,60 Euro.

    Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten zum Bundesarbeitsgericht hatte Erfolg und führte zur Wiederherstellung des Urteils des Arbeitsgerichts.

    Nach Ansicht des BAG sei die Klage unbegründet. Die Erledigungsklausel im gerichtlichen Vergleich vom 29.06.2010 habe den mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.06.2009 entstandenen Anspruch des Klägers auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs ebenfalls erfasst.

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  4. Arbeitsrecht: Personalakte kann auch nach Kündigung eingesehen werden

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    Bundesarbeitsgericht, 16.11.2010, Az.: 9 AZR 573/09

    Es ist üblich, dass Arbeitgeber für jeden Mitarbeiter eine Personalakte mit Bewerbungsunterlagen, Arbeitsvertrag, Zeugnissen, Zwischenbeurteilungen, Abmahnungen, etc. anlegen.

    Diese Personalakte ist insbesondere dann Ziel von Auseinandersetzungen und Klagen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, wenn die Entfernung etwaiger Abmahnungen zur Diskussion steht. Aber auch darüber hinaus hat der Arbeitnehmer zahlreiche Rechte im Hinblick auf die Personalakte, welche aus der individualrechtlichen Schutzpflicht des Arbeitgebers zur Achtung der Arbeitnehmerpersönlichkeit resultieren. Zum Beispiel dürfen nur bestimmte Personen Einsicht in die Personalakte nehmen, der Arbeitnehmer darf grundsätzlich Einsicht in die Akte nehmen, der Arbeitnehmer kann Gegendarstellungen in die Akte aufnehmen lassen, etc. Werden diese Vorgaben durch den Arbeitgeber nicht berücksichtigt, kann dies Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers begründen. Diese Regelungen gelten auch für elektronische oder digitale Personalakten, die mittlerweile zur Regel werden. Ein vielbeachtetes Urteil des BAG vom 16.11.2010 hat sich nun mit der Frage beschäftigt, ob ein Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Einsichtsrecht besitzt.

    Sachverhalt: Der Kläger (Arbeitnehmer) war bei der Beklagten in leitender Position beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhielt der Kläger von der Beklagten (Arbeitgeberin) ein Arbeitszeugnis, welches seiner Ansicht nach nicht der durch ihn tatsächlich geleisteten Arbeit entsprach. Es kam daraufhin zum Zeugnisrechtsstreit, der durch Vergleich beendet wurde. Im Rahmen dieses Rechtsstreits äußerte eine Personalbearbeiterin, dass Gründe vorlagen, die auf mangelnde Loyalität des Klägers hingewiesen haben. Daraufhin verlangte der Kläger die Einsicht in die Personalakte. Die Beklagte verweigerte dies und begründete ihre Ansicht damit, dass für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, da der Zeugnisrechtsstreit beendet sei. Der Kläger klagte daraufhin auf Einsicht in die Personalakte vor dem Arbeitsgericht und anschließend vor dem Landesarbeitsgericht. Beide Gerichte wiesen die Klage ab. Daraufhin legte der Kläger Revision bei dem Bundesarbeitsgericht ein.

    Bundesarbeitsgericht: Das BAG in Erfurt gab dem Arbeitnehmer in dem oben genannten Urteil nun Recht. Ein Anspruch folge allerdings nicht aus § 34 Bundesdatenschutzgesetz, wie vom Kläger geltend gemacht, sondern aus der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese habe die Verpflichtung des Arbeitgebers zum Inhalt, auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen. Hierzu zähle auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches auch über das Arbeitsverhältnis hinaus Wirkung habe.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

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