Rechtsanwalt in Köln für Aufenthaltserlaubnis Archive - Seite 3 von 4 - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Aufenthaltserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Das Heiratsvisum und der Ehegattennachzug zu Deutschen

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    Gem. § 4 Abs. 1 AufenthG bedürfen Ausländer für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

    Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

    – Visum (Schengenvisum & Nationales Visum) i. S. d. § 6 AufenthG
    – Aufenthaltserlaubnis i. S. d. § 7 AufenthG,
    – Niederlassungserlaubnis i. S. d. § 9 AufenthG oder
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG i. S. d. § 9a AufenthG

    Ablauf und Voraussetzungen Heiratsvisum und Ehegattennachzug

    Heiratsvisum (Nationales Visum)

    § 6 AufenthG regelt die Erteilungsvoraussetzungen für Visa für die Einreise nach Deutschland.

    In Deutschland gibt es zwei Arten von Visa:
    – das Schengen-Visum und
    – das nationale Visum

    Für kurze Aufenthalte (bis zu 90 Tage pro Halbjahr ab dem Datum der ersten Einreise), benötigen alle Nicht-EU-Bürger ein Schengen Visum.

    Will der nachziehende Ausländer aber mit dem Visum nach Deutschland einreisen, um dann eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, um länger als 90 Tage in Deutschland zu bleiben, benötigt der Ausländer ein sogenanntes Nationales Visum. Denn nur mit einem solchen nationalen Visum kann er eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

    Das Heiratsvisum (Visum zum Zwecke der Eheschließung) ist ein nationales Visum i. S. d. § 6 Abs. 3 AufenthG.

    Die Erteilung der nationalen Visa richtet sich gem. § 6 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis je nach Aufenthaltszweck geltenden Vorschriften.

    Daher müssen bereits bei Erteilung des Visums neben den allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gem. § 5 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts, Aussschluss einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, Erfüllung der Passpflicht) auch die für die Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis erforderlichen besonderen tatbestandlichen Erfordernisse gegeben sein.

    Auch nationale Visa wie das Heiratsvisum werden grundsätzlich nur für eine Dauer von drei Monaten erteilt. Innerhalb dieses Zeitraumes muss dann in Deutschland bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt werden.

    Der Nachteil eines Heiratsvisums ist, dass für die Erteilung eines Heiratsvisums das örtliche Standesamt mit einbezogen werden muss, was die sowieso schon langwierige Prozedur noch einmal erheblich verzögern kann. Darüberhinaus muss für den Zeitpunkt von der Einreise des Ausländers bis zu dessen Heirat eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgegeben werden, dies entfällt, wenn man zur Zeit der Einreise des Ausländers bereits verheiratet ist. Dieser Fall des Ehegattennachzugs wird im nächsten Absatz besprochen.

    Ehegattennachzug zu Deutschen (Familiennachzug zu Deutschen) gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Wenn die Ehe bereits im Ausland (oder während eines Besuchsaufenthalts in Deutschland oder Dänemark geschlossen worden ist) und der Ausländer möchte dann langfristig nach Deutschland kommen, handelt es sich um den sogenannten Ehegattennachzug. Dieser ist grundsätzlich ein bisschen schneller und leichter als der Weg über das Heiratsvisum. Denn weil die Ehe mit dem deutschen Staatsbürger bereits besteht, entfaltet Artikel 6 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) und Art 8 EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention) gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung.

    Dem deutschen Staatsangehörigen soll es somit grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in Deutschland zu führen.

    Es besteht daher für den nachziehenden Ausländer ein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern der deutsche Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und die weiteren Zuzugsvoraussetzungen vorliegen.

    Weitere Zuzugsvoraussetzungen sind z. B.:

    – Der nachziehende Ehegatte kann sich auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen.
    – Der deutsche Ehegatte hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
    – Es liegt kein Ausweisungsgrund bzw. keine Ausweisungssperre vor.
    – Es liegt keine terroristische Gefährdung vor.
    – Die Einreisevorschriften (z. B. bei Erteilung des Heiratsvisums) sind beachtet worden.

    Die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts ist grundsätzlich keine Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis beim Ehegattennachzug zu Deutschen mehr. Dies ist auch der Vorteil gegenüber dem Heiratsvisum, da auch die Abgabe der Verpflichtungserklärung für die Einreise des Ausländers nicht notwendig ist.

