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Tag Archive: Rechtsanwalt in Köln für Aufenthaltserlaubnis

  1. Ausländerrecht: Aufenthaltszwecke des AufenthG zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis

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    Artikel aktualisiert im November 2023 aufgrund der Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2021/1883 durch den deutschen Gesetzgeber

    Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz, AufenthG) regelt die Voraussetzungen für die nachfolgenden Aufenthaltstitel:

    – das Visum
    – die (befristete) Aufenthaltserlaubnis (dazu zählt auch die Blaue Karte EU)
    – die (unbefristete) Niederlassungserlaubnis

    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG

    Für die Erteilung sämtlicher dieser Aufenthaltstitel sind gem. § 5 Abs. 1 AufenthG die folgenden Regelvoraussetzungen zu erfüllen:

    – Sicherung des Lebensunterhalts
    – Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit
    – Erfüllung der Passpflicht
    – Kein Vorliegen eines Ausweisungsgrundes (z. B. Straftaten)
    – Keine Beeinträchtigung oder Gefährdung der deutschen Interessen aus einem sonstigen Grund

    Neben diesen allgemeinen Voraussetzungen müssen je nach Aufenthaltszweck weitere spezielle Voraussetzungen erfüllt werden, um eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

    Nachfolgend werden die verschiedenen Aufenthaltszwecke dargestellt, in deren Zusammenhang eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann.

    Diese Aufenthaltszwecke lassen sich grob in vier Gruppen einordnen:

    A.) Aufenthalt aus humanitären Gründen

    Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Möglichkeiten vor, Ausländern aus Drittstaaten eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu erteilen:

    – Einem Ausländer ist gem. § 25 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Asylberechtigtigung vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt bzw. der Flüchtlingsstatus anerkannt wurde.

    – Unter bestimmten Umständen kann einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 AufenthG auch erteilt werden, wenn inlandsbezogene Ausreisehindernisse vorliegen.

    – Auch bei Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    – Darüber hinaus kann die oberste Landesbehörde gem. § 23 AufenthG aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (Bleiberechtsregelungen).

    – Auch in einzelnen Härtefällen kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.

    B.) Aufenthalt zum Studium oder zur Ausbildung

    Auch für Zwecke des Studiums oder der Ausbildung sieht das Aufenthaltsgesetz nach Maßgabe der §§ 16- 17b AufenthG die Möglichkeit vor, eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten:

    – Gem. § 16a AufenthG kann eine Aufenthaltserlaubnis auch zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder eine solche Zustimmung nicht notwendig ist.

    – Gem. § 16b AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums (einschließlich studiumsvorbereitender Maßnahmen und der Absolvierung eines Pflichtpraktikums) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er von der Bildungseinrichtung zugelassen wurde.

    – Gem. §16e AufenthG besteht die Möglichkeit eine Aufenthaltserlaubnis

    zur Absolvierung eines studienbezogenen Praktikums EU zu erhalten.

    – Auch für den Besuch eines Sprachkurses, der nicht der Studiumsvorbereitung dient, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden gem. § 16f AufenthG.

    – 17 AufenthG nennt die Möglichkeit zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes.

    C.) Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit im Rahmen des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes

    Ausländische Fachkräfte können einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach den §§ 18 – 21 AufenthG erhalten.

    Eine Fachkraft i.S.d. § 18 AufenthG ist eine Person, die eine akademische Ausbildung (§ 18b AufenthG) oder eine Berufsausbildung (§ 18a AufenthG) absolviert und nachweisen kann.

    – § 18 AufenthG regelt die allgemeinen Voraussetzungen, die eine Fachkraft erfüllen muss, um einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten. Demnach muss

    • ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen,
    • die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt haben oder durch Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt sein, dass die Ausübung einer Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
    • eine Berufsausbildungserlaubnis erteilt oder zugesagt worden sein (soweit erforderlich),
    • die Gleichwertigkeit der Qualifikation festgestellt worden sein oder ein anerkannter ausländischer oder ein einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer Hochschulabschluss vorliegen,
    • bei einer erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a oder 18b AufenthG und nach Vollendung des 45. Lebensjahres des Ausländers die Höhe des Gehalts mindestens 55 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung entsprechen.

