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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Abofalle

  1. Schulrecht: Cybermobbing in sozialen Netzwerken und schulrechtliche Auswirkungen

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    VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.05.2011, Az.: 9 S 1056/11

     

    Das Cybermobbing im Internet (z. B. über die im Internet verfügbaren sozialen Netzwerke wie z. B. Facebook oder StudiVZ) beschäftigt die Gerichte immer öfter.

    Insbesondere Jungen werden in zunehmendem Maße Opfer dieser modernen Art des Prangers und sind Bloßstellungen in und außerhalb der Schule ausgesetzt.

    Da allerdings die meisten Einträge in die sozialen Netzwerke außerhalb der Schulzeit erfolgen, stellt sich oftmals die Frage, inwiefern die Schule Maßnahmen gegen das Cybermobbing durchführen kann.

    In NRW sind die rechtlichen Grundlagen des Schulwesens in NRW im Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) niedergelegt.

    § 53 SchulG enthält die erzieherischen Einwirkungen bzw. Ordnungsmaßnahmen, welche das SchulG NRW bereithält.

    Gem. § 53 Abs. 2 SchulG NRW gehören zu den erzieherischen Einwirkungen insbesondere

        • das erzieherische Gespräch
        • die Ermahnung
        • Gruppengespräche mit Schülerinnen, Schülern und Eltern
        • die mündliche oder schriftliche Missbilligung des Fehlverhaltens
        • der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde
        • die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Eltern
        • die zeitweise Wegnahme von Gegenständen
        • Maßnahmen mit dem Ziel der Wiedergutmachung angerichteten Schadens und
        • die Beauftragung mit Aufgaben, die geeignet sind, das Fehlverhalten zu verdeutlichen

    § 53 Abs. 3 SchulG NRW hält die folgenden Ordnungsmaßnahmen bereit:

        • den schriftlichen Verweis
        • die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe
        • den vorübergehende Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen
        • die Androhung der Entlassung von der Schule
        • die Entlassung von der Schule
        • die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
          durch die obere Schulaufsichtsbehörde
        • die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die
          obere Schulaufsichtsbehörde

    Außerschulisches Verhalten wie das Cybermobbing kann nur dann zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme führen, wenn dieses unmittelbar störende Auswirkungen auf den Schulbetrieb hat und in einem unmittelbaren Bezug zum Schulbesuch steht.

    Ein direkter Zusammenhang zum Schulverhältnis besteht insbesondere, wenn das Fehlverhalten unmittelbar in den schulischen Bereich hineinwirkt.

    Dies ist dann der Fall, wenn das Zusammenleben der am Schulleben Beteiligten durch das Fehlverhalten gestört oder gefährdet worden ist und wenn die Ordnungsmaßnahme daher geeignet und erforderlich ist, u.a. auf einen gewaltfreien Umgang der Schüler miteinander hinzuwirken.

    In dem oben genannten Beschluss hatte sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem Eilverfahren damit zu beschäftigen, ob in der Freizeit erfolgende Internet-Eintragungen schulischen Bezug aufweisen und damit geeignet sein können, einen Schulverweis auszusprechen.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Antragstellerin hatte eine Mitschülerin im Internet beleidigt

    Die Antragstellerin hatte im Dezember 2010 auf ihrer Seite im Internet-Forum „kwick.de“ einen Blog-Eintrag eingestellt, in dem sie eine Mitschülerin – wenn auch ohne Namensnennung – als „Punkbitch“, „schon bisschen Asozial“ und „Assi“ (wiederholt) bezeichnete, ihr „Mut zur Hässlichkeit“ attestierte und behauptete dass sie der Betroffenen „schließlich später das Hartz IV finanzieren dürfe“.

    Schule hatte Unterrichtsverbot gegen die Antragstellerin ausgesprochen

    Aufgrund dieser Beleidigungen sprach die Schule gegenüber der Antragstellerin ein zeitweiliges Unterrichtsverbot aus.

    Entscheidung des VGH Baden-Württemberg

    Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass in diesem Fall erhebliche Zweifel daran bestünden, dass sämtliche Voraussetzungen dafür gegeben sind, um gegenüber der Antragstellerin einen zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht nach § 90 Abs. 6 Satz 1 SchG auszusprechen.

    Gericht sah Unterrichtsverbot als zu starke Maßnahme an

    Ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht oder auch dessen Androhung sei nur zulässig, wenn ein Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte anderer gefährdet habe.

    Zwar sei der Antragsteller ein Fehlverhalten anzulasten, es erscheine jedoch fraglich, ob die Antragstellerin angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falls dadurch die Rechte ihrer Mitschülerin oder die Erfüllung der Aufgabe der Schule in einer ausreichend schwerwiegenden Weise gefährdet habe, die die Verhängung eines zeitweiligen – wenn auch nur eintägigen – Unterrichtsausschlusses rechtfertigen würde.

