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Tag Archive: Rechtsanwalt Köln Befristung Abschiebung

  1. Ausländerrecht: Nachträgliche Befristung der Ausweisung und Antrag nach § 11 Abs. 4 AufEnthG n. F.

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    Verwaltungsgericht Hannover, 13.10.2015, Az.: 13 A 12068/14

    Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Diese Sperrfrist ist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Ansonsten soll die Frist mit der Abschiebungsandrohung, spätestens aber bei der Ab- oder Zurückschiebung festgesetzt werden.

    Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist nach Absatz 2 verkürzt werden. Dies stellt eine spezielle Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung der Frist dar die geschaffen wurde, um einen Rückgriff auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen überflüssig zu machen. Dies setzt aber voraus, dass es bereits eine bestandskräftige Befristungsentscheidung gibt und die gesetzte Frist im Nachhinein verkürzt werden soll.

    Was ist bei der Ausreisesperre zu berücksichtigen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes führt das Fehlen einer Befristungsentscheidung  nicht zur Rechtswidrigkeit einer ansonsten rechtmäßigen Ausweisung.  Vielmehr  kann  der  Betroffene  mit  der  Anfechtung  der Ausweisung auch seinen Befristungsanspruch geltend machen. Es steht der Behörde jedoch zu, eine Ausweisung nachträglich zu befristen.

    Das vorliegende Urteil beschäftigt sich mit der Frage, ob diese Grundsätze auch bei erstmaliger Befristung der Wirkungen der Ausweisung gelten.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Libanesicher Staatsangehöriger wurde in Deutschland geduldet

    Der Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger, der 1992 illegal in die Bundesrepublik Deutschland einreiste und mehrmals erfolglos Asylanträge stellte. Wegen fehlender Reisedokumente wurde er bislang im Bundesgebiet geduldet.

    Im November 1999 wurde der Kläger wegen versuchten Totschlages in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer dreijährigen Haftstrafe verurteilt.  Mit bestandskräftigen Bescheid vom 31.01.2002 wies der Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, wobei eine Befristung nicht erfolgte.

    Wegen Straftaten wird Kläger ausgewiesen, Abschiebung scheitert wegen fehlender Dokumente

    Aufgrund der fehlenden Dokumente konnte die Beklagte den Kläger nicht abschieben, obwohl dieser entgegen der Anordnung nicht ausreiste.

    Ausweislich eines Schreibens des Beklagten vom Mai 2005 sowie eines Schreibens des damaligen Bevollmächtigten des Klägers von Anfang März 2009, kam der Kläger seiner Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisedokumenten nicht nach. Woraufhin er am  26.10.2010 erneut zur Mitwirkung aufgefordert wurde.

    Wegen eines Verstoßes gegen das Ausländergesetz, erhielt der Kläger im Jahr 2003 einen Bußgeldbescheid, im Jahr 2006 einen Strafbefehl wegen Betruges und Ende November 2014 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Ausländerbehörde legt Sperrfrist für die Wiedereinreise auf 5 Jahre fest

    Bereits Ende Mai 2013 beantragte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten, die Wirkungen der Ausweisung mit sofortiger Wirkung zu befristen und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen gem. § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, was der Beklagte nach vorheriger Anhörung mit Bescheid vom 28.08.2014 ablehnte. Zusätzlich befristete der Beklagte die Sperrwirkung der Ausweisung auf fünf Jahre beginnend mit der Ausreise. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 01.09.2014 zugestellt, woraufhin der Kläger am 01.10.2014 Klage erhoben.

    Zur Begründung führte er aus, dass wegen der Rechtsprechung des EuGH unbefristete Ausweisungen, die bis zum 26.11.2006 (Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetzes) erfolgt seien, keine Sperrwirkung mehr entfalten würden, denn der EuGH habe festgestellt, dass unbefristete Ausweisungen gemeinschaftsrechtswidrig seien.

    Die  Straftat des Klägers, die zur Ausreise geführt habe, liege schon lange zurück und eine Gewalttat habe er seither nicht mehr verübt.

    Er meinte, ihm sei ferner einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, da er unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Auch habe er vergeblich versucht, Reisedokumente zu beschaffen, weswegen dem Kläger keine Verletzung von Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden könne, auch dem Beklagten sei es nicht gelungen, Passersatzpapiere zu beschaffen.

