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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Migration

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen

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    Aktualisiert September 2021

    Das deutsche Aufenthaltsgesetz normiert verschiedene Möglichkeiten für die Erteilung von Aufenthaltstiteln aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.

    Dabei sind unter Anderem die folgenden Fallgruppen denkbar:

    Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn diese vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unanfechtbar als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz) oder als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Konventionsflüchtlinge) anerkannt sind.

    Wenn eines asylunabhängiges zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt (z. B. wenn dem Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) kann ebenfalls ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

    Wenn sonstige Ausreisehindernisse vorliegen, kann eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist.

    Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat.

    Auch die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    Im Einzelnen sieht das Aufenthaltsgesetz die folgenden Möglichkeiten vor, Ausländern aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen den Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen.

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland, § 22 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufnahme aus dem Ausland durch das Bundesministeriums des Innern, § 22 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in besonderen Fällen, § 23 Abs. 2 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung durch oberste Landesbehörden, § 23 Abs. 2 S. 1 und S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung in Härtefällen, § 23 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz, § 24 Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unanfechtbar anerkannte Asylberechtigte, § 25 Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für vorübergehenden Aufenthalt aus dringenden persönlichen o. humanitären Gründen oder wegen erheblicher öffentlicher. Interessen, § 25 Abs. 4 S.1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis – Verlängerung wegen außergewöhnlicher Härte, § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel oder denen Beihilfe zu illegaler Einwanderung geleistet wurde, § 25 Abs. 4a S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Opfer einer Straftat nach § 10 oder 11 des Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes oder Opfer einer Straftat nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, § 25 Abs. 4b S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen eine Ausreise aus rechtlich oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist, § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Fälle, in denen die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Eltern eines integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für Geschwister eines gut integrierten Jugendlichen/Heranwachsenden, § 25a Abs. 2 Satz 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldeten Ausländer bei nachhaltiger Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland, § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten, den Lebenspartner oder die minderjährigen Kinder eines nachhaltig integrierten Ausländers, § 25b Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für einen Ausländer mit Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, dessen Ehegatten/Lebenspartner sowie minderjährigen Kinder, wenn der Ausländer 30 Monate im Besitz der Beschäftigungsduldung ist, § 25b Abs. 6 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 o. 2 seit 3 Jahren § 26 Abs. 3 AufenthG

    – Niederlassungserlaubnis bei Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären o. politischen Gründen seit 7 Jahren (bei Minderjährigen i. V. m. § 35 AufenthG), § 26 Abs. 4 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltsgestattung (zur Durchführung des Asylverfahrens), § 55 Abs. 1 S. 1 AsylVfG

    – Aufenthaltserlaubnis auf Probe (Altfallregelung), § 104 a Abs. 1 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für geduldete Ausländer (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 1 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für volljährige Kinder von Geduldeten (Altfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 1 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für unbegleitete Flüchtlinge (Alfallregelung), § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 a Abs. 2 S. 2 AufenthG

    – Aufenthaltserlaubnis für minderjährige ledige integrierte Kinder von Geduldeten, § 23 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 104 b

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  2. Asylrecht: Schwere Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit stellen eine Verfolgung wegen der Religionsausübung dar

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    Europäischer Gerichtshof, 05.09.2012, Az.: C-71/11, C-99/11

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    In Deutschland wird die Gewährung von Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.

    Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Als politisch verfolgt gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung im Fall der Auslieferung in seinem Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre.

    Artikel 16a GG regelt insofern das Folgende:

    • Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG)
    • Asylsuchende für Einreisende aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und sicheren Drittländern haben keinen grundsätzlich keinen Asylanspruch (Art. 16a Abs. 2 GG)
    • Durch zustimmungspflichtiges Gesetz kann der Gesetzgeber „sichere Drittstaaten“ und „sichere Herkunftsstaaten“ definieren (Art. 16a Abs. 3 GG).
    • Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei der Einreise aus „sicheren“ Staaten (Art. 16a Abs. 4 GG).
    • Regelung der Konkurrenz des Art. 16a GG in Bezug auf völkerrechtliche Verträge bei der Prüfung von Asylbegehren (Art. 16a Abs. 5 GG)

    Mit der Aufnahme in das Grundgesetz ist das Asylrecht als individuell einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestaltet worden.

    Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Ein Asylantragsteller kann eine ablehnende Entscheidung des BAMF auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen.

    Art. 16a GG gilt allein für politisch Verfolgte, welche staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche nach einer Rückkehr in das Herkunftsland konkret droht.

    Dabei wird der Begriff „politische Verfolgung“ im Grundgesetz nicht näher definiert. Die Bestimmung dieses Begriffes oblag somit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte.

