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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln SGB

  1. Eingliederungshilfe: Kostenübernahme für einen schwenkbaren Autositz im Rahmen der Eingliederungshilfe

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    Bundessozialgericht, 02.02.2012, Az.: B 8 SO 9/10 R

     

    Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen ist eine Leistung der Sozialhilfe, deren Recht im Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) normiert ist.

    Danach haben Menschen mit Behinderungen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn sie nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

    Entsprechend den Grundsätzen des Sozialhilferechts wurde die Eingliederungshilfe als nachrangige Leistung ausgestaltet. Das heisst, vor Inanspruchnahme der Leistungen der Eingliederungshilfe müssen sämtliche Leistungen aller anderen Leistungsträger, wie z. B. die der Krankenkassen oder anderen Versicherungsträger, ausgeschöpft werden.

    Folgende Maßnahmen können von den Leistungen der Eingliederungshilfe umfasst sein:

        • Integrative Hilfen für noch nicht schulpflichtige Kinder
        • Schulbegleitende Unterstützungsmaßnahmen für schulpflichtige Kinder
        • Unterstützungsmaßnahmen zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit
        • Unterstützungsmaßnahmen zur Erlangung eines geeigneten Arbeitsplatzes (z. B. Werkstätten für behinderte Menschen)
        • Ärztliche Maßnahmen zur Verhütung, Beseitigung oder Milderung der Behinderung
        • Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (z. B. Ambulant Betreutes Wohnen, Wohnstätten für Menschen mit Behinderungen)
        • Sogenannte Mobilitätshilfe

    In dem oben genannten Fall des Bundessozialgerichts stritten die Parteien darüber, ob der Landschaftsverband Rheinland als Beklagter dazu verpflichtet war, eine Mobilitätshilfe in Höhe von 7934,76 Euro für die Anschaffung und den Einbau eines schwenkbaren Autositzes zu tragen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Die Klägerin war blind, schwerhörig und teilweise gelähmt

    Die 1984 geborene Klägerin war blind, schwerhörig und teilweise gelähmt (Grad der Behinderung von 100; Merkzeichen „G“, „aG“, „H“, „RF“ und „Bl“); sie erhielt von der Pflegekasse Leistungen der häuslichen Pflege nach der Pflegestufe III.

    Die Klägerin wohnte in der zum Kreis H gehörenden Stadt Hü und war in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) tätig. Die Kosten des Fahrdienstes für den Weg zwischen Wohnung und WfbM trug der Beklagte; für private Fahrten war auf Kosten des Kreises H ein Behindertenfahrdienst eingerichtet, den die Klägerin in Anspruch nahm (bis zu vier Fahrten je Monat mit einer Wegstrecke von jeweils bis zu 35 km).

    Klägerin begehrte Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes

    Anfang März 2004 wandte sich die Klägerin wegen des behindertengerechten Umbaus eines bereits von ihr bestellten und Ende April 2004 zu einem Preis von 29 815,19 Euro gelieferten Neuwagens an die für sie zuständige gesetzliche Krankenkasse (KK), beantragte aber auch mit einem bei der Stadt Hü abgegebenen, am 22.3.2004 beim Kreis H und nach Weiterleitung beim Beklagten am 26.3.2004 eingegangenem Schreiben die Übernahme der Kosten für den Einbau eines schwenkbaren Autositzes.

    Zu dieser Zeit bezog die Klägerin neben den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung Blindengeld nach dem (nordrhein-westfälischen) Gesetz über Hilfen für Blinde und Gehörlose in Höhe von 441,50 Euro und von der Bundesagentur für Arbeit (bis zum 22.9.2004) ein Ausbildungsgeld in Höhe von 67 Euro monatlich.

    Ende 2004 wurden ihr rückwirkend ab 1.4.2004 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewährt. Ende April 2004 besaß die Klägerin auf einem Girokonto ein Guthaben von 24 362,17 Euro, auf einem Sparkonto ein solches in Höhe von 86,48 Euro, Wertpapiere mit einem Wert von 3529,56 Euro sowie 10 000 Euro, die sie als Darlehen von ihren Eltern erhalten hatte.

    Die Klägerin war außerdem Eigentümerin eines (älteren) Pkw, den sie Anfang Mai 2004 zu einem Preis von 8500 Euro verkaufte; zur gleichen Zeit beauftragte sie eine Firma mit dem Umbau des neuen Pkw zu einem Preis von 10 051,08 Euro.

