Rechtsanwalt Kündigung schwerbehinderter Köln Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsanwalt Kündigung schwerbehinderter Köln

  1. Arbeitsrecht: Der Urlaubsanspruch in einem langjährig ruhenden Arbeitsverhältnis verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres

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    Bundesarbeitsgericht, 07.08.2012, Az.: 9 AZR 353/10

    Für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten) ist der Urlaubsanspruch im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Nach § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub in Höhe von mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Dieser Anspruch des Arbeitnehmers entfällt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Urlaubsjahr arbeitsunfähig krank war.

    Diese Regelung gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung bezieht und eine tarifliche Regelung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis während des Bezugs dieser Rente auf Zeit ruhen soll.

    Zwar bestimmt § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, dass im Fall der Übertragung der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden muss:

    „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.“

    Diese Regelung ist aber unionsrechtskonform im Falle einer ganzjährlichen Erkrankung des Arbeitnehmers so auszulegen, dass der Urlaubsanspruch 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt.

    Sachverhalt: Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin war vom 1. Juli 2001 bis zum 31. März 2009 in der Rehabilitationsklinik der Beklagten gegen eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von zuletzt 2.737,64 Euro als Angestellte beschäftigt.

    Im Jahr 2004 erkrankte sie, bezog ab dem 20. Dezember 2004 eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung und nahm bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre Tätigkeit für die Beklagte nicht mehr auf.

    Nach dem TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst), der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung fand, ruhte das Arbeitsverhältnis während des Bezugs der Rente auf Zeit und die die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs verminderte sich für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel.

    Vor Gericht beanspruchte die Klägerin die Abgeltung von 149 Urlaubstagen aus den Jahren 2005 bis 2009 mit 18.841,05 Euro brutto.

    Die Vorinstanzen gaben der Klage bezüglich der Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und des Zusatzurlaubs für schwerbehinderte Menschen statt und verurteilten die Beklagte zur Zahlung von 13.403,70 Euro brutto.

    Die Klage hinsichtlich der Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs wiesen die Vorinstanzen ab.

    Bundesarbeitsgericht: Die Revision der Beklagten hatte nun vor Bundesarbeitsgerichts größtenteils Erfolg.

    Die Klägerin habe gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG nur Anspruch auf Abgeltung des gesetzlichen Erholungsurlaubs und Zusatzurlaubs aus den Jahren 2008 und 2009 mit 3.919,95 Euro brutto.

    Die in den Jahren 2005 bis 2007 nicht abdingbaren gesetzlichen Urlaubsansprüche seien trotz des Ruhens des Arbeitsverhältnisses zwar entstanden.

    Ihrer Abgeltung stünde jedoch entgegen, dass sie vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG mit Ablauf des 31. März des zweiten auf das jeweilige Urlaubsjahr folgenden Jahres verfallen seien.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Besondere Kündigungserfordernisse bei einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in der Elternzeit

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    Bundesarbeitsgericht, 24.11.2011, Az.: 2 AZR 429/10

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    Wir haben an dieser Stelle schon des Öfteren über Rechtsfragen in Bezug auf die arbeitsrechtliche Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern berichtet:

    Sonderkündigungsrecht bei schwerbehinderten Arbeitnehmern.

    Frage nach der Schwerbehinderung bei bestehendem Arbeitsverhältnis nicht grundsätzlich unzulässig.

    Grundsätzlich genießen schwerbehinderte sowie diesen gleichgestellte Menschen in Deutschland besonderen Kündigungsschutz.

    (mehr …)