Streitwert Klage Visum Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
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Tag Archive: Streitwert Klage Visum

  1. Ausländerrecht: Rechtsbehelfe gegen ablehnenden Bescheid der Botschaft, Remonstration und Klage

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    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum

    Sollten Sie eine ablehnende Entscheidung durch die Deutsche Botschaft in Bezug auf einen Aufenthaltstitel (z. B. Visum, Aufenthaltserlaubnis) erhalten haben, bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten, diese ablehnende Entscheidung anzugreifen:

    A.) Remonstration

    Zunächst einmal kann man gegen die ablehnende Entscheidung Remonstration bei der jeweiligen Botschaft einlegen.

    Bei der Remonstration handelt es sich um eine Gegenvorstellung, also einen formlosen Rechtsbehelf, durch den der durch die ablehnende Entscheidung Betroffene bei der Behörde vorstellig wird.

    Unabdingbarer Inhalt dieses Rechtsbehelfs sind zunächst die Identitätsnachweise des Betroffenen:

    – Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Passnummer;

    – Datum des ablehnenden Bescheides;

    – zustellungsfähige Anschrift (Straße, Haus, Wohnung, PLZ, Land, etc.); falls vorhanden Faxnummer und E-Mailadresse,

    – Eigenhändige Unterschrift (bei Remonstration durch Dritte: deren eigenhändige Unterschrift sowie Vorlage einer schriftlich erteilten, unterschriebenen Bevollmächtigung)

    Neben diesen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Bei der Abfassung der Remonstration ist zu beachten, dass die vorgetragenen Argumente die von der Botschaft genannten Gründe erschüttern, welche die Ablehnung rechtfertigen sollen.

    Sobald die Remonstration frist- und formgerecht in der Botschaft oder Auslandsvertetung eingegangen ist, wird der Visumantrag erneut umfassend überprüft. Im Remonstrationsverfahren werden hierbei alle nachgereichten Unterlagen und die im Remonstrationsschreiben enthaltenen Ausführungen berücksichtigt.

    Sofern die Botschaft oder Auslandsvertretung zu der Entscheidung kommt, dass die Erteilung des begehrten Visums nach Abschluss des Remonstrationsverfahrens möglich ist, muss notwendigerweise ein erneuter Termin zur Vorsprache zwecks Visumerteilung vereinbart werden.

    Falls die Botschaft die Remonstration nicht für begründet hält, wird sie einen sog. Remonstrationsbescheid erlassen, in welchem die Gründe für die Ablehnung ausführlich dargestellt werden.

    B.) Klage beim Verwaltungsgericht Berlin

    Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin einzureichen.

    Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeit beim Verwaltungsgericht versehen.

    Das Verwaltungsgericht ist sachlich zuständig, da das Ausländerrecht ein Rechtsgebiet des besonderen Verwaltungsrechts ist. Örtlich ist das Verwaltungsgericht Berlin zuständig, weil die Botschaften dem Auswärtigen Amt unterstehen und das Auswärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat.

    Die Länge eines solchen gerichtlichen Verfahrens ist schwer zu bestimmen, nach unserer Erfahrung kann eine Entscheidung innerhalb von wenigen Monaten erreicht werden, manchmal kann es allerdings auch länger dauern.

    Wenn aus bestimmten Gründen eine Eilentscheidung notwendig ist, kann auch ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden, dann kann eine (vorläufige) Entscheidung bereits nach wenigen Tagen vorliegen.

    Erfolgsaussichten der Klage

    Ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist für jeden Einzelfall gesondert zu prüfen und kann nicht pauschal beantwortet werden.

    In einem gerichtlichen Verfahren wird insbesondere überprüft ob,

    • die Botschaft/Auslandsvertretung den Sachverhalt zutreffend ermittelt hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung entscheidungsrelevante Verfahrensfehler begangen hat,
    • die Botschaft/Auslandsvertretung das anzuwendende Recht bei der Entscheidung über den Antrag verkannt hat, indem bei seiner Anwendung allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen der Entscheidung zu Grunde lagen (OVG Berlin Brandenburg (Senat), Beschluss vom 19.03.2015 – OVG 11 N 107.14).

    Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 19.12.2013 (Az.: C-84/12) entschieden, dass die Erteilung eines Schengen-Visums nur aus den Gründen, die ausdrücklich im Visakodex der Europäischen Union vorgesehen sind, abgelehnt werden darf. Allerdings haben die nationalen Behörden bei der Prüfung, ob einer dieser Ablehnungsgründe vorliegt, einen weiten Beurteilungsspielraum.