    Sowohl Krankenkasse als auch LVR lehnten Übernahme der Umbaukosten ab

    Nachdem die Krankenkasse die Übernahme der Kosten des behindertengerechten Umbaus des Pkw bereits abgelehnt hatte, lehnte der beklagte Landschaftsverband Rheinland die Leistung ebenfalls ab, weil die Klägerin nach dessen Ansicht über ausreichendes Vermögen verfüge und den Bedarf selbst bereits gedeckt habe.

    Eine gegen diese Entscheidung beim Sozialgericht Aachen eingereichte Klage wurde mit Urteil vom 08.08.2007 abgelehnt, die dagegen wiederum eingereichte Berufung beim Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wurde mit Urteil vom 22.02.2010 abgelehnt.

    Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin Revision beim Bundessozialgericht ein und beantragte, die Urteile des LSG und des SG sowie den ablehnenden Bescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr 7934,76 Euro zu zahlen.

    Entscheidung des Bundessozialgerichts

    Das Bundessozialgericht folgte der Ansicht der Klägerin teilweise und urteilte, dass die Revision der Klägerin im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und der Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht begründet sei, da das Verfahren an einem von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel gelitten habe und tatsächliche Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) für eine abschließende Entscheidung nicht ausreichend seien.

    Wegen eines Verfahrensmangels verwies das BSG an die Vorinstanz zurück

    Der von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmangel bestünde vorliegend darin, dass es im Hinblick auf § 14 SGB IX an einer Beiladung der Stadt Hü (bzw. der Krankenkasse) mangele.

    Nach § 75 Abs 2 Satz 1 1. Alt SGG seien nämlich Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen könne.

    Dies sei vorliegend nach Aktenlage für die Stadt Hü, gegebenenfalls jedoch auch für die Krankenkasse, zu bejahen; das Landessozialgericht werde dies erneut zu prüfen haben.

    Ob ein Anspruch der Klägerin nicht bereits wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemäß § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm §§ 79 ff BSHG ausgeschlossen sei, könne durch das BSG anhand der tatsächlichen Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden.

    Vorinstanz habe zu prüfen, ob die Klägerin auf den PKW und dessen Umbau angewiesen sei

    Nach § 28 Abs 1 Satz 1 BSHG werde die Hilfe in besonderen Lebenslagen (nur) gewährt, soweit dem Hilfesuchenden die Aufbringung der Mittel nicht aus dem Einkommen und Vermögen nach den §§ 79 bis 89 BSHG zuzumuten sei. Das LSG habe somit erneut zu prüfen, ob die Klägerin auf ein neuwertiges Kfz im Wert von etwa EUR 30.000 angewiesen gewesen sei und ob nicht ein gebrauchtes Auto ausgereicht hätte.

    Auch die Frage, ob die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 39, 40 Abs 1 Satz 1 BSHG iVm § 55 Abs 2 Nr 1 SGB IX und § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO dem Grunde nach erfülle, könne nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG ebenfalls nicht durch das BSG beurteilt und müsse daher durch das LSG neu festgestellt werden.

    Dies betreffe insbesondere auch die Frage, ob die Klägerin im Sinne des § 9 Abs 2 Nr 11 Eingliederungshilfe-VO generell auf ein Kfz angewiesen sei. Dies beurteile sich in erster Linie nach dem Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern (§ 39 Abs 3 BSHG).

    Quelle: Bundessozialgericht

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    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Sozialrecht: Eine Urlaubsabgeltung stellt kein anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II dar.

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    Sozialgericht Düsseldorf, 18.10.2012, Az.: S 10 AS 87/09

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    Um ALG II (Hartz 4) zu beziehen, muss der Anspruchsteller hilfebedürftig i. S. d. § 9 Abs. 1 SGB II sein. § 9 Abs. 1 SGB II bestimmt dazu:

    Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

    Im Umkehrschluss muss jeder Bezieher von ALG II eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen einsetzen, wenn es um die Prüfung der Hilfebedürftigkeit geht.

    Was im Einzelfall zu berücksichtigendes Einkommen bzw. was zu berücksichtigendes Vermögen ist, ist in § 11 SGB II bzw. in § 12 SGB II geregelt.

    Gem. § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen als Einkommen beim ALG II Anspruch zu berücksichtigen.

    Auf das ALG II angerechnet werden somit z. B. Einnahmen aus

    – nicht selbstständiger Arbeit,
    – selbstständiger Arbeit (der erwirtschaftete Überschuss),
    – Gewerbebetrieb oder
    – Vermietung und Verpachtung

    Hinsichtlich des anzurechnenden Vermögens bestimmt § 12 SGB II, dass als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen sind.