    Scheinehe

    In vielen Fällen scheitert die Erteilung des Heiratsvisums auch daran, dass die Botschaft bzw. die Ausländerbehörde von dem Vorliegen einer Scheinehe überzeugt ist. Dazu regelt § 27 Abs. 1a AufenthG, dass ein Familiennachzug dann nicht zugelassen wird, wenn

    1. feststeht, dass die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise in das und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, oder

    2. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde.

    Auch hier kann die Versagung des Aufenthaltstitels angegriffen werden, wenn tatsächlich keine Scheinehe vorliegt und die Behörden somit von falschen Voraussetzungen ausgehen.

    Einfache Deutschkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

    Eine weitere Voraussetzung sowohl für das Heiratsvisum als auch für den Ehegattennachzug zu Deutschen sind die einfachen Sprachkenntnisse, die in § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gefordert werden.

    Viele ausländische Ehegatten scheitern daran, diese einfachen Deutschkenntnisse zu erwerben. Ausnahmen werden nur sehr selten gewährt und meistens nur dann, wenn der ausländische Ehegatte dreimal durch die Prüfung gefallen ist und nachweisen kann, dass er über ein Jahr ernsthaft versucht hat, die deutsche Sprache zu erlernen (mittlerweile werden auch schon 6 Monate akzeptiert). Auch wenn eine Krankheit vorliegt und ein Attest vorgelegt wird, welches bestimmte Anforderungen erfüllt, kann eine Ausnahme gewährt werden.

    Oftmals sind die Anforderungen an den Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse von der Deutschen Botschaft oder der Ausländerbehörde aber auch zu hoch bemessen. Auch dann kann oftmals noch etwas gegen die Entscheidung vorgebracht werden.

    Auf die einfachen Deutschkenntnisse wird in diesem Artikel noch einmal näher eingegangen.

    Rechtsmittel

    Wird die Erteilung des Heiratsvisums, des Ehegattennachzugs oder der Aufenthaltserlaubnis durch die Botschaft, das Konsulat oder die Ausländerbehörde verweigert, hat der Antragsteller die Möglichkeit, gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel einzulegen.

    Zunächst einmal sollte der Antragsteller eine Remonstration gegen die ablehnende Entscheidung der Botschaft oder des Konsulats einreichen. Die ablehnende Entscheidung wird dann noch einmal genauer durch die Botschaft oder das Konsulat überprüft und es ergeht eine neue Entscheidung. Im Remonstrationsverfahren können auch neue Sachverhalte und Dokumente durch den Antragsteller vorgebracht werden, welche die Botschaft dann berücksichtigen muss.

    Bleibt die Botschaft dennoch bei ihrer ablehnenden Entscheidung, kann eine Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht Berlin eingereicht werden. Denn oftmals bekommt der Antragsteller erst im gerichtlichen Verfahren das beantragte Visum. Ist der Nachzug des Ehegatten aus bestimmten Gründen darüber hinaus besonders dringend erforderlich, kann auch im Falle der Visumversagung die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht möglich sein. In einem solchen Falle kann die Botschaft dann per Eilverfahren zur Erteilung des Visums verpflichtet werden.

    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Dauert das Verfahren zu lange (maximal sind eigentlich nur drei Monate erlaubt), kann auch eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden. Damit kann der Druck auf die Botschaft oder die Ausländerbehörde erhöht werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Rechtsbehelfe gegen ablehnenden Bescheid der Botschaft, Remonstration und Klage

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    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Sollten Sie eine ablehnende Entscheidung durch die Deutsche Botschaft in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis) erhalten haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese ablehnende Entscheidung anzugreifen:

    A.) Remonstration

    Zunächst einmal kann man gegen die ablehnende Entscheidung Remonstration bei der jeweiligen Botschaft einlegen.

    Bei der Remonstration handelt es sich um eine Gegenvorstellung, also einen formlosen Rechtsbehelf, durch den der durch die ablehnende Entscheidung Betroffene bei der Behörde vorstellig wird.