    Die vorliegende Konstellation weise Besonderheiten auf, die Zweifel daran begründen, ob der Verbreitungsgrad der Beleidigung hier den im Allgemeinen vom Einstellen einer Äußerung ins Internet ausgehenden Gefahren entspreche.

    Auf die „enorme Verbreitung von Äußerungen im Internet“ sei im Protokoll der Besprechung besonders abgestellt worden.

    Dieser Ansatz gelte zweifellos dann, wenn der Adressat entsprechender Äußerungen auch für Dritte klar zu identifizieren sei.

    Das Posting der Antragstellerin habe den Namen der Mitschülerin nicht erkennen lassen

    Dies sei hier aber nicht der Fall. Der Webblog enthielte weder den Klar- noch den Benutzernamen der Betroffenen und auch mit einer bildlichen Darstellung der Betroffenen seien die Eintragungen der Antragstellerin nicht verknüpft.

    Somit sei die Verbreitung der Beleidigungen nicht so groß, dass dies einen Unterrichtsverbot rechtfertigen würde

    Damit seien die genannten Beleidigungen allein von denen der Betroffenen zuzuordnen, die diese bereits kennen oder von der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden sind und der Eintrag dürfe in seiner Bedeutung somit eher einer Beleidigung im Kreis der Bekannten vergleichbar sein, als dass sich darin gerade die typischen Gefahren der Verbreitung von Beleidigungen an eine unüberschaubare Zahl von Internet-Nutzern realisiert hätten.

    Hinzu komme, dass jedenfalls eine über den Bekanntenkreis hinausgehende Wirkung bereits am Tag, an dem die Antragstellerin mit ihrem Fehlverhalten konfrontiert worden sei, durch Löschen des Eintrags durch die Antragstellerin selbst beendet worden sei.

    Quelle: VGH Baden-Württemberg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

  2. Zivilrecht: Weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen

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    Amtsgericht Gladbeck, 18.10.2011, Az.: 12 C 267/11

    An dieser Stelle haben wir schon des Öfteren über Abofallen und deren Auswirkungen berichtet. Aufgrund der extensiven Nutzung des Internets werden immer mehr Menschen in Deutschland Opfer dieser Trickbetrügereien.

    Dabei bieten die Betreiber solcher Internetseiten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten aufgrund von angeblich abgeschlossenen Aboverträgen abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen z. B. Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Ein weiteres interessantes Urteil im Bereich von Abofallen wurde im Oktober 2010 durch das Amtsgericht Gladbeck unter dem oben genannten Aktenzeichen entschieden.

    Sachverhalt: Der Kläger in dem oben genannten Fall ist Betreiber einer Webseite, welche nach eigener Aussage „Zugang zur größten Outlets- & Fabrikverkauf Datenbank“ bietet.

    Der Beklagte meldete sich bei dieser Webseite unter Nennung seiner Personalien an, um die Dienste dieser Webseite in Anspruch zu nehmen.

    Der Kläger war nun der Ansicht, dass zwischen den Parteien ein Abovertrag zustande gekommen war und klagte auf Zahlung der ausstehenden Gebühren.

    Amtsgericht Gladbeck: Das Amtsgericht Gladbeck wies den Klageantrag in vollem Umfang ab und schloss sich der Ansicht des Beklagten an, dass ein Abovertrag niemals zustande gekommen war.

    Nach Ansicht des AG Gladbeck war der Vertrag schon daran gescheitert, da der Beklagte, soweit er denn selbst die Anmeldung vorgenommen hatte, durch die irreführende Gestaltung der Internetseite auf die Kostenpflichtigkeit des Angebots nicht hinreichend hingewiesen worden sei.

    Der Beklagte sei damit als Verbraucher getäuscht worden und müsse sich an dem Vertrag nicht festhalten lassen.

    Die Internetseite sei mit dem Anmeldebogen so gestaltet, dass nur oben rechts ein kleingeschriebener Hinweis vorhanden gewesen sei, welcher darauf hinweise, dass es sich um ein kostenpflichtiges Abo-Angebot mit zweijähriger Laufzeit und jährlichen Kosten von 96,00 € verbunden sei.

    Insbesondere könne aus Sicht des Gerichts zum Schutz des Verbrauchers erwartet werden, dass bei der Anmeldetaste, die aus Sicht der Klägerin den Vertragsabschluss bewirke, statt „jetzt anmelden“, ein expliziter Hinweis erfolge, dass hier ein kostenpflichtiges Angebot bestehe.

