Rechtsanwalt Köln Zwangsvollstreckung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Zwangsvollstreckung

  1. Zwangsvollstreckungsrecht: Die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und die Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

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    A.           Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland

    Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland ist grundsätzlich zwischen der Anerkennung von Scheidungen aus EU-Mitgliedsstaaten und der Anerkennung von Scheidungen aus Staaten zu unterscheiden, die nicht von der VO (EG) Nr. 2201/2003 erfasst werden (nachfolgend Drittstaaten).

    I.             Anerkennung ausländischer Ehescheidungen aus Drittstaaten

    Gemäß § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG werden Ehescheidungen aus Drittstaaten grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

    Dies bedeutet, dass Scheidungen aus Drittstaaten weder automatisch anerkannt werden können, noch kann die Frage der Anerkennung als Vorfrage durch ein damit befasstes Gericht entschieden werden.

    Zuständig für die Anerkennung von Ehescheidungen ist gem. § 107 Abs. 2 S. 1 FamFG die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Gem. § 107 Abs. 3 S. 1 FamFG können die Landesregierungen die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen.

    Von dieser Ermächtigung haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Anerkennung zuständig sind.

    Die Anerkennung der Ehescheidung erfolgt nur auf Antrag. Gem. § 107 Abs. 4 FamFG ist nur derjenige antragsberechtigt, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann.

    Neben dem Antrag sind grundsätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:

    – Gültiger Reisepass oder Personalausweis

    – Scheidungsurteil oder Scheidungsurkunde

    – Heiratsurkunde

    – Einkommensnachweis des Antragstellers

    – Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers

    – Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

    – Übersetzung ausländischer Urkunden

    Im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung der Ehescheidung prüft die zuständige Stelle, ob irgendwelche Hindernisse der Anerkennung entgegenstehen (§ 109 FamFG).

    So ist gem. § 109 FamFG die Anerkennung ausgeschlossen,

    1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

    2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;

    3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

    4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

    Sogenannte Heimatstaatenentscheidungen sind gem. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Anerkennungspflicht ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um solche Ehescheidungen, bei welchen sich die Ehepartner in dem Staat scheiden lassen, von welchem sie beide die Staatsangehörigkeit besitzen.

    II.            Anerkennung von Scheidungen aus EU Mitgliedstaaten (nach VO (EG) Nr. 2201/2003 – EheVO)

    Ehescheidungen die in einem Mitgliedsstaat der EU ergangen sind, werden nach Art. 21 Abs. 1 der EheVO anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Dies betrifft somit unter anderem Scheidungen aus den Ländern Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Bulgarien und Rumänien.

    Das heißt, derartige Ehescheidungen werden automatisch anerkannt, solange die Anerkennung nicht aus einem der in Art. 22 EheVO genannten Gründe ausgeschlossen ist.

    Ein Grund i. S. d. Art. 22 EheVO ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der eine Ehegatte nicht angehört wurde, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück überhaupt nicht zugestellt wurde.

    Trotz der automatischen Anerkennung nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 kann eine Partei jedoch trotzdem ein Anerkennungsverfahren anstrengen, wenn diese an der Anerkennung ein Interesse besitzt.

    Zuständig für dieses Anerkennungsverfahren ist dann das örtlich zuständige Familiengericht.

    Anerkennung_ausländischer_Ehescheidungen

    B.            Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

    Bisher richtete sich die Vollstreckung von Unterhaltstiteln innerhalb der EU nach der EuGVVO.

    Seit dem 18.06.2011 ist für die Volltsreckung von Unterhaltstiteln die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – EuUnterhaltsVO – anwendbar.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Vollstreckungsrecht: Die Vollstreckung ausländischer gerichtlicher Entscheidungen in Deutschland.

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    Im Rahmen der Vollstreckung ausländischer Urteile in Deutschland ist zwischen der Vollstreckung von Urteilen aus Staaten, welche in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fallen und der Vollstreckung von Urteilen aus Staaten, welche außerhalb dieses Anwendungsbereiches liegen, zu unterscheiden.

    ZV_AuslaendischeUrteile

    1. Zwangsvollstreckung eines Titels aus einem Staat, welcher nicht in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt (Drittstaaten).