    In der oben genannten Entscheidung des Sozialgerichts Düsseldorf hatte das Gericht darüber zu entscheiden, ob eine einmalige Zahlung zur Urlaubsabgeltung des ehemaligen Arbeitgebers der Bedürftigen ebenfalls anzurechnendes Einkommen i. S. d. SGB II war.

    Sachverhalt: Der 59-jährigen Klägerin hatte bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses noch ein Resturlaubsanspruch zugestanden, welcher schließlich durch eine so genannte Urlaubsabgeltung in Höhe von ca. 400,00 € brutto (ca. 300,00 € netto) ausgezahlt wurde.

    Das Jobcenter Solingen war der Ansicht, dass dieser Betrag anrechenbares Einkommen i. S. d. § 11 SGB II war und rechnete diesen Betrag als Einkommen mindernd auf das der Klägerin und ihrem Ehemann bewilligte Arbeitslosengeld II an.

    Gegen diese Anrechnung klagte die Klägerin beim Sozialgericht Düsseldorf.

    Sozialgericht Düsseldorf: Das Sozialgericht Düsseldorf schloss sich der Ansicht der Klägerin an und verurteilte das Jobcenter zu einer Auszahlung des angerechneten Betrags.

    Als Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei der gezahlten Urlaubsabgeltung um eine zweckbestimmte Einnahme handele, die nach den Bestimmungen des SGB II nicht als Einkommen anzurechnen sei.

    Die Urlaubsabgeltung diene vielmehr einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II.

    Während nämlich Letzteres als staatliche Existenzsicherung den Lebensunterhalt des Begünstigten gewährleisten solle, diene die Urlaubsabgeltung allein dazu, den (vormaligen) Arbeitnehmer für die aus betrieblichen Gründen entgangenen Urlaubsfreuden zu entschädigen.

    Die Urlaubsabgeltung sei daher mit einer Entschädigungszahlung zu vergleichen, die den Empfänger
    finanziell in die Lage versetzen solle, die verpasste Erholungsphase durch anderweitige Aktivitäten (Restaurantbesuche, Wellness oder Ähnliches) nachzuholen.

    Um diesen Zweck nicht zu unterlaufen, sei die Urlaubsabgeltung nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen.

    Quelle: Sozialgericht Düsseldorf

    Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das beklagte Jobcenter hat Berufung zum Landesozialgericht eingelegt.

    Die Entwicklung der Rechtsprechung in Bezug auf Urlaubsabgeltungsansprüche bleibt abzuwarten.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Ausländerrecht: Die Sozialleistungsansprüche von Ausländern in Abhängigkeit verschiedener Aufenthaltstitel

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    Die Möglichkeit für Ausländer, Sozialleistungen vom deutschen Staat zu beziehen, hängt insbesondere davon ab, welchen Aufenthaltstitel der Ausländer besitzt.

    Grundsätzlich ist dabei zunächst zwischen den vier Arten von Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, die in Deutschland bestehen:

    • Niederlassungserlaubnis
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Visum
    • Daueraufenthalt-EG
    • Duldung
    • Blaue Karte EU

    Aber auch innerhalb dieser Arten von Aufenthaltstiteln gibt es weitere Unterschiede, welche Art von Sozialleistungen durch den jeweiligen Ausländer beantragt werden können.

    Grundlage für die Möglichkeit von Ausländern, Sozialleistungen in Deutschland zu beziehen, ist das Sozialstaatsprinzip. Dieses in Art. 20 GG verankerte Prinzip verpflichtet den deutschen Staat, für den Ausgleich der sozialen Gegensätze in der Bundesrepublik Deutschland und für eine angemessene soziale Versorgung der sich in der BRD befindlichen Personen zu sorgen.

    Dabei knüpft das Sozialstaatsprinzip nicht an die deutsche Staatsbürgerschaft an, sondern gilt auch für Menschen, die lediglich ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

    Folgende Sozialleistungen gibt es unter Anderem in Deutschland

    Unter Anderem gibt es die folgenden Sozialleistungen in Deutschland, welche teilweise auch von ausländischen Mitbürgern bezogen werden können:

    SGB II:

    Das SGB II (Sozialgesetzbuch II) ist das Gesetz, welches einschlägig ist, wenn umgangssprachlich von Arbeitslosengeld II oder Hartz-IV-Leistungen gesprochen wird. Dabei unterscheidet das SGB II zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Leistungen zur Eingliederung in Arbeit.