    – Nach den §§ 18d – 18f kann unter bestimmten Voraussetzungen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung erteilt werden.

    – Nach § 18g AufenthG kann eine Blaue Karte für Regelberufe, eine Blaue Karte für Mangelberufe, eine Blaue Karte für Berufsanfänger oder eine Blaue Karte für Absolventen tertiärer Bildungsprogramme erteilt werden.

    – Eine Fachkraft kann zudem unter den privilegierten Voraussetzungen des § 18c AufenthG eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

    – § 20 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche. Einer Fachkraft kann zum Zwecke der Arbeitsplatzsuche eine Aufenthaltserlaubnis zwischen 6 und höchstens 18 Monaten erteilt werden. Die Fachkraft muss ihren Lebensunterhalt sichern können und Fachkräfte mit Berufsausbildung müssen einen Nachweis über deutsche Sprachkenntnisse erbringen.

    – § 21 AufenthG sieht vor, dass einer Fachkraft unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis darüber hinaus auch zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erteilt werden kann. Dies setzt u.a. voraus, dass ein wirtschaftliches Interesse oder regionales Bedürfnis an der Tätigkeit besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist.

    E.) Aufenthalt aus familiären Gründen

    Eine Vielzahl von Möglichkeiten zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sieht das AufenthG in Bezug auf familiäre Gründe vor:

    – Gem. § 28 AufenthG ist bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen, dem minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen oder dem Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat.

    – § 29 AufenthG regelt die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug zu Ausländern.

    – Unter bestimmten Voraussetzungen ist gem. § 30 AufenthG dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 31 AufenthG regelt das eigenständige Aufenthaltsrecht des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht.

    – Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist gem. § 32 AufenthG unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – § 36 AufenthG regelt den Nachzug der Eltern oder sonstiger Familienangehöriger zu Ihrem minderjährigen, ausländischen Kind.

    – Gem. § 37 ist einem Ausländer, welcher als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

    – Auch ehemaligen Deutschen oder für in anderen Mitgliedstaaten der EU langfristig Aufenthaltsberechtigte kann gemäß § 38 bzw. § 38a AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Overview of German Residence titles like Visa, temporary residence title (“Aufenthaltserlaubnis”), permanent residence title (“Niederlassungserlaubnis”)

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    To stay in Germany legally, a foreign person needs a German residence title.

    The German Residence act generally differentiates between three different kinds of residence titles:

    – The visa (“Visum”) for a short visit, entry or stopover.
    – The temporary residence permit (“Aufenthaltserlaubnis”) for a specific reason,
    usually only for a temporary stay
    – The settlement permit (“Niederlassungserlaubnis”) which is usually
    permanent.

    German_Residence_Titles

    All of these residence titles are granted only after a successful official application procedure.

    A German Visa (“Visum”)

    All third country nationals (e. g. Egypt, Algeria, China, India, Lebanon, Morocco, Philipines, Indonesia, Thailand, Russia, Syria, Tunesia, Turkey, Ukraine, Belarus) who are subject to visa obligation to enter into Germany are obliged to present themselves personally at the German Embassy or Consulate in their home country.

    To apply for the Schengen Visa, the applicants must generally fill-in and personally sign a visa application form and provide further documents like:

    – A passport valid at least three months beyond the expiry date of the visa requested;
    – Passport photos.
    – Travel insurance of at least EUR 30.000.
    – Proof of economic means of support to cover the stay (e.g. credit cards, travellers’ cheques, etc.).
    – Proof of accommodation.
    – Supporting documents regarding the purpose of the visit.
    – Documentation regarding means of transportation and return to the country of origin/residence.
    – Documentation proving the social-professional status of the applicant (proof of employment, study certificate, etc);
    – Visa fees to be paid upon application

    B. German temporary residence permit (“Aufenthaltserlaubnis”)

    An Aufenthaltserlaubnis is a temporary residence permit, granted for a specific purpose. The Aufenthaltserlaubnis is generally valid for a year and is usually extended when the purpose of the stay persists.