    Ausländer klagt auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und auf Befristung der Sperrwirkung

    Der Kläger beantragte, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 28.08.2014 zu verpflichten, das aus der Ausweisung resultierende Einreise- und Aufenthaltsverbot aufzuheben,  hilfsweise, die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung ohne Ausreise, weiter hilfsweise, auf einen kürzeren Zeitraum zu befristen und dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären, hilfsweise aus anderen Gründen, zu erteilen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

    Der Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und nahm Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheides, indem er vortrug, er habe die aktuelle Rechtsprechung des EuGH nachvollzogen, indem er eine nachträgliche Befristungsentscheidung getroffen habe. Zudem habe der Kläger die nicht erfolgte Ausreise selbst zu vertreten, ein atypischer Fall liege nicht vor. Der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, sich hinreichend um Reisedokumente bemüht zu haben.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover:

    Verwaltungsgericht lehnt sowohl Aufenthaltserlaubnis als auch Befristung der Ausweisung ab

    Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe weder Anspruch auf die begehrte sofortige Befristung der Ausweisung noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

    Das Gericht folgt der Begründung des angefochtenen Bescheides und sah gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von der weiteren Begründung ab. Es wies jedoch im Hinblick auf den klägerischen Klagevortrag ergänzend auf Folgendes hin:

    Die Rechtsprechung des EuGH auf welche sich der Kläger in seiner Klageschrift beziehe, führe nicht zum automatischen Erlöschen der Wirkung der schon erfolgten Ausweisung, denn der Beklagte habe durch die nun angefochtene Entscheidung dem Befristungserfordernis Rechnung getragen.

    Ein atypischer Fall, bei dem ein betroffener Ausländer unverschuldet aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht ausreisen könne und daher eine Befristung der Wirkung einer Ausweisung „ Sofort“ auch ohne vorherige Ausreise rechtfertige, läge hier nicht vor, weshalb die ausgesprochene Befristung der Wirkung auf fünf Jahre rechtmäßig sei.

    Sperrwirkungsdauer sei sachgerecht festgelegt worden

    Die Sperrwirkungsdauer sei im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Umstände  und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen  und festzusetzen. Sie dürfe nur so lange aufrechterhalten bleiben, wie es der ordnungsrechtliche Zweck der Fernhaltung des Ausländers erfordere.

    Somit ist für die Bemessung der Dauer der Sperrwirkung maßgeblich, wann der durch die Ausweisung nach § 53 AufEnthG vorgegebene Ausweisungszweck voraussichtlich erreicht sein wird.

    Vorliegend sei die Befristung verhältnismäßig und angemessen.

    Die Verurteilung des Klägers zu einer längeren Haftstrafe wegen einer schweren Straftat, die die Grundlage seiner Ausweisung war,  liege zwar bereits mehrere Jahre zurück, jedoch verhielt sich der Kläger auch in der Folgezeit nicht gesetzeskonform und zeigte damit, dass es ihm schwer fällt sich an deutsche Rechtsvorschriften zu halten.

    Kläger habe nicht an der Beschaffung von Ausweispapieren mitgewirkt und somit keine Rechtstreue bewiesen

    Hinzu komme, dass der Kläger bis heute keine Passpapiere seines Heimatstaates beschafft und sich bewusst der Ausreisepflicht widersetzt habe, was für sich alleine schon Zweifel an der zukünftigen Rechtstreue des Klägers aufkommen ließe.

    Das Gericht ist der Auffassung, dass es einem libanesischen Staatsangehörigen durch ernsthaftes Bemühen möglich sei Passdokumente zu erhalten. Bei Widerstreben sei die Erfolglosigkeit vorprogrammiert. Es fehle am Nachweis des Klägers, es wirklich versucht zu haben an Reisedokumente des Libanon zu gelangen und das Verhalten des Klägers ließe darauf schließen, dass er die Bundesrepublik nicht verlassen wolle. Es würde generalpräventiven Grundsätzen widersprechen, die Sperrwirkung einer Ausweisung nur deshalb wieder aufzuheben, weil der Ausländer über viele Jahre hinweg nicht bereit war, Deutschland freiwillig zu verlassen.

    Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG stehe generell der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG könne einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aber erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dies sei im Fall des Klägers nicht gegeben, da er es selbst in der Hand habe, durch Bemühen um Reisepapiere die Voraussetzungen für seine Rückkehr zu beschaffen.

