Rechtsmittel bei Unterbringung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Rechtsmittel bei Unterbringung

  1. Betreuungsrecht: Voraussetzungen, Verfahren und Rechtsmittel bei der öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Unterbringung.

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    Es gibt grundsätzlich drei Arten der Unterbringung: Die öffentlich-rechtliche Unterbringung (Unterbringung nach PsychKG), die zivilrechtliche Unterbringung (Unterbringung nach Betreuungsrecht) sowie die strafrechtliche Unterbringung.

    I. Öffentlich-rechtliche Unterbringung

    Die öffentlich-rechtliche Unterbringung ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich, also in Ländergesetzen, geregelt.

    In Nordrhein-Westfalen ist die öffentlich-rechtliche Unterbringung in dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) geregelt.

    § 1 des PsychKG NRW legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest. Danach regelt das PsychKG NRW

    1. Hilfen für Personen, bei denen Anzeichen einer psychischen Krankheit bestehen, die psychisch erkrankt sind oder bei denen die Folgen einer psychischen Krankheit fortbestehen (Betroffene),

    2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen durch die untere Gesundheitsbehörde, soweit gewichtige Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer auf Grund einer psychischen Krankheit bestehen, und

    3. die Unterbringung von den Betroffenen, die psychisch erkrankt sind und dadurch sich selbst oder bedeutende Rechtsgüter anderer erheblich gefährden.

    Nach § 1 Abs. 2 PsychKG NRW sind psychische behandlungsbedürftige Psychosen sowie andere behandlungsbedürftige psychische Störungen und Abhängigkeitserkrankungen von vergleichbarer Schwere.

    § 11 PsychKG NRW regelt die Voraussetzungen der Unterbringung. Danach ist die Unterbringung Betroffener nur dann zulässig, wenn und solange durch deren krankheitsbedingtes Verhalten gegenwärtig eine erhebliche Selbstgefährdung oder eine erhebliche Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer besteht, die nicht anders abgewendet werden kann.

    Von einer gegenwärtigen Gefahr im Sinne von Absatz 1 ist dann auszugehen, wenn ein schadenstiftendes Ereignis unmittelbar bevorsteht oder sein Eintritt zwar unvorhersehbar, wegen besonderer Umstände jedoch jederzeit zu erwarten ist.

    II. Zivilrechtliche Unterbringung

    Die zivilrechtliche Unterbringung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch, also in einem Bundesgesetz geregelt. Die Unterbringung hat insofern durch den gesetzlichen Betreuer des Betroffenen zu erfolgen.

    Nach § 1906 Abs. 1 ist eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

    1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder

    2. eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

    Das zuständige Betreuungsgericht muss insofern seine Zustimmung erteilen.

    III. Verfahren der Unterbringung:

    Das Verfahren bei der Unterbringung richtet sich sowohl bei der öffentlich-rechtlichen Unterbringung als auch bei der zivilrechtlichen Unterbringung nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).

    Gem. § 319 (1) FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Den persönlichen Eindruck verschafft sich das Gericht, soweit dies erforderlich ist, in der üblichen Umgebung des Betroffenen.

    Gem. § 317 (1) FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. Die Bestellung ist insbesondere erforderlich, wenn von einer Anhörung des Betroffenen abgesehen werden soll.

    Gem. § 321 (1) FamFG hat vor einer Unterbringungsmaßnahme eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. Das Gutachten soll sich auch auf die voraussichtliche Dauer der Unterbringung erstrecken. Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie sein; er muss Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

    Gem. § 330 FamFG ist die Genehmigung oder Anordnung der Unterbringungsmaßnahme aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Vor der Aufhebung einer Unterbringungsmaßnahme nach § 312 Nr. 3 soll das Gericht die zuständige Behörde anhören, es sei denn, dass dies zu einer nicht nur geringen Verzögerung des Verfahrens führen würde.

    IV. Rechtsmittel gegen die Unterbringung

    Gegen die Unterbringung ist die Beschwerde statthaft, §§ 58 ff FamFG.

    Gem. § 58 (1) FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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