    Unabdingbarer Inhalt dieses Rechtsbehelfs sind zunächst die Identitätsnachweise des Betroffenen:

    – Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer;

    – Datum des ablehnenden Bescheides;

    – zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, PLZ, Land, etc.); falls vorhanden Faxnummer und E-Mailadresse,

    – Eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift sowie Vorlage einer schriftlich erteilten, unterschriebenen Bevollmächtigung)

    Neben diesen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Bei der Abfassung der Remonstration ist zu beachten, dass die vorgetragenen Argumente die von der Botschaft genannten Gründe erschüttern, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen.

    Sobald die Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft oder Auslandsvertetung eingegangen ist, wird der Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren werden hierbei alle nachgereichten Unterlagen und die im Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen berücksichtigt.

    Sofern die Botschaft oder Auslandsvertretung zu der Entscheidung kommt, dass die Erteilung des begehrten Visums nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens möglich ist, muss notwendigerweise ein erneuter Termin zur Vorsprache zwecks Visumerteilung vereinbart werden.

    Falls die Botschaft die Remonstration nicht für begründet hält, wird sie einen sog. Remonstrationsbescheid erlassen, in welchem die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargestellt werden.

    B.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

    Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzureichen.

    Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht versehen.

    Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da das Ausländerrecht ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist. Örtlich ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, weil die Botschaften dem Auswärtigen Amt unterstehen und das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat.

    Die Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens ist schwer zu bestimmen, nach unserer Erfahrung kann eine Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten erreicht werden, manchmal kann es allerdings auch länger dauern.

    Wenn aus bestimmten Gründen eine Eilentscheidung notwendig ist, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, dann kann eine (vorläufige) Entscheidung bereits nach wenigen Tagen vorliegen.

    Erfolgsaussichten der Klage

    Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    In einem gerichtlichen Verfahren wird insbesondere überprüft ob,

    • die Botschaft/Auslandsvertretung den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung entscheidungsrelevante Verfahrensfehler begangen hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung das anzuwendende Recht bei der Entscheidung über den Antrag verkannt hat, indem bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen der Entscheidung zu Grunde lagen (OVG Berlin Brandenburg (Senat), Beschluss vom 19.03.2015 – OVG 11 N 107.14).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-84/12) entschieden, dass die Erteilung eines Schengen-Visums nur aus den Gründen, die ausdrücklich im Visakodex der Europäischen Union vorgesehen sind, abgelehnt werden darf. Allerdings haben die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum.

    Sollte das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung erwiesen sein, müssen die Behörden das Schengen-Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers verweigern (vgl. Verweigerungsgrund in Art. 32 it. b des Visakodex).

    Es muss zudem keine absolute Gewissheit über die Rückkehrunwilligkeit vorliegen, sondern es genügen begründete Zweifel an der Absicht in das Heimatland zurückzukehren.

    Die zuständigen Behörden müssen zudem eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen und

    • die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers,
    • seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation,
    • etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat und
    • seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Auslaenderrecht: Elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ab September 2011 eingefuehrt.

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    Im Rahmen der Umsetzung einer EU-Verordnung wurde am 01. September 2011 in Deutschland der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) eingeführt.

    Die Ausländerbehörde vergibt die Aufenthaltserlaubnis nun in Form einer Karte, die so groß ist wie eine Kreditkarte, so dass der Aufkleber im Reisepass ab nun der Vergangenheit angehoert.

    Folgende Aufenthaltstitel werden ab nun als elektronische Aufenthaltstitel vergeben:

    – Aufenthaltserlaubnis
    – Niederlassungserlaubnis
    – Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
    – Aufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
    – Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von EU-Bürgern, die nicht Unionsbürger sind
    – Aufenthaltserlaubnis für Schweizer
    – Blaue Karte-EU

    Zwar erfolgt die Beantragung der Aufenthaltstitel nach wie vor beim zustaendigen Ausländeramt, ausgestellt werden sie jedoch von der Bundesdruckerei in Berlin.

    Wer einen Aufenthaltstitel beantragen oder verlängern muss, sollte in Zukunft somit spätestens zwei Monate vor Ablauf des alten einen neuen Titel beantragen.

    Übersicht über Aufenthaltstitel nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG):

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

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  4. German Immigration Law: Specific purposes to get the German temporary residence title (Aufenthaltserlaubnis)

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    The German law on residence, employment and integration of foreigners (German residence act, Aufenthaltsgesetz, AufenthG) governs the conditions and procedures for the entry, residence, exit or the removal of foreign nationals in the German territory, as well as the status of long-term residents.