    Familiäre Gründe spielen keine Rolle, Kläger ist geschieden und hat keinen Kontakt zu seinen Kindern

    Eine Verkürzung der Frist wegen familiärer Gründe kommt nicht in Betracht da der Kläger geschieden sei und zu seinen volljährigen Kindern keinen Kontakt habe.

    Im Lichte des seit 1. August 2015 geltenden Absatz 4 von § 11 AufenthG ergibt sich nicht anderes. Die Vorschrift stelle eine spezielle  Rechtsgrundlage zur nachträglichen Verlängerung oder Verkürzung dar um den Rückgriff auf allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Regelungen überflüssig zu machen. Denn danach kann die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben oder nach Absatz 2 zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, verkürzt werden. Voraussetzung sei eine bestandskräftige Befristungsentscheidung deren gesetzte Frist im Nachhinein verkürzt werden solle. Im Fall des Klägers gehe es jedoch um eine erstmalige Befristung der Wirkung der Ausweisung.

    Daher war die Klage als unbegründet abzuweisen.

    Quelle: Verwaltungsgericht Hannover

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  2. Ausländerrecht: Anspruch eines straffälligen Ausländers auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null

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    Bundesverwaltungsgericht, 06.03.2014, Az.: BVerwG 1 C 2.13

    Seit Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2258) haben Ausländer einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit Erlass einer Ausweisung zugleich deren in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 genannte Wirkungen (Einreise- und Aufenthaltsverbot, Titelerteilungssperre) befristet.

    Bei der Festlegung der Länge der Ausweisung wiederum hat die Ausländerbehörde verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen. In einem ersten Schritt muss das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck berücksichtigt werden.

     

    Weiterhin muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden. Dabei kommen auch die persönlichen Verhältnisse des Ausländers, wie zum Beispiel dessen familiäre Strukturen zum Tragen.

    So ist zum Beispiel das (eigene) Recht eines minderjährigen Kindes auf Umgang mit seinem Vater als Ausfluss des Art. 6 GG bei einer Ermessensentscheidung über die Dauer der Befristung der Wirkungen einer Ausweisung zwingend zu berücksichtigen.

    In dem oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgericht hatte dieses nun darüber zu entscheiden, ob bei einem straffällig gewordenen Ausländer, welcher wegen seiner Asylberechtigung trotz Abschiebung niemals aus Deutschland ausgereist war, die Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet werden mussten.

    Sachverhalt: Der Kläger war Staatsangehöriger von Sri Lanka. Im Jahre 1994 war der Kläger nach Deutschland eingereist und wurde 1996 als Asylberechtigter anerkannt.

    Im Jahr 2000 wurde er wegen gemeinschaftlichen banden- und gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

    Im März 2001 wies ihn das beklagte Land Baden-Württemberg dann aus Deutschland aus, ohne die Wirkungen der Ausweisung zu befristen.

    Zur Begründung führte der Beklagte an, die Ausweisung sei aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten gewesen, da die konkrete Gefahr bestünde, dass der Kläger sein strafbares Verhalten fortsetze, weil er ohne finanzielle Not in dem Bestreben gehandelt habe, durch Schleusung von Ausländern einen Gewinn zu erzielen.

    Die Ausweisung erfolge auch aus generalpräventiven Gründen, um andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten.

    Zu einer Abschiebung kam es wegen der Asylberechtigung des Klägers allerdings nicht. Der Schutzstatus wurde zwar im Jahr 2004 bestandskräftig widerrufen. Auf einen Folgeantrag wurde dem Kläger jedoch im Jahr 2010 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

    Der Kläger lebte daher seit seiner Haftentlassung durchgängig mit seiner Lebensgefährtin und seinen drei minderjährigen Kindern im Bundesgebiet, zunächst auf der Grundlage von Duldungen, bevor er im Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erhielt.

    Im Mai 2010 beantragte er dann die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Null. Der Beklagte befristete im Dezember 2010 die Wirkung der Ausweisung auf ein Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt der Ausreise. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er sein Begehren auf sofortige Befristung weiterverfolgt.