    SGB XII:

    Das SGB XII (Sozialgesetzbuch XII) deckt den Lebensunterhalt für erwerbsunfähige Personen und Personen über 65 Jahre ab. Darüber hinaus sind in dem SGB XII ergänzende Hilfeleistungen für pflegebedürftige und behinderte Personen geregelt.

    AsylbLG:

    Das Asylbewerberleistungsgesetz wiederum ist ein völlig eigenständiges Leistungsrecht, das mit den Leistungssystemen des SGB II und des SGB XII nicht vergleichbar ist. Insbesondere Asylbewerber und ausländische Flüchtlinge, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen sicherstellen können, erhalten zunächst Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

    Kindergeld:

    Das Kindergeld, welches in den §§ 32, 62 – 78 EStG (Einkommensteuergesetz) geregelt ist, ist eine staatliche Zahlung an Erziehungsberechtigte. Das Kindergeld wird in Abhängigkeit von der Zahl und dem Alter der Kinder geleistet.

    Elterngeld:

    Das Elterngeld hat ab 2007 das bisherige Erziehungsgeld ersetzt. Bei dem Elterngeld handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, deren Höhe sich am bisherigen Einkommen des betreuenden Elternteils orientiert.

    Unterhaltsvorschuss:

    Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient der finanziellen Unterstützung bzw. Absicherung von Kindern, die bei einem allein erziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen ausreichenden Unterhalt von dem anderen Elternteil bekommen.

    BAföG-Leistungen:

    BAfög Leistungen (Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz) sind staatliche Zuschüsse, die Schüler und Studenten während der Ausbildung oder des Studiums vom Staat bekommen können, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

    Wohngeld:

    Wohngeld ist eine weitere staatliche Unterstützung für Bürger, die aufgrund geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete erhalten.

    Hinsichtlich der Aufenthaltstitel kann zwischen den folgenden Aufenthaltstiteln unterschieden werden:

    Niederlassungserlaubnis:

    Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, welcher grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.

    Daueraufenthaltserlaubnis-EG:

    Die Daueraufenthaltserlaubnis EG ist ebenfalls ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Von der Niederlassungserlaubnis unterscheidet er sich dadurch, dass mit ihm eine Arbeitsaufnahme grundsätzlich auch im Europäischen Ausland möglich ist.

    Aufenthaltserlaubnis:

    Die Aufenthaltserlaubnis ist ein zeitlich befristeter Aufenthaltstitel und wird zu den im Aufenthaltsgesetz genannten Zwecken erteilt

    Hinsichtlich der Möglichkeit Sozialleistungen zu erhalten, ist hier zwischen den Aufenthaltszwecken aus humanitären Gründen, zum Zwecke des Studiums oder der Ausbildung, der Forschung, der Ausübung einer Beschäftigung, zum Familiennachzug für Ehegatten oder Kinder und zu weiteren Zwecken zu unterscheiden. Von besonderer Bedeutung ist hier auch der Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetz.

    Aufenthaltsgestattung:

    Die Aufenthaltsgestattung ist kein eigenständiger Aufenthaltstitel. Bei förmlicher Asylantragsstellung wird Asylsuchenden vom BAMF eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung ausgestellt (§ 63 AsylG), die zum Aufenthalt im Bundesgebiet zur Durchführung des Asylverfahrens berechtigt.

    Duldung:

    Die Duldung ist nach der Definition des Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern.

    Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

    Ein Ausländer mit einer Duldung nach § 60a AufenthG kann in der Regel Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen.

    Blaue Karte EU

    Die Blaue Karte EU gem. § 18b Abs. 2 AufenthG ist ein befristeter Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit.

    Inhaber der Blauen Karte EU haben beispielsweise Anspruch auf SGB II Leistungen.

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  4. Elternunterhalt: Urteil des BGH zur Leistungsfähigkeit beim Elternunterhalt

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    Bundesgerichtshof, 28.07.2010, Az.: XII ZR 140/07

    Gem. § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Anknüpfungspunkt für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber ihren Eltern ist somit die Verwandtschaft (vgl. §§ 1589 ff. BGB), so dass Schwiegereltern von ihren Schwiegerkindern nicht unterstützt werden müssen.

    Wenn der Sozialhilfeträger die Sozialleistungen erbringt, geht der Unterhaltsanspruch der Eltern gegen die Kinder gem. § 94 SGB XII auf die Behörde über, sofern dies keine unbillige Härte gemäß § 94 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII darstellt.

    Für die Unterhaltsverpflichtung nach § 1601 BGB müssen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und Leistungsfähigkeit der Kinder gleichzeitig (also „zeitlich kongruent“) vorliegen.

