Rechtsanwalt Köln Familienzusammenführung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Familienzusammenführung

  1. Ausländerrecht: Die Rechtsfolgen der Verpflichtungserklärung hinsichtlich der Erstattung von Sozialleistungen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 13.02.2014, Az.: BVerwG 1 C 4.13

    Die Rechtsfolgen der Erteilung einer Verpflichtungserklärung sind in § 68 AufenthG normiert. Gemäß § 68 Abs. 1 AufenthG hat derjenige, der sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden.

    Dies gilt auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

    Wie sich schon aus diesem Wortlaut des Gesetzes ergibt, ist die Haftung des Erklärenden somit sehr weit gehend und man sollte sich grundsätzlich sehr genau überlegen, ob man eine so weitgehende Verpflichtung eingehen sollte.

    Eine nachträgliche Anfechtung einer Verpflichtungserklärung wegen Willensmängeln ist zwar in entsprechender Anwendung der §§ 119 ff BGB grundsätzlich möglich, wird in den meisten Fällen allerdings problematisch sein.

    Verpflichtungserklärung

    In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob die Verpflichtung des Erklärenden zur Erstattung von Sozialleistungen deswegen entfallen war, weil die betroffene Ausländerin später als Flüchtling anerkannt worden war.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Klägerin hatte für marokkanische Staatsangehörige eine Verpflichtungserklärung abgegeben

    Der Kläger hatte sich im Juni 2008 gegenüber der Beklagten gemäß § 68 AufenthG schriftlich verpflichtet, für den Fall der Erteilung eines Besuchsvisums alle Kosten des Lebensunterhalts seiner Schwägerin Frau B., einer marokkanischen Staatsangehörigen, bis zu deren Ausreise oder der Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels zu tragen.

    Frau B. erhielt daraufhin ein Besuchsvisum und reiste im Juli 2008 in das Bundesgebiet ein. Sie stellte im Oktober 2008 einen Asylantrag und bezog zwischen März und August 2010 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Diese reiste mit Schengenvisum ein und wurde als Flüchtling anerkannt

    Im Januar 2011 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Beklagte forderte den Kläger durch Leistungsbescheid zur Erstattung der an Frau B. vor ihrer Flüchtlingsanerkennung gewährten Leistungen i. H. v. knapp EUR 1 300 auf.

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht gab der Klage gegen den Leistungsbescheid zunächst statt, das nachfolgend angerufene Oberverwaltungsgericht wies sie ab.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    BVerwG sah die Verpflichtungserklärung weiterhin als wirksam an

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und bestätigte, dass der Erstattungsanspruch durch die spätere Flüchtlingsanerkennung nicht rückwirkend erloschen sei.

    Auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts würde die Haftung aus der Verpflichtungserklärung erst mit der Ausreise des Ausländers oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Aufenthaltszweck enden.

    Demzufolge sei die Erstattung von Sozialleistungen, die der Ausländer während eines Asylverfahrens bezogen habe, auch bei Erfolg des Asylantrages, erfasst.

    Zwar werde zugunsten eines anerkannten Flüchtlings der Zeitraum seines Asylverfahrens gemäß § 55 Abs. 3 des Asylverfahrensgesetzes als Zeit eines berechtigten Aufenthalts für den Erwerb von Rechten (z.B. bei der Einbürgerung) angerechnet.

    Diese Regelung zur Erleichterung der Integration des anerkannten Flüchtlings führe aber nicht zu einer rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels und wirke sich auch nicht zugunsten eines Dritten aus, der mit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung die Haftung für die Lebensunterhaltskosten des Ausländers übernommen habe.

    Unionsrecht stünde dem Erstattungsanspruch nicht entgegen. Denn Art. 13 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern räume den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, die Gewährung sozialer Leistungen an Asylbewerber von deren Bedürftigkeit abhängig zu machen und ggf. Erstattung von ihnen zu verlangen.

    Die Richtlinie ziele allein auf die soziale Sicherung von Asylbewerbern; sie stünde daher der Inanspruchnahme eines Dritten aus einer von ihm abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht entgegen.

    Auch die nach der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) deklaratorische Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wirke aufenthaltsrechtlich nicht zurück und ließe zudem die Haftung des Garantiegebers unberührt.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Auswirkungen der rechtlichen Unsicherheit des Spracherfordernisses beim Ehegattennachzug zu Deutschen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

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    Verwaltungsgericht Oldenburg, 10.05.2012, Az.: 11 B 3223/12

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    Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt und die Abschiebung angedroht, kann gegen diesen Verwaltungsakt Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht eingelegt werden.