    Die inländische Vollstreckung derartiger ausländischer Urteile kann gemäß § 722 Abs. 1 ZPO nur dann stattfinden, wenn die Zulässigkeit der Vollstreckung zunächst durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen worden ist:

    § 722 (1) ZPO: Aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet die Zwangsvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist.

    Das Vollstreckungsurteil nach § 722 ZPO ist ein rechtsgestaltendes Urteil, welches dem ausländischen Urteil die Vollstreckbarkeit in Deutschland beilegt.

    Gem. §722 Abs. 2 ZPO ist für die Klage auf Erlass des Urteils das Amtsgericht oder Landgericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht oder Landgericht zuständig, bei dem nach §23 ZPO gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

    Gem. § 723 Abs. 1 ZPO wird das ausländische Urteil dabei weder auf seine prozessuale noch auf seine materielle Richtigkeit hin überprüft.

    In dem Verfahren wird nur geprüft, ob das Urteil nach dem für es einschlägigen Verfahrensrecht rechtskräftig ist und ob die Voraussetzungen für eine Anerkennung des Urteils nach § 328 ZPO gegeben sind.

    Gem. § 328 ZPO ist die Anerkennung ausländischer Urteile u. a. nämlich dann ausgeschlossen, wenn

    a) das ausländische Gericht nach deutschem internationalen Zivilprozessrecht nicht zuständig ist;

    b) eine ordnungsgemäße Zustellung der Klage an den Beklagten nicht stattgefunden hat;

    Nach Erlass des Vollstreckungsurteil wird dieses dann für vorläufig vollstreckbar erklärt und es bedarf einer Vollstreckungsklausel (§§ 724 ff. ZPO).

    Neben der Vollstreckungsklage ist nach der Rechtsprechung des BGH auch die selbstständige Leistungsklage auf den durch das ausländische Urteil festgestellten Anspruch möglich.

    Wenn Sie ein ausländisches Urteil in Deutschland anerkennen oder vollstrecken lassen möchten, unterstützen wir Sie gerne. Wir vollstrecken Urteile im gesamten Bundesgebiet.  Für ein Angebot senden Sie uns einfach eine Email an info@mth-partner.de oder rufen uns an unter 0221 – 80187670.

    2. Zwangsvollstreckung eines Titels aus einem Staat, welcher in den Anwendungsbereich eines multi- oder bilateralen Übereinkommens oder einer europäischen Verordnung fällt.

    Der Rat der EU hat am 22.12.2000 die EG-VO Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handessachen (EuGVVO; auch „Brüssel I“), erlassen.

    Diese Verordnung sichert innerhalb der EU die Titelfreizügigkeit, indem ein Titel aus einem Mitgliedstaat in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt wird und in einem vereinfachten, zunächst einseitigen Antragsverfahren für vollstreckbar erklärt werden kann.

    Für die EFTA-Länder (Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island) wird dieses erleichterte Klauselerteilungsverfahren durch das Lugano-Übereinkommen („LugÜ“) gesichert.

    Umgesetzt wird die EG-VO Nr. 44/2001 in Deutschland in dem „Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Verträge und zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen“ („AVAG“).

    Das AVAG geht den §§ 722 ff. ZPO somit als lex specialis vor, so dass für einen ausländischen Titel, der in den Anwendungsbereich des AVAG fällt, nicht das Verfahren nach den §§ 722 ZPO durchgeführt werden kann.

    Die Zulassung des ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung wird gem. § 4 I AVAG vielmehr dadurch bewirkt, dass der ausländische Titel auf Antrag mit einer Vollstreckungsklausel versehen wird.

    Ausschließlich zuständig für die Erteilung der Vollstreckungsklausel ist gem. § 3 Abs. 1 AVAG das nach der ZPO zuständige Landgericht.

    Der Antrag kann gem. § 4 Abs. 2 AVAG schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Landgericht gestellt werden.

    Dem Antrag muss die Ausfertigung des Titels des ausländischen Staates im Original beigefügt werden, welche mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll. Ebenfalls sind zwei Abschriften des Titels und ggfs. eine Übersetzung beizufügen.

    Darüber hinaus muss dem Antrag eine Bescheinigung gemäß Art. 54 EuGVVO, Anhang V des Gerichts oder der sonst dazu befugten Stelle des ausländischen Staates beigefügt werden.