    Bei dieser Bestimmung orientierten sich die Gerichte insbesondere an der Definition des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention.

    Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als eine Person, die „…aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“

    In der oben genannten Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass bei hinreichend schweren Eingriffen in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit eine Verfolgung wegen der Religion vorliegen kann, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss.

    Sachverhalt: Die aus Pakistan stammenden und in Deutschland lebenden Y und Z beantragten in Deutschland Asyl und Schutz als Flüchtlinge.

    Hintergrund dieses Antrags war die Tatsache, dass Y und Z der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehörten und nach ihren Angaben wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft gezwungen gewesen seien, Pakistan zu verlassen.

    Y gab an, dass er sei in seinem Heimatdorf von einer Gruppe von Leuten mehrmals auf dem Gebetsplatz geschlagen und mit Steinen beworfen worden sei. Darüber hinaus wäre er mit dem Tode bedroht und bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden.

    Z führte aus, er sei wegen seiner religiösen Überzeugung misshandelt und inhaftiert worden.

    Trotz dieser Ausführungen lehnten die deutschen Behörden die Asylanträge von Y und Z mit der Begründung ab, dass die Beschränkungen der öffentlichen Betätigung des Glaubens für Ahmadis in Pakistan ihrer Auffassung nach keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden.

    Gegen diese Ablehnung klagten Y und Z Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum legte dem EuGH im Rahmen dieses Rechtsstreits die Frage vor, welche Beschränkungen der Glaubensbetätigung eine Verfolgung darstelle, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass immer dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse, wenn feststehe, dass der Flüchtling nach der Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.

    Somit könnten die nationalen Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

    Als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit müsse insofern nicht nur die Einschränkung des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Kreis praktizieren zu können, angesehen werden, sondern auch die Einschränkung, diesen Glauben öffentlich leben zu können.

    Ob eine Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit als Verfolgung anzusehen sei, richte sich deshalb nach Ansicht des EuGH nicht danach, ob der Glaube öffentlich oder privat, gemeinsam oder allein bekundet und gelebt werde, sondern danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

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  3. Ausländerrecht: Wohnsitzbeschränkende Auflage für unter dem HumHAG eingereiste jüdische Emigranten ist unwirksam.

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    Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 12.01.2012, 2 L 151/10

    Insbesondere unter dem mittlerweile aufgehobenen Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge (HumHAG) bildeten Kontingentflüchtlinge in Deutschland eine besonders privilegierte Sondergruppe unter den Ausländern, da sie

    – nach der Aufnahme in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erhielten (§ 1 III HumHAG),

    – die Rechtsstellung von Flüchtlingen sowie

    – besonderen Ausweisungsschutz genossen.

    So wurde jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion die Einreise als Kontingentflüchtling ermöglicht, da nach einem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 09.01.1991 das HumHAG auf diese entsprechende Anwendung fand.

    Zum 01.01.2005 trat das HumHAG durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft, so dass ab diesem Zeitpunkt die rechtliche Grundlage für die Aufnahme einschließlich des Verfahrens für die Antragstellung, Einreise und Verteilung der jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion entfiel.

    Seit dem 01.01.2005 (Außerkrafttreten des Kontingentflüchtlingsgesetzes) dient daher § 23 Abs. 2 AufenthG i. V. m. dem neuen Beschluss der Innenministerkonferenz als Rechtsgrundlage für die weitergehende Aufnahme jüdischer Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion.

    Nach der neuen Rechtsgrundlage können solche Personen aufgenommen werden,

    – die nach staatlichen, vor 1990 ausgestellten Personenstandsurkunden selbst jüdischer Nationalität sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen,

    – von denen erwartet werden kann, dass sie zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht dauerhaft auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII angewiesen sind (eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts) (diese Prognose wird für den selbst aufnahmeberechtigten Antragsteller abgegeben, bezieht aber auch das familiäre Umfeld ein),

    – die über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (Prüfungszeugnis A 1) verfügen (dabei können Härtefälle, die ein Absehen von diesem Erfordernis möglich machen, geltend gemacht werden),

    – die sich zu keiner anderen als der jüdischen Religionsgemeinschaft bekennen und

    – die den Nachweis erbringen, dass die Möglichkeit zu einer Aufnahme in einer jüdischen Gemeinde im Bundesgebiet besteht (dieser Nachweis erfolgt durch gutachterliche Stellungnahme der Zentralen Wohlfahrtsstelle der Juden in Frankfurt. Die Union der Progressiven Juden wird in dieses Verfahren eingebunden und kann im Rahmen dieses Verfahrens eine Stellungnahme abgeben).