    Grundsätzlich haben eingelegte Rechtsbehelfe im Verwaltungsrecht aufschiebende Wirkung, wie sich aus § 80 I S.1 VwGO ergibt.

    Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die Behörde die von ihr erlassene Verfügung so lange nicht vollstrecken kann, wie über den eingelegten Rechtsbehelf noch nicht entschieden wurde.

    Bei einigen Verwaltungsakten können die eingelegten Rechtsbehelfe allerdings schon von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfalten bzw. kann die Behörde den sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes anordnen.

    Auch können die Länder gem. § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

    Bei der Androhung der Abschiebung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

    In Ländern, die von der Ermächtigung in § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO Gebrauch gemacht haben, müssen betroffene Ausländer somit jederzeit mit der Vollziehung der Abschiebung rechnen, obwohl ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung und die Androhung der Abschiebung eingelegt
    wurde.

    In diesen Fällen können betroffene Ausländer allerdings beantragen, dass die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtsschutzverfahren wieder hergestellt wird.

    In diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren prüft das Gericht dann überschlägig die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs um den Ausländer vor den negativen Folgen einer schnellen Vollziehung des Verwaltungsaktes zu schützen.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    In der oben genannten Entscheidung des VG Oldenburg begehrte eine Ukrainerin erfolgreich gem. § 80 Abs. 5 VwGO, dass die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen einen Bescheid der Ausländerbehörde, mit welchem ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt und die Abschiebung in die Ukraine angedroht wurde, wiederherzustellen.

    Dabei prüfte das Verwaltungsgericht Oldenburg insbesondere, ob die fehlenden Deutschkenntnisse der Antragstellerin den Nachzug zu ihrem Ehemann verhindern würden.

    Sachverhalt: Die Antragstellerin beantragte den Familiennachzug zu ihrem deutschen Ehemann bei der zuständigen Ausländerbehörde. Diesen hatte sie im Februar 2012 in Dänemark geheiratet.

    Die Antragstellerin war in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern, ihre Identität war geklärt und die Passpflicht erfüllt.

    Allerdings konnte sie sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen (§§ 28 Abs. 1 Satz 5, 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG).

    Verwaltungsgericht Oldenburg: Das VG Oldenburg gab der Antragstellerin Recht und urteilte, dass das Interesse der Antragstellerin vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland verbleiben zu dürfen das öffentliche Interesse an einer baldigen Aufenthaltsbeendigung überwiegen würde.

    Nach Ansicht des VG Oldenburg sei zwar in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zunächst geklärt gewesen, dass das für den Familiennachzug erforderliche Spracherfordernis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG des Rates vereinbar sei.

    An dieser Vereinbarkeit seien jedoch neuerdings berechtigte Zweifel entstanden.

    So habe das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 1 C 9.10 – InfAuslR 2012, 59) im Rahmen einer Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreits die Auffassung vertreten, dass die Frage, ob das Spracherfordernis gegen die genannte Bestimmung der Familiennachzugsrichtlinie verstoße, zweifelhaft geworden sei und bei Fortführung des Verfahrens dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen.

    Dabei sei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 4. Mai 2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof im Verfahren C-155/11 PPU verwiesen worden.

    Hierin werde unter Berücksichtigung des Wortlauts des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86 EG, des systematischen Zusammenhangs mit Abs. 1 der Bestimmung, der Zielsetzung der Richtlinie und des Art. 8 EMRK, wonach der Familiennachzug nicht unangemessen erschwert werden dürfe, die auch nach Meinung des Verwaltungsgerichts Oldenburg gut nachvollziehbare Auffassung vertreten, dass eine Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts nicht wegen einer nicht bestandenen Eingliederungsprüfung im Ausland erfolgen dürfe.

    Vielmehr erlaube Art. 7 Abs. 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich, Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung zu fordern.

    Das angeführte Verfahren beim Europäischen Gerichtshof sei mit Beschluss vom 10. Juni 2011 ohne Entscheidung zur Sache beendet worden, weil sich der zu Grunde liegende Rechtstreit in der Hauptsache erledigt hatte.

    Die mithin ungeklärte Rechtsfrage könne wegen ihrer Schwierigkeit und weitreichenden Bedeutung nicht in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren geklärt werden, sondern bedürfe einer sorgfältigen Beurteilung im Hauptsacheverfahren, in dem auch eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV in Erwägung zu ziehen sei.