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, die Wirkung der Ausweisung auf den 16. März 2011 zu befristen. Dies wurde damit begründet, dass zu diesem Zeitpunkt zehn Jahre seit Zustellung der Ausweisungsverfügung verstrichen gewesen seien und die Verwaltungsvorschriften für den Fall einer zwingenden Ausweisung wie hier regelmäßig eine Befristung auf diesen Zeitraum vorsähen.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen das Urteil gerichtete Berufung des Beklagten mit der folgenden Begründung zurückgewiesen: Der Kläger habe einen Anspruch auf Befristung der gegen ihn ergangenen Ausweisung mit sofortiger Wirkung.

    Weder spezialpräventive noch generalpräventive Gründe erforderten die weitere Aufrechterhaltung der Sperrwirkung der Ausweisung. Der Kläger, der in den mehr als zwölf Jahren seit seiner Verurteilung strafrechtlich nicht mehr aufgefallen sei, stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr dar.

    Von der Ausweisung gehe auch keine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer mehr aus. Sei eine Befristung auf Null geboten, bedürfe es keiner Ausreise des Klägers.

    Gegen diese Entscheidung richtete der Beklagte seine Revision zum Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass die Frist für den Lauf der Einreise- und Aufenthaltssperre gemäß § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit Ausreise des Ausländers zu laufen beginne und das Ausreiseerfordernis auch nicht durch eine Befristung auf Null unterlaufen werden dürfe.

    Während des Revisionsverfahrens nahm der Kläger mit Zustimmung des Beklagten die Klage insoweit zurück, als er die Befristung auf einen Zeitpunkt vor der Entscheidung des Berufungsgerichts begehrt hatte.

    Im Übrigen trat er der Revision entgegen und wies u.a. darauf hin, dass der Beklagte in anderen Fällen durchaus eine Befristung mit sofortiger Wirkung verfügt habe.

    Bundesverwaltungsgericht: Das Bundesverwaltungsgericht folgte der Ansicht des Beklagten nicht und urteilte, dass das Berufungsgericht ohne Verletzung revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) den Beklagten für verpflichtet gehalten habe, die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null zu befristen.

    Die Verpflichtungsklage sei zulässig. Der Kläger habe ein Rechtsschutzbedürfnis für sein Begehren, dass die in § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG genannten Wirkungen der Ausweisung auf Null befristet würden.

    Denn ohne eine solche Befristung würden die Wirkungen der Ausweisung jedenfalls für die außerhalb des 5. Abschnitts in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Aufenthaltstitel dauerhaft bestehen bleiben.

    Dies würde den Kläger belasten und würde sein Begehren rechtfertigen, denn ein Rechtsschutzinteresse würde nur fehlen, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile erbringen könne.

    Im Übrigen bestünde ein Rechtsschutzbedürfnis auch im Hinblick auf die Erteilung der vom Kläger vorrangig erstrebten Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG.

    Auch habe der Verwaltungsgerichtshof dem Kläger in der Sache zu Recht einen Befristungsanspruch auf Null ohne vorherige Ausreise zuerkannt.

    Die Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch finde sich in § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Danach würden die in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Einreise- und Aufenthaltsverbot) und in § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (Titelerteilungsverbot) bezeichneten Wirkungen auf Antrag befristet.

    Seit Inkrafttreten des § 11 AufenthG in der Neufassung des Richtlinienumsetzungsgesetzes 2011 hätten Ausländer grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass die Ausländerbehörde mit einer Ausweisung zugleich das daran geknüpfte gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie die Titelerteilungssperre befristen, ohne dass es insoweit eines Antrags des Ausländers bedürfe

    Die Entscheidung über die Länge der Frist sei eine rechtlich gebundene Entscheidung, die nicht im Ermessen der Ausländerbehörde stünde.

    Dabei sei die allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist gemäß § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.

    Bei der Bestimmung der Länge der Frist seien in einem ersten Schritt das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen.

    Es bedürfe der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liege, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermöge.

    So sei der Verwaltungsgerichtshof aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wirkungen der Ausweisung im vorliegenden Fall vollständig zu beseitigen seien.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats könne in bestimmten Fällen eine vollständige Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung geboten sein.

    In solchen Fällen würde das Erfordernis einer Fristbestimmung wie auch der Ausreise aus Deutschland entfallen.