    Personen, die diese Voraussetzungen erfüllen, ist gem. § 23 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

    Gem. § 23 Abs. 2 S. 4 AufenthG kann eine erteilte Niederlassungserlaubnis mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage versehen werden.

    Das OVG des Landes Sachsen-Anhalt hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu richten, ob jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion, denen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 3 HumHAG, unbefristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, welche gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 AufenthG als Niederlassungserlaubnisse fortgelten, ebenfalls wohnsitzbeschränkende Auflagen erteilt werden durften.

    Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt

    Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-verneinte diese Möglichkeit und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Verwaltungsgerichts Halle, gegen das die Stadt Halle (Saale) Berufung eingelegt hatte.

    Nach Ansicht des OVG unterfiele dieser Personenkreis zwar nicht dem Schutz der Regelungen der Genfer Flüchtlingskonvention, welche u. a. Freizügigkeit gewährleistet, weil die Aufnahme jüdischer Emigranten aus der Sowjetunion nicht den Zweck gehabt habe, einer Verfolgungssituation oder einem Flüchtlingsschicksal durch eine politische Lösung Rechnung zu tragen.

    Zwischen der Gruppe der Flüchtlinge und der Gruppe der jüdischen Einwanderer bestünden allerdings keine Unterschiede von solchem Gewicht, dass jüdische Emigranten in Bezug auf die Freizügigkeit anders behandelt werden dürften als Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention.

    Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

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  4. Ausländerrecht: Ein Einbürgerungsanspruch kann trotz Sozialhilfebezug und mangelnder Deutschkenntnisse des Bewerbers bestehen

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 02.12.2011, Az.: 11 K 839/11

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann neben dem Erwerb durch die Geburt oder aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes durch Einbürgerung erworben werden.

    Die wesentlichen Rechtsgrundlagen über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit geltenden Fassung.

    Das Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) und der Ermesseneinbürgerung (§§ 8, 9 StAG):

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Im Rahmen der Anspruchseinbürgerung besteht ein Anspruch, wenn der Anspruchssteller seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

        • 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
        • 2. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
        • 3. seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
        • 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
        • 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
        • 6. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
        • 7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt.

    Die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG entsprechen weitgehend denen einer Anspruchseinbürgerung.

    Allerdings setzt die Ermessenseinbürgerung darüber hinaus die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung voraus.

    Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen nach § 9 StAG unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von drei Jahren nachweisen und die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner mindestens seit zwei Jahren im Inland besteht (keine Scheinehe).

    Ansonsten gelten auch hier die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Einbürgerungsbewerber einen Anspruch auf Einbürgerung hat, auch wenn er über die von § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nicht verfügt.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Türkische Klägerin hatte wegen gesundheitlicher Probleme eine gesetzliche Betreuerin

    Die im Jahre 1949 geborene Klägerin war türkische Staatsangehörige und im Jahr 1991 in das Bundesgebiet eingereist.

    Nach Ankunft im Bundesgebiet beantragte sie Asyl und wurde mit Bescheid aus dem Jahre 1994 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte i. S. d. § 51 Abs.1 AuslG anerkannt.

    Seit 1994 war die Klägerin dann ebenfalls im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

    Mit Bescheid vom aus dem Jahre 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid aus dem Jahre 1994 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.

    Ab dem Jahre 2010 wurde für die Klägerin eine ehrenamtliche gesetzliche Betreuerin bestellt, da das Betreuungsgericht im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung und körperlichen Behinderung in Form eines apoplektischen Insult und zentraler Gehstörungen nicht in der Lage war, die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise für sich selbst eigenverantwortlich zu besorgen.

    Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehörten unter Anderem auch die persönlichen Angelegenheiten, insbesondere auch die Vertretung bei und vor Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

    Das städtische Gesundheitsamt stellte bei der Klägerin ebenfalls einen Zustand nach apoplektischem Insult mit reflektierendem hirnorganischem Psychosyndrom, eine zentrale Gehstörung und primären Analphabetismus fest.

    Diese schwere geistige und körperliche Behinderung führe nach Ansicht des Gesundheitsamtes zur absoluten Geschäftsunfähigkeit im Sinne des BGB bei der Klägerin, da sich gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Gedankenführung, der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens bei der Klägerin fänden.

    Klägerin beantragte durch die Betreuerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

    Anfang 2010 beantragte die Klägerin dann die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Zentralregister gab es über die Klägerin keine Eintragung. Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

    Mit Bescheid Anfang 2011 lehnte die Stadt Heilbronn den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund des Betreuungsverhältnisses davon auszugehen sei, dass die Klägerin handlungsunfähig i.S.d. § 80 AufenthG sei.