    Auch könne nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Oldenburg die aufgeworfene europarechtliche Frage hier nicht deshalb unbeantwortet bleiben, weil die Familiennachzugsrichtlinie nach ihrem Art. 1 nur für den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen gelte, nicht aber für die hier angestrebte Familienzusammenführung mit einem deutschen Staatsangehörigen.

    Denn durch die in § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG angeordnete entsprechende Anwendung des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG habe der Gesetzgeber die Bestimmungen für den Nachzug zu Deutschen von dem Bestand der Regelungen über den Nachzug zu Drittstaatsangehörigen abhängig gemacht.

    Dass die Antragstellerin nicht mit dem gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen nationalen deutschen Visum eingereist sei, wäre unschädlich, wenn die Antragstellerin das Spracherfordernis nach § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG nicht erfüllen müsste.

    Denn nach § 39 Nr. 6 AufenthV könne ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besäße und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt sei, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt wären.

    Alle sonstigen gesetzlichen und regelhaften Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG würde die Antragstellerin erfüllen, so dass diese dann zwingend zu erteilen wäre.

    Nach den nicht zweifelhaften Angaben der Antragstellerin, die auch von dem Antragsgegner nicht in Frage gestellt worden seien, sei sie bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis im Besitz eines nationalen polnischen Visums der Kategorie D gewesen.

    Dieses Visum stelle einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 39 Nr. 6 AufenthV dar und berechtige nach Art. 21 Abs. 2 a des Schengener Durchführungsabkommens zum Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten für die Dauer von insgesamt drei Monaten und sei nicht wie nach der vorherigen Regelung in Art. 18 Satz 2 SDÜ lediglich einem Schengen-Visum, welches der speziellen Regelung des § 39 Nr. 3 AufenthV unterfalle, gleichgestellt.

    Wäre das Spracherfordernis unwirksam, müsse nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Oldenburg auch davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG bereits bei der Einreise und damit während der Berechtigung, sich auf Grund des polnischen Visums in Deutschland aufzuhalten, erfüllt waren.

    Da der Ausgang des Rechtsstreits somit derzeit nicht sicher zu beurteilen sei, überwiege bei der erforderlichen Abwägung der betroffenen Belange das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin, da eine gleichwohl durchgeführte Aufenthaltsbeendigung nur schwer wieder rückgängig gemacht werden könnte.

    Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg

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  3. Ausländerrecht: Niederlassungserlaubnis muss einem Ausländer auch ohne vollständige Lebensunterhaltsdeckung gewährt werden

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    Bundesverwaltungsgericht, 16.08.2011, Az.: 1 C 12.10

    § 28 Aufenthaltsgesetz regelt den Familiennachzug zu Deutschen. Gemäß § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist dem Ausländer in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.

    28.2.1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 28 AufenthG legt dazu fest, dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu versagen ist, wenn ein Regelversagungsgrund nach § 5 Abs. 1 AufenthG vorliegt.

    Nach § 5 Abs. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass
    – der Lebensunterhalt gesichert ist,
    – die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
    – kein Ausweisungsgrund vorliegt,
    – soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
    – die Passpflicht erfüllt wird.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Insbesondere die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhaltes führt oftmals zur Versagung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, wenn Antragsteller öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.

    Gem. § 2 Abs. 3 AufenthG ist der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann.

    Dabei bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.

    In der oben genannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht nun festgestellt, dass einer Ausländerin die Niederlassungserlaubnis auch dann erteilt werden muss, wenn sie aus ihren Einkünften zwar den eigenen Lebensunterhalt sichern kann, das Einkommen aber nicht vollständig den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder abdeckt.

    Sachverhalt des Gerichtsverfahrens

    Die Klägerin war eine iranische Staatsangehörige, die 1996 zum Zweck der Familienzusammenführung zu ihrem damaligen Ehemann nach Deutschland eingereist war. Die Aufenthaltserlaubnis musste von dieser jährlich verlängert werden.

    Seit 1999 war die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt, lebte aber zusammen mit ihren beiden minderjährigen Kindern zusammen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen.

    Klägerin bezog neben Einkommen ergänzend ALG II

    Neben ihren Einkünften als Küchenhelferin in einem Kindergarten bezog die Klägerin ergänzend Arbeitslosengeld II.

    Im Jahre 2009 lehnte die Stadt Frankfurt am Main den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis mangels Sicherung des Lebensunterhalts der familiären Bedarfsgemeinschaft ab.

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtet Ausländerbehörde zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis

    Der Hessische Verwaltungsgerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Hiergegen richtete die Beklagte ihre Revision beim Bundesverwaltungsgericht.