    Sollte das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung erwiesen sein, müssen die Behörden das Schengen-Visum wegen begründeter Zweifel an der Rückkehrabsicht des Antragstellers verweigern (vgl. Verweigerungsgrund in Art. 32 it. b des Visakodex).

    Es muss zudem keine absolute Gewissheit über die Rückkehrunwilligkeit vorliegen, sondern es genügen begründete Zweifel an der Absicht in das Heimatland zurückzukehren.

    Die zuständigen Behörden müssen zudem eine individuelle Prüfung des Antrags vornehmen und

    • die allgemeinen Verhältnisse im Wohnsitzstaat des Antragstellers,
    • seine persönlichen Umstände, insbesondere seine familiäre, soziale und wirtschaftliche Situation,
    • etwaige frühere rechtmäßige oder rechtswidrige Aufenthalte in einem Mitgliedstaat und
    • seine Bindungen im Wohnsitzstaat und in den Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Kein Schengenvisum zu Besuchszwecken bei fehlender Rückkehrbereitschaft

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    Bundesverwaltungsgericht, 11. 1. 2011, Az.: 1 C 1. 10

    Allgemeines zum Schengenvisum

    Im Jahr 1985 vereinbarten einige europäische Staaten das Schengen Abkommen über den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen zwischen den vertragsangehörigen Nationalstaaten.

    Nach Beitritt zahlreicher anderer europäischer Staaten, wurde im Jahr 1999 die Schengen-Zusammenarbeit in die Kompetenz der Europäischen Gemeinschaft einbezogen.

    Dabei ging es insbesondere um die Vereinheitlichung der Vorschriften für die Einreise und den kurzfristigen Aufenthalt von Ausländern im sogenannten „Schengen-Raum“ („Schengenvisum“).

    Drittstaatsangehörige, die über ein Schengen-Visum verfügen, dürfen sich im Rahmen der Gültigkeit und des Zwecks der Visa auch in den anderen Schengen-Staaten aufhalten und unterliegen bei Passieren der Binnengrenzen ebenfalls keinen Kontrollen.

    Für die Erteilung des Schengen-Visums sind grundsätzlich die Botschaften des Ziellandes in den jeweiligen Herkunftsländern zuständig.
    Remonstration und Klage gegen Ablehnung Visum
    Um ein Schengenvisum zu erhalten, müssen Drittstaatsangehörige verschiedenste Unterlagen vorweisen und Voraussetzungen erfüllen, die je nach Herkunftsland unterschiedlich sein können.

    Notwendige Dokumente für ein Schengenvisum

    Notwendige Dokumente sind zum Beispiel:

    – Reisepass.

    – Inlandspass.

    – Passbilder.

    – Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums.

    – Verwandschafts- oder Bekanntschaftsnachweise.

    – Einladung und Verpflichtungserklärung des Gastgebers.

    – Ausreichender Reisekrankenversicherungsschutz der einreisenden Person mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.

    Die Entscheidung über die Erlaubnis zur Einreise kann dann innerhalb weniger Tage durch die jeweilige Behörde erfolgen.

    Rückkehrbereitschaft ist ein kritischer Punkt der Prüfung

    Bei der Erteilung des Visums ist insbesondere die Bereitschaft zur Rückkehr der einreisenden Person ein besonders kritischer Punkt.

    Positiv beurteilt wird diese oftmals dann, wenn die einreisende Person eine gewisse Verwurzelung in dem Herkunftsland nachweisen kann. Dies schließt zum Beispiel die familiäre Verwurzelung, einen festen Arbeitsplatz oder das Bestehen von Grundeigentum in dem Herkunftsland ein.

    Rechtsbehelf („Remonstration“) gegen ablehnende Entscheidung

    Wird das Visum dennoch abgelehnt, kann durch die einreisende Person oder einen Bevollmächtigten „Remonstration“ gegen die ablehnende Entscheidung eingelegt werden. Neben den üblichen Identitätsnachweisen sollte diese „Remonstration“ je nach Herkunftsland

    – eine ausführliche Begründung enthalten, warum die Ablehnung nicht gerechtfertigt sei.