    The German residence act generally differentiates between three different kinds of resident titles:

    – the visa
    – the temporary residence permit (“Aufenthaltserlaubnis”).
    – The permanent settlement permit (“Niederlassungserlaubnis”).

    German_Residence_Titles

    For each of these residence titles, the following general conditions have to be fulfilled by the applicant according to section 5 (1) of the German residence act:

    – sufficient means of subsistence during the period of stay.
    – the identity and nationality of the applicant has to be clarified.
    – the applicant has to have a valid and recognized travel document (passport).
    – the absence of reasons for deportation (criminal convictions are an example for a reason for deportation).
    – there are no other reasons endangering the interests of the German state.

    Moreover, the temporary residence title (“Aufenthaltserlaubnis”) is only granted for s specific reason.

    This article intends to give an overview of these different kinds of reasons to get the temporary residence title.

    A.) Temporary residence permit for humanitarian reasons

    There are several ways for a foreign person to get a German temporary residence permit because of humanitarian reasons:

    – According to s 25 of the German residence act a foreign person might get a temporary residence permit, if the Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Federal Office for Migration and Refugees) testified the refugee or asylum status of the foreign person.

    – According to s 25 of the German residence act a foreign person might get a temporary residence permit, if the departure of the foreign person is not possible because of specific personal reasons of the person.

    – According to s 23 of the German residence act a foreign person is also entitled to get a temporary residence permit, if the person has the right of abode because of political or humanitarian reasons.

    – The foreign person might also get the temporary residence permit, if his or her deportation is forbidden because of the conditions in his or her home country (e. g. a war situation).

    B.) Temporary residence permits for study purposes

    There are various ways for a foreign person to get a German temporary residence permit for study purposes:

    According to s 16a of the German residence act a foreign person might be entitled to get a temporary residence permit if the person wants to do a vocational training (Ausbildung) in Germany.

    – According to s 16b of the German residence act a foreign person might be entitled to get a temporary residence permit if the person wants to apply for studies, wants to take up studies or wants to prepare for studies in Germany (e. g. a language course).

    – According to s 16e of the German residence act a foreign person might be entitled to get a temporary residence permit if the person wants to do a study related internship in Germany (e. g. a language course).

    – According to s 16f of the German residence act a foreign person might get a temporary residence permit if the foreign person wants to take a language course without the intention to study.

    – According to s 17 of the German residence act the foreigner might get the temporary residence permit if he or she wants to search for a place at the university or a vocational training.

    C.) Temporary residence permits to work (Employment or freelance/self employment)

    The foreigner might get the temporary residence permit if he or her takes up a job in Germany or wants to start a business:

    – According to s 18a of the German residence act a foreign skilled worker (vocational training) or according to section 18b of the German residence act (university graduate) might get the permit in order to work in Germany.

    – According to the sections 18d – 18f of the German residence act a foreign researcher or scientist might get the permit in order to work in Germany.

    – According to s 18g of the German residence act a foreign person might get the EU Blue Card Germany (also a temporary residence permit) to work in Germany.

    – According to s 20 of the German residence act a foreign person might get a temporary residence permit to look for a job in Germany.

    – According to s 21 of the German residence act a foreign person might get the permit to start a business in Germany.

    D.) Temporary residence permit for family reasons

    There are also various ways for a foreign person to get a German temporary residence permit because of family reasons:

    – According to s 28 of the German residence act the foreign spouse of a German national, the child of a German national or the parents of a German child might get the permit if the German national has his or her habitual abode in Germany.

    – According to s 29 of the German residence act the foreign relatives of a foreigner might get the permit if the foreigner lives in Germany legally.

    – According to s 30 of the German residence act the foreign spouse of a foreigner might get the permit if the foreigner lives in Germany legally.

    – According to s 31 of the German residence act the spouse of a German national might receive an independent right of residence after living some time in Germany and might therefore be entitled to get the temporary residence permit.

    – The child of a foreign person living in Germany might be entitled to get the residence permit according to s 32 of the German residence act.

    – The parents or other relatives of a foreign child living in Germany might get the residence permit according to s 36 of the German residence act.

    – The foreigner might be entitled to get the residence permit if the foreigner has been living in Germany legally as a child.

    – Former German nationals might get the temporary residence permit according to s 38 of the German residence act.

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