    Urteil des Bundesverwaltungsgericht:

    Auch das Bundesverwaltungsgericht sieht Anspruch der Klägerin auf Niederlassungserlaubnis

    Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG voraussetzt.

    Danach muss grundsätzlich der Lebensunterhalt der in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kernfamilie – hier bestehend aus der Klägerin und ihren beiden minderjährigen Kindern – gesichert sein.

    Die Voraussetzung muss aber nur in der Regel vorliegen.

    Besteht eine Bedarfslücke wegen deutscher Familienangehöriger ist Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung zu machen

    Eine Ausnahme sei dann anzunehmen, wenn der Antragsteller seinen eigenen Lebensbedarf sichern kann und eine Bedarfslücke durch deutsche Familienangehörige – hier die minderjährigen Kinder – entstehe.

    Das Regelungsziel des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG werde in solchen Fällen nicht verfehlt, weil die Erteilung der Niederlassungserlaubnis an die Klägerin keine zusätzliche Belastung öffentlicher Haushalte bewirke.

    Es trete keine Verfestigung des Aufenthalts ausländischer Familienangehöriger ein, deren Lebensunterhalt nicht gesichert sei.

    Das Aufenthaltsrecht der unterhaltsbedürftigen deutschen Kinder im Land ihrer Staatsangehörigkeit könne nicht weiter verfestigt werden.

    Dasselbe dürfte dann gelten, wenn der antragstellende Ausländer nicht in der Lage ist, für seinen deutschen Ehepartner zu sorgen.

    Bei einer fehlenden Lebensunterhaltsdeckung ist nämlich ebenso zu beachten, dass es nicht zu einer Diskriminierung des Ausländers wegen der Ehe kommen darf, so dass ihm die Unterhaltsleistungen an seinen deutschen Ehepartner nicht entgegengehalten werden dürfen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Ehemals erteilte Niederlassungserlaubnis lebt nach Rücknahme einer Einbürgerung nicht wieder auf

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    Bundesverwaltungsgericht, 19. 4. 2011 Aktenzeichen 1 C 2. 10

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    Für den Aufenthalt in Deutschland benötigen Ausländer grundsätzlich einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der EU oder wegen des Assoziationsabkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei ein Aufenthaltsrecht besteht.

    Seit dem 01.01.2005 wird der Begriff des Aufenthaltstitels als Oberbegriff für das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG benutzt.

    A. Visum
    Um nach Deutschland einzureisen benötigen drittstaatsangehörige Ausländer grundsätzlich ein Visum.

    Gem. § 71 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz sind die Botschaften und Generalkonsulate (Auslandsvertretungen) der BRD für die Visumerteilung verantwortlich.

    Örtlich zuständig für die Visumerteilung ist insofern die Auslandsvertretung, in deren Amtsbezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seinen Wohnsitz hat.

    Sachlich zuständig ist die Auslandsvertretung desjenigen Schengen-Staates, in dessen Hoheitsgebiet das alleinige oder hauptsächliche Reiseziel liegt.

    Für Ausländer bestimmter Staaten bestehen Reiseerleichterungen, so können z.B. EU-Bürger sowie Staatsangehörige von Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, den USA, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland unabhängig von der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts stets ohne Visum einreisen, auch wenn sie ständig in Deutschland bleiben wollen.

    Die Bürger anderer „Drittstaaten“ benötigen unabhängig von der Dauer oder des Zwecks ihres Aufenthaltes stets ein Visum.

    Visa für Touristen- oder Besuchsaufenthalte werden i. d. R. als sog. „Schengen-Visa“ nach den Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens erteilt.

    B. Aufenthaltserlaubnis

    Um länger in Deutschland zu bleiben, benötigen drittstaatsangehörige Ausländer nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis.

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel (grundsätzlich für ein Jahr) und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt (z.B. Aufenthalt zum Zwecke des Studiums, der Ausbildung oder der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit, zum Familiennachzug).

    C.Niederlassungserlaubnis

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und berechtigt ihren Inhaber zum Daueraufenthalt in Deutschland.
    Neben gesichertem Lebensunterhalt und ausreichendem Wohnraum sind ein fünfjähriger Besitz der Aufenthaltserlaubnis, Straffreiheit des Antragstellers, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Voraussetzung um die Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

    D. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

    Ein neuer Aufenthaltstitel ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, welche mit dem Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union eingeführt wurde.

    Im Gegensatz zur Niederlassungserlaubnis berechtigt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG zur sogenannten Mobilität ihres Inhabers.