    Apart from being extendable there are also other rights connected to the purpose of a stay, for example the right to work and the right to receive social security benefits.

    There are a lot of reasons to get the Aufenthaltserlaubnis, for example the immigration of spouses of German or foreign residents living in Germany (“Ehegattennachzug”), the immigration of family members of German or foreign residents in Germany (“FamiliennachzuG”), the immigration of highly qualified persons or the immigration because of humanitarian reasons.

    C. German permanent residence permit (“Niederlassungserlaubnis”)

    The German Niederlassungserlaubnis is a permanently valid residence title, which doesn`t have to be renewed during the stay of the foreigner.

    The Niederlassungserlaubnis will be granted for example, if the foreigner has had an Aufenthaltserlaubnis for five years, has sufficient income, accommodation and can show proof of 60 months of paid state pension contributions.

    Spouses of Germans can receive the Niederlassungserlaubnis after three years, if their marriage is still intact and they can show proof of sufficient income.

    German lawyers providing legal advice on German immigration law

  3. Ausländerrecht: Einfache Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug zu Ausländern verfassungskonform

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    Bundesverfassungsgericht, 25.03.2011, Az.: 2 BvR 1413/10

    § 30 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) regelt den Ehegattennachzug zu Ausländern.

    Gem. § 30 kann der Ehegatte eines Ausländers grundsätzlich dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn

    • beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben
    • der Ehegatte sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann

    und wenn der Ausländer eine

    • Niederlassungserlaubnis
    • Daueraufenthalt-EG
    • Aufenthaltserlaubnis

    besitzt.
    Aufenthaltstitel_nach_dem_AufenthaltsG
    Gerade die in § 30 Abs. 1 Nr. 2 geregelte Voraussetzung, dass der Ehegatte sich zumindest in einfacher Art in deutscher Sprache verständigen kann, ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen und politischer Diskussionen.

    Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift 30 zu § 30 AufenthG definiert in 30.1.2.1. die notwendigen sprachlichen Fähigkeiten wie folgt: „Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Kann sich und andere vorstellen und anderen Leuten Fragen zu ihrer Person stellen – z. B. wo sie wohnen, was für Leute sie kennen oder was für Dinge sie haben – und kann auf Fragen dieser Art Antwort geben. Kann sich auf einfache Art verständigen, wenn die Gesprächspartnerinnen oder Gesprächspartner langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.“

    Die oben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hatte die Verfassungskonformität des § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zum Gegenstand.

    Die Beschwerdeführer in diesem Verfahren waren türkische Staatsangehörige die sich aufgrund der Ablehnung des Ehegattennachzugs in ihren Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 (Schutz von Ehe und Familie), Abs. 2 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit), Art. 3 GG (Gleichheitsgrundsatz) sowie Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sahen.

    Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin zu 1. war die Mutter der Beschwerdeführer 2. bis 6. Auf Grundlage des § 30 Abs. 1 AufenthG beantragte diese eine Aufenthaltserlaubnis. Da sie Analphabetin war, konnte sie die nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG geforderten Sprachnachweise nicht beibringen und Ihr Antrag wurde durch die zuständige Behörde abgelehnt.

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Entscheidung: BVerwGE 136, 231) bestätigten die Entscheidung der Behörde.

    Daraufhin erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 und Art. 3 GG sowie Art. 8 EMRK. Darin machte sie geltend, dass der geforderte Sprachnachweis verfassungswidrig sei. Dies insbesondere deshalb, weil er weder für die Bekämpfung von Zwangsheiraten noch für die Integration der betroffenen Ausländer geeignet sei.

    Darüber hinaus seien die geforderten Sprachkenntnisse zu dürftig und damit ungeeignet, um die zuziehenden Ausländer auch nur ansatzweise zu den Kommunikationsleistungen zu befähigen, die zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele notwendig seien.

