Ausländerrecht: Die Einbürgerung kann bei einer Verurteilung zu 120 Tagessätzen wegen gefährlicher Körperverletzung versagt werden.
7 CommentsBundesverwaltungsgericht, 20.03.2012, Az.: 5 C 5.11
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt.
Gem. § 3 StAG wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben
– durch Geburt gem. § 4 StAG,
– durch Erklärung nach § 5 StAG,
– durch Annahme als Kind nach § 6 StAG,
– durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7),
– durch Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes (§ 40a),
– oder für einen Ausländer durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).