    Der Inhaber hat nämlich einen Rechtsanspruch darauf, in einem anderen Mitgliedstaat der EU längerfristigen Aufenthalt und sogar Aufenthalt zur Ausübung einer Beschäftigung zu nehmen.

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hatte die Frage zum Gegenstand, ob ein vorher erteilter Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) nach der Rücknahme einer Einbürgerung wieder auflebt.

    Sachverhalt: Der pakistanische Kläger hat sechs Kinder, davon drei mit seiner jetzigen in Pakistan lebenden Ehefrau und drei mit deutschen Frauen.

    Der Kläger reiste erstmals im November 1977 nach Deutschland ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Im März 1982 kehrte er nach Pakistan zurück und heiratete dort im August 1982 seine heutige Ehefrau nach islamischem Ritus.

    Im September 1986 erteilte ihm die Deutsche Botschaft in Islamabad ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung, nachdem er unter Vorlage einer Urkunde der „Orthodox Church of Pakistan“ behauptet hatte, eine deutsche Staatsangehörige im August 1986 in Pakistan geheiratet zu haben.

    Seine vorausgegangene Eheschließung in Pakistan hatte er dabei nicht angegeben.

    Im Jahre 1986 reiste er nach Deutschland ein und erhielt zunächst eine befristete, im Jahre 1989 dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

    Die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen wurde 1991 geschieden.

    1994 heiratete der Kläger in Dänemark eine andere Frau deutscher Staatsangehörigkeit.

    1998 wurde der Kläger eingebürgert, nachdem er zuvor aus der pakistanischen Staatsangehörigkeit entlassen worden war.

    Auch die im Jahre 1994 eingegangene Ehe wurde im Jahre 2000 geschieden.

    2001 sprach die in Pakistan lebende Ehefrau des Klägers mit ihren drei Kindern bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vor und begehrte ein Visum zum Zweck der Familienzusammenführung zum Kläger, der ihr Ehemann und Vater der Kinder sei.

    Dadurch erhielten die deutschen Behörden Kenntnis von der Ehe in Pakistan. Darüber hinaus wurde zusätzlich bekannt, dass es die „Orthodox Church of Pakistan“ zu keinem Zeitpunkt gegeben hatte.

    In Reaktion dazu nahm die Beklagte die Einbürgerung des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurück.

    Die hiergegen gerichtete Klage wurde rechtskräftig abgewiesen.

    Daraufhin beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung, woraufhin die Beklagte ihm zunächst einen Reiseausweis für Staatenlose und 2006 eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung des Sorgerechts gegenüber seiner deutschen Tochter erteilte.

    Den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung lehnte die Beklagte jedoch mit der Begründung ab, dass sich die Aufenthaltsberechtigung vom September 1994 durch die Einbürgerung des Klägers nach § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt habe.

    Nach Sinn und Zweck der Bestimmung könne sie nicht wieder aufleben. Auch eine neue Niederlassungserlaubnis könne ihm nicht erteilt werden, da er weder seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitze noch sein Lebensunterhalt gesichert sei.

    Mit der hiergegen erhobenen Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die ihm im Jahre 1994 erteilte Aufenthaltsberechtigung als Niederlassungserlaubnis fortgelte, hilfsweise beantragte er die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer (neuen) Niederlassungserlaubnis.

    Das Verwaltungsgericht gab der Feststellungsklage zunächst statt, da OVG hob das mit der Berufung angegriffene Urteil jedoch wieder auf.
    Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers vor dem Bundesverwaltungsgericht.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG folgte der Ansicht der OVG und entschied, dass die dem Kläger erteilte Aufenthaltsberechtigung durch dessen Einbürgerung ihre Wirksamkeit verloren hatte, nicht wieder aufgelebt war und der Kläger keinen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis habe.

    Nach Ansicht des BVerwG hatte sich die dem Kläger zuvor erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Einbürgerung des Klägers im Jahr 1998 auf sonstige Weise erledigt und sei auch durch die Rücknahme der Einbürgerung mit Wirkung für die Vergangenheit nicht wieder aufgelebt.

    Auch das Ansinnen des Klägers auf Erteilung einer neuen Niederlassungserlaubnis sei mit Recht abgelehnt worden, da die dafür erforderlichen Voraussetzungen weder in Bezug auf § 27 AuslG 1990 noch in Bezug auf § 38 AufenthG gegeben waren.

    Auch gem. § 9 AufenthG habe der Kläger keinen Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis, da es insoweit schon am fünfjährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle, da der Kläger während der Zeit der zurückgenommenen Einbürgerung keine Aufenthaltserlaubnis besessen habe.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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