    Bundesverfassungsgericht: Indem das BVerfG die Beschwerde nicht zur Entscheidung annahm, erklärte die zweite Kammer des 2. Senats § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit dem Grundgesetz für vereinbar (Verfassungsbeschwerden bedürfen der Annahme zur Entscheidung. Gem. § 93a BVerfGG wird eine Verfassungbeschwerde nur dann angenommen, wenn ihr grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt oder wenn die Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt ist).

    Begründet wurde die Nichtannahmeentscheidung durch das BVerfG wie folgt:

    „Die nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Verpflichtung des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die für die Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt (vgl. BVerfGE 76, 1; 80, 81; BVerfGK 13, 26). Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen konkretisieren in nicht zu beanstandender Weise die dort entwickelten Grundsätze für den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.“

    Quelle: Bundesverfassungsgericht

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  4. Ausländerrecht: Drittstaatsangehörige Eltern von Unionsbürgern haben Recht auf Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis

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    Europäischer Gerichtshof, 08.03.2011, Az.: C – 34/09

    Gem. Art. 20 Abs. 1 AEUV („Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“) besteht in der Europäischen Union eine Unionsbürgerschaft. Danach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt dabei zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.

    Gem. Art. 20 Abs. 2 AEUV haben Unionsbürger die in den Verträgen der EU vorgesehenen Rechte und Pflichten. Nach Abs. 2 haben Sie unter anderem

    a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten

    b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

    c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

    d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

    Diese Regelung war nun Gegenstand des oben genannten gerichtlichen Verfahrens des Europäischen Gerichtshofes.

    Betroffen war das drittstaatsangehörige Ehepaar Zambrano (Kolumbien) dem in Belgien Asyl gewährt wurde.
    Während ihres Aufenthalts in Belgien bekam das Paar zwei Kinder, welche aufgrund der dortigen Gesetze mit ihrer Geburt belgische Staatsangehörige wurden.

    Das Gericht hatte deswegen zu entscheiden, ob den drittstaatsangehörigen Eltern aufgrund der Unionsbürgerschaft des Kindes ein Aufenthaltsrecht und Arbeitsrecht in Belgien zu gewähren war.

    Sachverhalt: Während seines Aufenthaltes in Belgien schloss der Vater trotz fehlender Arbeitserlaubnis mit einem belgischen Unternehmen einen unbefristeten Arbeitsvertrag.

    Durch diese Tätigkeit war der Lebensunterhalt der Familie gesichert und die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge wurden ordnungsgemäß einbehalten und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge ordnungsgemäß entrichtet.

    Als der Vater arbeitslos wurde, stellte er Anträge auf Arbeitslosengeld, welche von den belgischen Behörden mit der Begründung abgelehnt wurden, dass er keine Arbeitserlaubnis habe.

    Das Ehepaar Zambrano stellten darüber hinaus als Verwandte eines belgischen Staatsangehörigen (des Kindes) einen Antrag auf Niederlassungserlaubnis in Belgien.

    Auch diesen Antrag wiesen die belgischen Behörden ab, mit der Begründung, dass die Eheleute es bewusst unterlassen hätten, die kolumbianische Staatsangehörigkeit für ihre Kinder in Kolumbien zu beantragen.

    Gegen beide ablehnenden Entscheidungen erhob Herr Zambrano Klage, mit der Begründung, daß er als Verwandter aufsteigender Linie eines minderjährigen belgischen Kindes einen Anspruch darauf habe, sich in Belgien aufhalten und dort arbeiten zu können.

    Das belgische Gericht legte dem Europäischen Gerichtshof daraufhin die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Eheleute sich in Belgien aufhalten und arbeiten dürfen.

    Damit sollte auch insbesondere die Frage geklärt werden, ob das Unionsrecht trotz der Tatsache anwendbar ist, dass die belgischen Kinder von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten niemals Gebrauch gemacht hatten.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt sei, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten der EU zu sein. Insofern stünde Art. 20 AEUV grundsätzlich nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird.

    Eine solche verwehrende nationale Maßnahme sei aber dann gegeben, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und die Arbeitserlaubnis verweigert werden.

    Insofern vermittle Art. 20 AEUV ein auf dem Unionsbürgerstatus beruhendes eigenständiges Aufenthaltsrecht.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

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