    Ist die Vollstreckungsklausel dann erteilt, erfolgt die Vollstreckung nach dem deutschen Vollstreckungsrecht (8. Buch der ZPO).

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Zwangsvollstreckungsrecht: Ablauf und Probleme der Zwangsversteigerung

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    Zeitlicher uns sachlicher Ablauf des Zwangsversteigerungs-verfahrens

    Erreicht der Antrag auf Zwangsversteigerung die Geschäftsstelle des zuständigen Gerichts, wird zunächst durch den Rechtspfleger geprüft, ob der vom Gläubiger genannte Schuldner tatsächlich der Eigentümer des zu versteigernden Objekts ist und ob der Schuldtitel des Gläubigers mit der notwendigen Zwangsvollstreckungsklausel versehen und ordnungsgemäß zugestellt ist.

    Anschließend wird durch das Gericht ein Anordnungsbeschluss erlassen. Dies ist ein dem Antrag des Gläubigers stattgebender Beschluss hinsichtlich der Zwangsversteigerung.

    Er ergeht ohne mündliche Verhandlung, wird an Gläubiger und Schuldner zugestellt und dem Grundbuchamt zur Eintragung des Versteigerungsvermerks mitgeteilt.

    Der Anordnungsbeschluss ist mit der Erinnerung nach § 766 ZPO anfechtbar; andernfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 95 ZVG, § 793 ZPO.

    Besteht die Aussicht dass durch die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung diese vermieden wird, kann die Versteigerung gem. § 30a ZVG für die Dauer von 6 Monaten eingestellt werden, wenn ein dementsprechender Antrag innerhalb von 2 Wochen gestellt wird.

    Ist diese Frist abgelaufen oder der Antrag auf einstweilige Einstellung wird abgelehnt, wird ein Sachverständiger beauftragt, den Verkehrswert des Grundstücks zu schätzen.

    Das von dem Sachverständigen erstellte Gutachten wird allen an der Zwangsversteigerung Beteiligten zur Stellungnahme zugesendet. Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme ergeht der Verkehrswertfestsetzungsbeschluss. Dieser kann erneut durch sofortige Beschwerde gemäß §§ 95, 96 ZVG in Verbindung mit §§ 567, 569 ZPO innerhalb von 2 Wochen seit Zustellung des Beschlusses angegriffen werden.

    Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird ein Versteigerungstermin bestimmt. Der Termin kann grob in drei Teile gegliedert werden:

    – Aufruf der Sache
    – Bietstunde
    – Anhörung der Beteiligten über den Zuschlag

    1.) Aufruf der Sache

    Zunächst stellt der Rechtspfleger fest, ob alle Beteiligten anwesend sind. Danach werden die Namen der Gläubiger, die Versteigerungsbedingungen und das geringste Gebot festgelegt.

    Inbesondere bei der Festlegung des geringsten Gebots gilt es, besonders gut aufzupassen, da dieses alle Ansprüche vorrangiger Gläubiger, bestehende öffentliche Lasten sowie die Verfahrenskosten beinhaltet.

    Bestehen zum Beispiel zwei Grundschulden in Abteilung III des Grundbuchs, muss man als Bieter darauf achten, aus welcher Grundschuld die Zwangsversteigerung betrieben wird. Denn Rechte die den Rechten des bestrangig betreibenden Gläubigers vorausgehen, bleiben bestehen und müssen vom Meistbietenden/Ersteher übernommen bzw. abgelöst werden.

    Folgendes Beispiel soll dies noch einmal verdeutlichen:
    1. Grundschuld 100.000
    2. Grundschuld 50.000
    3. Bestehende öffentliche Lasten 2.000
    4. Kosten des Verfahrens 1.500

    Wenn der betreibende Gläubiger die Versteigerung aus der Grundschuld unter 1. (100.000) betreibt, wird das geringste Gebot bei 3.500 liegen (bestehende öff. Lasten + Kosten des Verfahrens).

    Wenn die Versteigerung aus der Grundschuld unter 2. (50.000) betrieben wird, bleibt die im besseren Rang bestehende Grundschuld bestehen, so dass das geringste Gebot bei 103.500 liegen wird.

