Richtlinie 75/34/EG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Richtlinie 75/34/EG

  1. Ausländerrecht: Der Aufenthalt von Bürgern der Europäischen Union und der Schweiz in Deutschland

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    Zu den Voraussetzungen und den rechtlichen Regelungen des Aufenthaltes von EU und EWR Bürgern sowie Bürgern der Schweiz in Deutschland.

    1. Aufenthalt von EU/EWR-Bürgern in Deutschland

    Der Aufenthalt von EU-Bürgern und EWR-Bürgern in Deutschland richtet sich nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU).

    Danach sind solche EU-Bürger und EWR-Bürger unter Anderem in Deutschland freizügigkeitsberechtigt,

    –       die sich in Deutschland nur bis zu drei Monaten aufhalten.

    –       die in Deutschland einer nichtselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.

    –       die in Deutschland Dienstleistungen erbringen oder empfangen.

    –       die als vormalig selbstständige und nichtselbstständig Erwerbstätige nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EG verbleibeberechtigt sind.

    –       die arbeitssuchend sind.

    –       die eine Berufsausbildung in Deutschland machen.

    –       die in Deutschland studieren.

    –       die bereits ihre Rente empfangen.

    –       die Daueraufenthaltsberechtigt sind (nach einem ständigen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren bzw. drei Jahren in besonderen Fällen).

    Neben den EU-Bürgern und EWR-Bürgern können ebenfalls deren Familienangehörige in Deutschland freizügigkeitsberechtigt sein.

    Dies ist unter Anderem der Fall

    –       bei Ehegatten und Lebenspartnern von EU-Bürger und EWR-Bürgern

    –       bei Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

    –       bei Verwandten in aufsteigender und absteigender Linie einer freizügigkeitsberechtigten Person oder ihres Ehegatten bzw. Lebenspartners, denen diese Unterhalt gewähren

    Nicht-Erwerbstätige EU-Bürger und EWR-Bürger können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls freizügigkeitsberechtigt sein.

    Bis Januar 2013 wurde EU-Bürgern und EWR-Bürgern zur Dokumentation ihrer Freizügigkeit eine sogenannte Freizügigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Aufgrund der Änderung des FreizügG/EU am 29.01.2013 wird eine solche Freizügigkeitsbescheinigung nicht mehr ausgestellt.

    Unionsbürger bekommen bei Anmeldung somit nur noch eine Meldebescheinigung nach dem Melderecht.

    Somit ist bei Unionsbürgern grundsätzlich vom Vorliegen eines Freizügigkeitsrechtsrechts auszugehen und das Nichtbestehen dieses Rechts muss von der prüfenden Behörde festgestellt werden.

    Eine solche Prüfung darf nur im Einzelfall und bei begründeten Zweifeln an dem Freizügigkeitsrecht erfolgen. Auch die Beweislast trägt die Behörde.

    Folgende Bescheinigungen oder Aufenthaltskarten sieht das FreizügG/EU vor:

    –        Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht von Unionsbürgern, § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a FreizügG/EU

    –       Aufenthaltskarte für Angehörige von Unionsbürgern § 5 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 FreizügG/EU

    –       Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EU/EWR-Bürgern § 5 Abs. 5 i. V. m. § 4 a Abs. 1 FreizügG/EU

    2. Aufenthalt von Staatsangehörigen der Schweiz in Deutschland

    Für Schweizer gelten aufgrund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz) besondere Regelungen.

    Folgende Aufenthaltstitel sieht das Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz vor:

    –       Aufenthaltserlaubnis für freizügigkeitsberechtigte Schweizer § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkom­men EG/Schweiz

    –       Aufenthaltserlaubnis für Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Schweizern § 28 S. 2 AufenthV i. V. m. Freizügigkeitsabkommen EG/Schweiz

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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