    Dies könne zum einen deshalb geboten sein, weil seit Verfügung einer nicht vollzogenen Ausweisung ein so langer Zeitraum verstrichen sei, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- oder generalpräventiven Gründe entfallen sind.

    Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG könne sich aber auch aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben, etwa weil schützenswerte familiäre Belange im Sinne von Art. 6 GG dies erfordern.

    Im vorliegenden Fall habe das Berufungsgericht festgestellt, dass die zum Ausweisungszeitpunkt bestehenden spezial- und generalpräventiven Gründe nach Verstreichen einer Zeitdauer von mehr als zehn Jahren nicht mehr vorliegen würden.

    Damit seien die Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch erfüllt, ohne dass es einer Entscheidung der Frage bedürfe, ob dem Aufenthaltsbegehren eines Konventionsflüchtlings überhaupt generalpräventive Gründe entgegengehalten werden dürfen.

    Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten setze der Anspruch auf Beseitigung der in § 11 Abs. 1 AufenthG geregelten Wirkungen der Ausweisung nicht die vorherige Ausreise des Ausländers voraus.

    Zwar würde § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorsehen, dass der Lauf der Frist mit der Ausreise beginne.

    Lägen zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aber keine Gründe für die Festsetzung einer Sperre im Sinne von § 11 Abs. 1 AufenthG mehr vor, würde damit auch das Erfordernis der Ausreise entfallen. Eine Frist für die Geltung der Wirkungen der Ausweisung dürfe dann nicht mehr in Gang gesetzt werden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Die unter falscher Identität erworbene Einbürgerung ist nichtig

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 12.11.2012, Az.: 11 K 3014/12

    Als ausländischer Staatsbürger haben Sie einen Anspruch auf Einbürgerung (Anspruchseinbürgerung), wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

        • Zum Zeitpunkt der Einbürgerung besitzen Sie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis.
        • Sie haben seit mindestens 8 Jahren Ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland.
        • Ihren Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen können Sie ohne Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II bestreiten.
        • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
        • Sie verfügen über Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland.
        • Sie sind nicht wegen einer Straftat verurteilt (Ausnahmen für geringfügige Straftaten)
        • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
        • Sie geben bei der Einbürgerung Ihre alte Staatsangehörigkeit auf oder verlieren diese.

    In bestimmten Situationen gibt es auch die Möglichkeit der Ermesseneinbürgerung, wenn die oben genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

    Das folgende Schaubild soll noch einmal die Möglichkeiten der Einbürgerung verdeutlichen:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    In dem oben genannten Fall hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart darüber zu entscheiden, ob die Einbürgerung eines pakistanischen Staatsangehörigen nichtig sei, weil dieser die deutsche Staatsangehörigkeit mittels der Angabe einer falschen Identität erworben hatte.

     Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Einbürgerungsbewerber war unter falscher Identität nach Deutschland gereist

    Der Kläger war im Jahr 1995 unter der Identität einer fremden, existierenden Person mit afghanischer Staatsangehörigkeit nach Deutschland eingereist und hatte um Asyl nachgesucht.

    In dem darauf folgenden Asylverfahren wurde ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan festgestellt und der Kläger erhielt in der Folgezeit eine Aufenthaltsgenehmigung.

    Schließlich beantragte der Kläger unter der falschen Identität die Einbürgerung

    Im Juli 2004 beantragte der Kläger unter seiner falschen Identität die Einbürgerung und wurde eingebürgert.

    Im Oktober 2010 beantragte der Kläger dann bei der Landeshauptstadt Stuttgart, der Beklagten, seine Personalien zu berichtigen.

    Dahingehend gab er zu, dass er während seines gesamten Aufenthalts in Deutschland unter falschen afghanischen Personalien aufgetreten sei.

    Da diese Täuschungshandlung jedoch länger als fünf Jahre zurückläge, könne ihm dies deshalb nicht mehr vorgehalten werden.

    Die Beklagte nahm dies zum allerdings Anlass, mit Bescheid vom 14.05.2012 die Nichtigkeit der Einbürgerung des Klägers festzustellen.

    Hiergegen erhob der Kläger nach Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens im September 2012 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen, da die Einbürgerung auch nach Auffassung des Gerichts nichtig sei.

    Gericht sah die Einbürgerung als rechtswidrig an

    Nach Auffassung des Gerichts sei ein Verwaltungsakt – wie die Einbürgerung – nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei.