    Die Bedürftigkeit der Eltern richtet sich nach § 1602 BGB wonach unterhaltsbedürftig nur derjenige ist, der außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern vermögens- und einkommenslos sind. Vorhandenes Vermögen und tatsächlich erzielte Einkommen sind somit in bestimmtem Maße zu verwerten.

    Die Leistungsfähigkeit der Kinder richtet sich nach § 1603 BGB. Danach ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Wie bei § 1602 BGB kommt es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Kinder somit auf das Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein von Vermögen und Einkommen an.

    Gerade die Leistungsfähigkeit der Kinder ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen.

    Vermögen der unterhaltsverpflichteten Kinder

    Grundsätzlich haben unterhaltsverpflichtete Kinder vornehmlich Vermögenserträge heranzuziehen, müssen aber unter Umständen auch den Vermögenstamm angreifen. Allerdings ist auch dies nur in dem Rahmen zulässig, in dem der eigene angemessene Unterhalt der unterhaltsverpflichteten Kinder nicht gefährdet wird. Genau wie im Sozialhilferecht wird auch im Unterhaltsrecht vorhandenes Vermögen bis zu einem gewissen Grad nicht herangezogen (Schonvermögen).

    Einkommen der unterhaltsverpflichteten Kinder

    Dasjenige Einkommen der Kinder, welches zum Unterhalt herangezogen wird, kann aus sämtlichen Einkommensarten dieser folgen, wie z. B. Arbeitseinkommen, Mieterträge, Kapitalerträge, Zinsen, Renten, vermögenswirksame Leistungen etc. Auch die Berechnungsweise der Einkommen der Kinder ist insofern immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

    Der BGH hatte nun in dem oben genannten Urteil über die Leistungsfähigkeit eines unterhaltsverpflichteten Kindes beim Elternunterhalt zu befinden.

    Sachverhalt: In der oben genannten Entscheidung machte der Kläger als Träger der Sozialhilfe Ansprüche auf Elternunterhalt in Höhe von 3.295,10 Euro aus übergegangenem Recht geltend. Die pflegebedürftige Mutter des Beklagten lebte in einem Seniorenzentrum. Da sie die Kosten des Heimaufenthalts aus ihren Renteneinkünften sowie den Leistungen der Grundsicherung und der Pflegeversicherung nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger ergänzende Sozialhilfe. Der Beklagte befand sich seit einiger Zeit im Ruhestand und erhielt Versorgungsbezüge. Seine Ehefrau erhielt Rentenleistungen. Die Ehegatten bewohnten eine Eigentumswohnung.

    Der Beklagte hielt sich für nicht leistungsfähig, weil er einem Sohn noch zu Unterhaltsleistungen verpflichtet war. Außerdem vertrat er die Auffassung, dass der ihm zugerechnete Wohnvorteil vom Kläger nicht zutreffend ermittelt worden sei.

    Bundesgerichtshof: Der BGH folgte der Ansicht des Beklagten nur teilweise. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten werde durch sein Einkommen und den ihm zuzurechnenden hälftigen Wohnvorteil bestimmt. Abzusetzen seien die Aufwendungen für Haftpflicht- und Hausratversicherung, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zusätzliche Altersvorsorge. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, der Beklagte bedürfe als Pensionär keiner zusätzlichen Altersvorsorge mehr und sei zudem durch seine Eigentumswohnung ausreichend gesichert. Auch bei einer vergleichsweise guten Rente sei es zulässig, weiterhin Altersvorsorge im Hinblick auf einen etwa erhöhten Bedarf im Alter zu betreiben. Dies gelte hier umso mehr, als die Ehefrau des Beklagten zu Beginn des maßgeblichen Zeitraums noch unterhaltsbedürftig gewesen sei und unter Berücksichtigung ihres eigenen Einkommens nur über geringe Rentenanwartschaften verfüge. Zudem habe der Beklagte noch nicht das 65. Lebensjahr er-reicht. Unterhaltsleistungen für den Sohn des Beklagten seien dagegen nicht in Abzug zu bringen, da dieser seit 2001 nicht mehr studiere und deshalb nicht mehr unterhaltsberechtigt sei. Der dem Beklagten und seiner Ehefrau jeweils in Höhe von ½ zuzurechnende Wohnvorteil sei nicht mit der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage des unter den gegebenen Verhältnissen ersparten Mietzinses zu bemessen. Das Familieneinkommen errechne sich sodann unter Einbeziehung des ebenfalls um den hälftigen Wohnvorteil erhöhten Einkommens der Ehefrau.

    Quelle: Bundesgerichtshof

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