    Durch die Ausstattung des Buttons mit dem Hinweis, „jetzt kostenpflichtig anmelden“ oder Ähnlichem könnte dies ohne weiteres erreicht werden.

    Die Gestaltung auf der Webseite könne aus Sicht des Gerichts nur den Zweck haben, den Verbraucher zu täuschen und in der irrigen Annahme, es handele sich um eine kostenfreie Anmeldung, dazu zu bewegen, den Klick durchzuführen.

    Das Urteil ist in seiner Kürze und Klarheit ein weiterer guter Beitrag, um Abofallen im Internet Einhalt zu gebieten.

    Quelle: Amtsgericht Gladbeck

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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    Rechtsanwälte in Köln beraten und vertreten Sie im Zivilrecht und Vertragsrecht.

  3. Vertragsrecht: Verhalten bei Abofallen im Internet bzw. bei Handybenutzung

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    Immer mehr Menschen in Deutschland werden Opfer sogenannter Abofallen. Die Betreiber dieser Fallen bieten die unterschiedlichsten Dienste vordergründig kostenlos an, um dann im Nachhinein hohe Kosten abzurechnen.

    Die angebotenen Dienste umfassen Routenplaner, Gratis-SMS Dienste, Intelligenztests, Suchmaschinenoptimierungsdienste, Ahnenforschung, Handyortung, etc.

    Besonders perfide sind diejenigen Dienste, die ein Besucher bei der Handynutzung unbemerkt in Anspruch nimmt und deren Bezahlung automatisch durch den Mobilfunkanbieter erfolgt.

    Die meisten Mobilfunkanbieter in Deutschland haben Verträge mit solchen unseriösen Unternehmen abgeschlossen und der jeweilige Nutzer stimmt mit Annahme der AGB der Abbuchung solcher Beträge bei Vertragsabschluss zu.

    Gerät man im Internet in eine Abofalle und es wird eine entsprechende Rechnung durch den Betreiber gestellt, sollte man einen Anwalt beauftragen, welcher zunächst prüft, ob es sich dabei tatsächlich um eine sogenannte Abofalle handelt.

    Ist dies der Fall, wird der Anwalt sowohl dem Vertragsschluss als auch der Zahlungspflicht widersprechen.

    Erfolgen dennoch weitere Mahnungen können diese zunächst ignoriert werden. Erst dann, wenn ein Mahnbescheid erlassen wird, muss auf jeden Fall gehandelt werden.

    Ist man tatsächlich in eine Abofalle geraten, kommt in den meisten Fällen kein rechtsgültiger Vertrag zwischen den Parteien zustande, da keine übereinstimmenden Willenserklärungen abgegeben wurden.

    Selbst wenn ausnahmsweise dennoch ein Vertrag geschlossen wurde, kann dieser oftmals angefochten werden.

    Bei Fernabsatzverträgen kann darüber hinaus auch ein Widerruf in Betracht kommen.

    Auch die Kosten der eigenen Rechtverfolgung können oft gegen den Betreiber der Abofalle oder den eintreibenden Rechtsanwalt geltend gemacht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Schadensersatzrecht: Anwalt zu Schadensersatz wegen Abofalle verurteilt

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    Amtsgericht Osnabrück, 19.10.2010, Az.: 66 C 83/10 (1)

    Abofallen sind mittlerweile ein weit verbreitetes Phänomen im Internet. Dabei werden unterschiedlichste Dienste angeboten, zu deren Nutzung sich die jeweiligen Kunden auf der Anbieterseite registrieren müssen. Die angebotenen Dienste umfassen dabei z. B. Routenplaner, „Gratis“-SMS, Intelligenztests, Eintragung der Nutzerwebsite in Suchmaschinen, Suchmaschinenoptimierung, Ahnenforschung, Softwarenutzung etc.

    Die Betreiber dieser Abofallen arbeiten grundsätzlich mit der Angst der Nutzer, tatsächlich einen zur Zahlung verpflichtenden Vertrag abgeschlossen zu haben. Zu diesem Zwecke erwecken die jeweiligen Webseiten einen vordergründig kostenlosen Eindruck, dann wird allerdings entweder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf einer Unterseite oder versteckt auf der Hauptseite auf die Erhebung von Gebühren für den Service hingewiesen.

    Nach Nutzung des Services/Registrierung werden die Nutzer dann schnell zur Zahlung mit einer kurz bemessenen Frist aufgefordert und bei Nichtzahlung abgemahnt. Viele Nutzer lassen sich durch diese Vorgehensweise tatsächlich dazu bewegen, den geforderten Betrag zu zahlen.

    Die in der oben genannten Weise erfolgten Preisangaben entsprechen aber grundsätzlich nicht den Vorgaben des § 6 Telemediengesetzes sowie dem § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung.

    Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG müssen kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein und gem. § 1 Abs. 6 Preisangabenverordnung müssen Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.

    Abofallen sind demgemäß Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. In diesem Zusammenhang ist zum Beispiel die Gerichtsentscheidung des LG Hanau vom 07.12.2007 (Az.: 9 O 870/07) zu nennen. Die Beklagten dieses Rechtsstreits betrieben verschiedene Dienste für deren Nutzung sie zwischen 59,00 Euro und 79,95 Euro berechneten. Die Preisangabe erfolgte zwar fettgedruckt auf der Hauptseite, aber auf dieser am untersten Rand auf welche der Nutzer lediglich mit einem Sternchen neben den Eintragungsfeldern hingewiesen wurde. Dazu führte das LG Hanau aus:

    „Das in dem Text befindliche Sternchen und der Sternchenhinweis selbst werden durchbrochen durch einen auffälligen und nicht zu übersehenden Button, mit dem der Test gestartet werden kann, der sich also noch vor dem Hinweis auf den Preis befindet. Schließlich wird eine ausreichende Deklarierung des Preises auch nicht durch den Sternchentext selbst gewährleistet. Zum einen handelt es sich hier um einen Fließtext, der aus mehreren Sätzen besteht und zunächst auf eine Speicherung der IP-Adresse und Ähnliches hinweist. Die Preisangabe ist demgegenüber erst im letzten Satz am unteren Ende der Website ohne Bildung eines weiteren Absatzes oder Ähnliches enthalten. Angesichts dieser Stellung und der gewählten kleinen Schriftart reicht auf dieser Grundlage auch der Fettdruck des Preises zur Erfüllung des Gebotes der Preisklarheit nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich auf den Webseiten insgesamt etliche durch Fettdruck, Farbe und Größe hervorgehobene Worte und Buttons befinden, die dem Verbraucher erheblich deutlicher ins Auge stechen, als die demgegenüber verblassende Preisangabe.“

    In dem oben genannten Fall des Amtsgerichts Osnabrück war nun darüber zu befinden, ob ein Rechtsanwalt, der mit dem Betreiber einer Abofalle zusammenarbeitete und in dessen Auftrag Kunden abmahnte, Schadensersatz in Höhe der gegnerischen Anwaltskosten zu leisten hatte.

    Sachverhalt: Der Kläger (Verbraucher) meldete sich im Jahre 2009 auf einer Webseite an, um von dieser Softwareprogramme unentgeltlich herunterzuladen und zu nutzen. Das Unternehmen, dass die Webseite betrieb, wies auf der Hauptseite nicht auf die Entgeltlichkeit der Nutzung dieser hin. Der Hinweis auf die Kosten des Jahresabos erfolgte erst auf einer Unterseite und auch dort in einer den einschlägigen Vorschriften nicht genügenden Art und Weise.

    Nachdem der Kläger die Zahlung der in Rechnung gestellten Summe von 96,00 Euro verweigerte mahnte der beklagte Rechtsanwalt den Kläger auf Zahlung der Summe zuzüglich der Mahn- und Rechtsanwaltskosten ab.

    Zur Abwehr nahm sich der Kläger wiederum selbst einen Anwalt, welcher den Anspruch zurückwies. Daraufhin erklärte der Beklagte den Forderungsverzicht. Der Kläger reichte anschließend Klage bei dem Amtsgericht Osnabrück ein, um im Wege des Schadensersatzes die angefallenen Anwaltskosten ersetzt zu bekommen.

    Amtsgericht Osnabrück: Das AG Osnabrück sah einen Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe der Anwaltskosten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 263, 23, 27 StGB als gegeben an.

    Nach Ansicht des Gerichts war ein Vertrag zwischen der Betreiberin der Webseite und dem Kläger nicht zustande gekommen, weil der Kläger keine seine Kostenpflicht begründende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hatte, da die Preisangabe auf der Webseite nicht den einschlägigen Vorschriften entsprach. Mit der vorsätzlich unberechtigten Inanspruchnahme des Klägers habe die Betreiberin somit einen versuchten Betrug gemäß §§ 263, 23 StGB begangen.

    Die Zahlungsaufforderung durch den Beklagten sei somit als Beihilfe zum versuchten Betrug gem. §§ 263, 23, 27 StGB einzustufen, da ein Rechtsanwalt, der den Einzug einer Forderung übernimmt, deren Berechtigung prüfen muss, bevor er weitere Schritte zur Durchsetzung unternimmt (BGH, Beschluss vom 09.06.2008, AnwSt (R) 5/05).

    Quelle: Amtsgericht Osnabrück

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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