    Dies sei hier der Fall.

    Zwingende Voraussetzung einer Einbürgerung sei es, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt sei und feststünde.

    Nur wenn Gewissheit bestünde, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person sei, für die er sich ausgebe, könne nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt und Ausschlussgründe nicht gegeben seien (z.B.: welche ausländische Staatsangehörigkeit besitzt der Bewerber, ist er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden, bestehen tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen, liegt ein Ausweisungsgrund vor).

    Der Kläger habe gegen diese Voraussetzung verstoßen, da auf Grund seiner falschen Identität die erforderlichen Prüfungen unterblieben oder zumindest objektiv nicht durchführbar gewesen seien.

    Dieser Mangel sei auch besonders schwerwiegend und offensichtlich. Die Vorstellung, dass sich ein Ausländer unter Vorgabe einer wahren Identität, die zwar eine andere, existente Person besitze, jedoch nicht er selbst, eine im Ergebnis wirksame Einbürgerung erschleichen könne, erscheine dem Gericht als unerträglich.

    Dem Ausländer wäre es auf diesem Wege möglich, die überwiegend im öffentlichen Interesse gebotenen Überprüfungen zu umgehen bzw. zu unterlaufen und er könne so eine Einbürgerung erlangen, deren Voraussetzungen er in eigener Person überhaupt nicht erfülle.

    Soweit für die Rücknahme einer Einbürgerung gemäß § 35 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz eine absolute 5-jährige Ausschlussfrist gelte, könne sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen. Eine „Rücknahme“ setze voraus, dass es überhaupt eine wirksame Einbürgerung gebe. Hieran fehle es jedoch vorliegend, da die Einbürgerung des Klägers von vorneherein nichtig gewesen sei.

    Gegen diese Entscheidung hat das Gericht die Berufung zugelassen. Diese wurde durch den Kläger am 27.12.2012 eingelegt.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  4. Ausländerrecht: Kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht eines Ausländer-Ehegatten aus Art. 7 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren

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    OVG Lüneburg, 15.03.2011, Az.:11 ME 59/11

    Seit 1963 besteht das Assoziierungsabkommen EWG – Türkei, welches die Türkei auf die EU-Mitgliedschaft vorbereiten soll. Im Rahmen dieses völkerrechtlichen Vertrages ist vor allem der Beschluss des Assoziationsrats ARB 1/80 beachtlich, welcher weitreichende ausländer- und beschäftigungsrechtliche Konsequenzen im Hinblick auf türkische Staatsangehörige hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH entfalten die Bestimmungen des ARB 1/80 – wie auch des Assoziationsabkommens und des Zusatzprotokolls – unmittelbare Wirkung in den Mitgliedstaaten, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf ihren Sinn und Zweck eine klare und eindeutige Verpflichtung enthalten, deren Erfüllung oder deren Wirkung nicht vom Erlass eines weiteren innerstaatlichen Umsetzungsaktes abhängt.

    Erfüllt somit ein türkischer Staatsangehöriger eine der Voraussetzungen des ARB 1/80 (insbesondere der Art. 6 oder 7 ARB 1/80), benötigt dieser kein weiteres Verwaltungsdokument bzw. einen Aufenthaltstitel, denn er hat ein europarechtliches Aufenthaltsrecht, welches ihm durch entgegenstehende nationale Regelungen weder entzogen noch sonst beschränkt werden kann.

    Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 regelt die Aufenthaltsrechte für Arbeitnehmer und sichert die stufenweise Eingliederung des türkischen Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates.

    Art. 7 ARB 1/80 wiederum privilegiert Familienangehörige eines dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden türkischen Arbeitnehmers. Diese haben, abgestuft nach der Dauer des ordnungsgemäßen Wohnsitzes im Inland gem. Art. 7 S. 1 ARB 1/80 freien Zugang zum Arbeitsmarkt.

    Wortlaut des Art. 7 ARB 1/80:

    „Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

        • haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;
        • haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung in Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

    Die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, können sich unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war.“

    Die oben genannte Entscheidung des OVG Lüneburg bestätigt erneut die geltende Rechtslage, nach der einem dem Ehegatten nachgezogenen Ausländer gem. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 vor Ablauf von drei Jahren kein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zu gewähren ist.

    Quelle: OVG Lüneburg

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