    2.) Bietstunde

    Nach dem Aufruf der Sache folgt die Bietstunde. Die Bietzeit muss dabei mind. 30 Minuten dauern und wird daher strengstens protokolliert.
    Wenn keine Gebote abgegeben werden, wird das Verfahren einstweilen eingestellt.

    Tatsächlich ist es in den meisten Fällen der Zwangsversteigerung so, dass ein tatsächlicher Bieterwettstreit erst kurz vor Ende der Bietzeit beginnt.

    Wird ein Gebot abgegeben, fragt der Rechtspfleger den Gläubiger, ob der Bieter die die Sicherheitsleistung i. H. v. 10% des Verkehrswerts erbringen muss.

    Die Entscheidung über den Zuschlag wird am Ende durch das Gericht verkündet. Gegen den Zuschlag ist die Zuschlagsbeschwerde statthaft (§§ 95-104 ZVG).

    Die Zuschlagsbeschwerde steht im Falle der Erteilung des Zuschlages jedem Beteiligten sowie dem Ersteher und dem für zahlungspflichtig erklärten Dritten, im Falle der Versagung dem Gläubiger zu, in beiden Fällen auch dem Bieter, dessen Gebot nicht erloschen ist, sowie demjenigen, welcher nach § 81 ZVG an die Stelle des Bieters treten soll, zu.

    Gebote des Bieters erlöschen gem. § 72 ZVG dann, wenn kein sofortiger Widerspruch erfolgt ist. Als Gründe für eine sofortige Zuschlagsbeschwerde des Bieters erkennt die Rechtsprechung z. B. an:

    – eine falsch gehende Gerichtsuhr, durch welche ein Beteiligter daran gehindert ist, ein Gebot abzugeben.
    – eine unvollständige Terminsveröffentlichung im Amtsblatt.
    – die Nichteinhaltung der Mindestbietzeit.

    Natürlich hat auch der Ersteher des Zwangsversteigerungsobjektes grundsätzlich das Recht, gegen den Zuschlagsbeschluss eine Zuschlagsbeschwerde einzulegen. Allerdings kann diese nur auf die Verletzung der der §§ 81, 83 bis 85a ZVG gestützt werden. Eine Mängelhaftung gibt es bei der Zwangsversteigerung nicht.

    Sollte allerdings der gerichtliche Sachverständige vorsätzlich oder grob fahrlässig ein unrichtiges Gutachten erstattet haben, so ist dieser gem. § 839a BGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der einem Verfahrensbeteiligten durch die gerichtliche Entscheidung (Zuschlagsbeschluss) entstanden ist, die auf diesem Gutachten beruht. Ein Ersteher könnte den Sachverständigen somit bei Vorliegen der Voraussetzungen in Regress nehmen.

    3.) Anhörung der Beteiligten

    Bei der Anhörung der Beteiligten ist insbesondere die 5/10 bzw. 7/10 Grenze zu erwähnen. Diese Grenzen gelten im Ersttermin, wobei die 5/10 Grenze dem Schuldnerschutz und die 7/10 Grenze dem Gläubigerschutz dient.

    Erreicht das festgestellte Höchstgebot im Ersttermin nur die Hälfte des Verkehrswerts ist das Gericht gehalten, den Zuschlag von Amts wegen zu versagen.

    Erreicht das festgestellte Höchstgebot im Ersttermin wiederum mehr als die Hälfte aber weniger als 7/10 des Verkehrswerts, kann der Zuschlag durch einen betroffenen Gläubiger versagt werden.

    Im Zweittermin gelten diese Grenzen nicht mehr, so dass theoretisch der Zuschlag auch für das vom Rechtspfleger festgestellte Mindestgebot erteilt werden kann.

    Das außerordentliche Kündigungsrecht bei der Ersteigerung einer vermieteten Wohnung

    Wird eine vermietete Wohnung ersteigert, steht dem Ersteher gem. § 57 a ZVG ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Der Ersteher kann das Mietverhältnis demgemäß unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.

    Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt mind. 3 Monate, kann sich aber je nach Dauer des Mietverhältnisses bis zu 9 Monate verlängern. Zu beachten ist, dass der Ersteher dennoch ein berechtigtes Interesse an der Kündigung haben muss.

    Zu einem solchen berechtigten Interesse zählt zum Beispiel auch der Eigenbedarf. Der Ersteher muss im Übrigen beachten, dass er die Wohnung zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen muss.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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