    Die Klägerin habe zwar die für die Einbürgerung notwendige Bekenntnis- und Loyalitätserklärung unterschrieben. Es werde jedoch bezweifelt, dass sie den Inhalt verstanden habe.

    Aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Klägerin sei allerdings von den Voraussetzungen nach § 10 S. 1 Nr. 1 StAG (Bekenntnis- und Loyalitätserklärung) und § 10 S. 1 Nr. 7 StAG (Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung) abzusehen.

    Einbürgerungsbehörde lehnt die Einbürgerung wegen fehlender Sprachkenntnisse ab

    Nicht abzusehen sei aber von der Voraussetzung des § 10 S. 1 Nr. 6 (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache), welche bei der Klägerin ebenfalls nicht vorläge.

    So sei bereits in den Jahren 2003 und 2007 durch die Behörde festgestellt worden, dass die mündliche Verständigung mit der Klägerin sehr schwierig sei.

    Auch hätten die Klägerin und ihr Ehemann angegeben, in der Türkei keine Schule besucht zu haben.

    Im Jahre 2008 habe die Klägerin einen Schlaganfall erlitten und leide seitdem unter den Folgeerscheinungen.

    Bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls habe die Klägerin jedoch keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht.

    Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste könne somit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht an einem Deutschtest teilnehmen könne.

    Es sei jedoch auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in den Jahren davor hinreichend bemüht hätte, die deutsche Sprache zu erlernen.

    Daher könne sich die Klägerin nicht auf § 10 Abs. 6 StAG berufen, so dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG nicht erfüllt sei.

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls Anfang 2011 Widerspruch ein, nachdem Sie aufgrund der langen Fortdauer des Verfahrens bereits Untätigkeitsklage eingelegt hatte.

    Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage beantragte die Klägerin dann, den Bescheid der Stadt Heilbronn aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern

    Hilfsweise beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass der Bescheid der Stadt Heilbronn rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

    Dennoch habe die Klägerin nur einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, ihrem Hilfsantrag folgend.

    Das VG Stuttgart führte aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beurteile.

    Einer Anspruchseinbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband stünde zunächst die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG entgegen, wonach Voraussetzung der Einbürgerung sei, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

    Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sei und türkische Staatsangehörige mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verlören.

    Die Klägerin habe ihre türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben.

    Auch lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werde, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, nicht vor.

    Das Gericht folgt dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der Einbürgerungszusicherung

    Allerdings sei der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zulässig und habe in der Sache Erfolg.

    Die Einbürgerungszusicherung sei eine dem allgemeinen Verfahrensrecht entlehntes Institut, welches in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt werde.

    Zwar stünde die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde.

    Dieses Ermessen reduziere sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert werde, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhalte.

    Auch die für die Einbürgerungszusicherung notwendigen sonstigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs würden vorliegen.

    Denn die Klägerin habe in der Sache – abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit – einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

    Die Inanspruchnahme von Hartz 4 habe die Klägerin nicht zu vertreten

    Entgegen der Ansicht der beklagten Behörde seien nämlich auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG erfüllt.

    Zwar bezöge die Klägerin seit jeher Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme habe sie indes nicht zu vertreten.

    Zu Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Klägerin eine Arbeitsaufnahme wegen der Betreuung ihrer sechs Kinder unzumutbar gewesen.

    Aber auch mit fortschreitendem Alter der Kinder und der damit verbundenen verringerten Betreuungsbedürftigkeit sei der weiter bestehende Leistungsbezug nicht zu vertreten gewesen, da die Klägerin keinerlei Qualifikation für den Arbeitsmarkt habe vorweisen können und bei ihr damit ein objektiv vermittlungshemmendes Merkmal vorgelegen habe, eine zumutbare Beschäftigung zu finden.

    Die Klägerin sei schließlich Analphabetin und spreche die deutsche Sprache nicht.

    Dass für die Klägerin vor ihrem Schlaganfall eine irgendwie geartete Vermittlungsmöglichkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt bestanden habe, habe die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht.

    Auch die fehlenden Sprachkenntnisse seien laut Gericht wegen der Krankheit unschädlich

    Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG) könne sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG berufen, da die Klägerin wegen ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage sei, die geforderten Kenntnisse zu erwerben.

    Denn entgegen der Ansicht der Beklagten würde § 10 Abs. 6 StAG nicht darauf abstellen, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit aneignen habe können.

    Maßgebend sei allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht mehr erfüllen könne.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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