    – eine ausführliche Darlegung enthalten, zu welchem Zweck die einreisende Person nach Deutschland reisen möchte und aus welchen Gründen der Aufenthalt für diese wichtig sei.

    – weitere Unterlagen enthalten, die die Argumentation stützen und bei Antragstellung noch nicht vorgelegen haben.

    Neben der Remonstration besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit zur Klage vor dem Verwaltungsgericht. Die ablehnenden Bescheide der Botschaft sind daher immer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung über die Klagemöglichkeiten beim Verwaltungsgericht versehen.

    Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin

    Da sich die Klage gegen eine Bundesbehörde (Auswärtiges Amt) mit Sitz in Berlin richtet, ist hier grundsätzlich das Verwaltungsgericht Berlin zuständig.

    Die Gerichtskosten für ein solches Visumsverfahren richten sich nach dem Streitwert, der bei solchen Verfahren zurzeit mit 5000,- Euro bemessen wird. Nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sind also für das Gericht 588,- Euro anzusetzen.

    Weitere Kosten entstehen für die Beauftragung des Rechtsanwalts.

    Die Länge eines solchen Verfahrens kann sich grundsätzlich bis zu zwei Jahren hinziehen.

    In Bezug auf die Erteilung der Besuchsvisa wurden insbesondere im Jahre 2005 zahlreiche Missbrauchsfälle bekannt („Visa-Affäre“).

    Im Jahre 2000 hatte nämlich das damalige Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen in dem sogenannten Volmer- oder Fischer-Erlass angewiesen, bei der Verteilung von Visa zukünftig unbürokratischer zu verfahren.

    So sollte nicht mehr jeder Zweifel an der Rückkehrbereitschaft, sondern erst die hinreichende Wahrscheinlichkeit der fehlenden Rückkehrbereitschaft die Ablehnung eines Besuchsvisums rechtfertigen.

    In den darauffolgenden Jahren kam es dann aufgrund dieses Erlasses, insbesondere in Kiev, der Hauptstadt der Ukraine, zu zahlreichen Missbrauchsfällen bei der Visavergabe.

    Der Erlass wurde daraufhin zurück genommen und die Voraussetzungen der Erteilung wieder verschärft.

    Wie bereits erwähnt, wird daher insbesondere die Frage der „Rückkehrbereitschaft“ bei der Visumsbeurteilung besonders kritisch beurteilt und diese ist dann auch immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Entscheidungen.

    So auch in der oben genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.01.2011.

    Sachverhalt der Gerichtsentscheidung

    Marokkanische Mutter beantragt Schnegenvisum zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Kinder

    Die das Visum begehrende Person war eine marokkanische Staatsangehörige, deren beide Kinder seit 2005 bei ihrem geschiedenen Ehemann in Deutschland lebten. Einen Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch ihrer Kinder lehnte die Deutsche Botschaft in Rabat Anfang 2008 wegen fehlender Rückkehrbereitschaft ab.

    Zunächst erfolgreiche Klage gegen Ablehnung wird im Berufungsverfahren gekippt

    Die hiergegen erhobene Klage beim VG Berlin, (Urteil vom 10.12.2008 – VG 7 V 16.08) hatte zunächst Erfolg. Das anschließend mit der Berufung befasste Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war hingegen der Auffassung, dass sich das Verpflichtungsbegehren auf Erteilung eines Visums mit Ablauf der im Visumantrag angegebenen Reisedaten erledigt habe und die Ablehnung somit nicht rechtswidrig gewesen sei.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das BVerwG bestätigte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur im Ergebnis. Nach Auffassung des Gerichts sei ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte dahin auszulegen, dass der Antragsteller auch noch nach Ablauf der im Antragsformular anzugebenden geplanten Reisedaten an seinem Besuchswunsch festhalte.

    Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe sich das Verpflichtungsbegehren der Klägerin daher nicht erledigt.

    Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf ein Besuchsvisum. Nach der seit April 2010 maßgeblichen Verordnung (EG) Nr. 810/2009 (Visakodex – VK) sei ein Antrag auf Erteilung eines einheitlichen, für den gesamten Schengen-Raum gültigen Besuchsvisums zwingend abzulehnen bei begründeten Zweifeln an der Absicht des Antragstellers, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen (Art. 32 Abs. 1 Buchst. b VK).

    Bundesverwaltungsgericht sieht wegen Falschangaben der Klägerin ebenfalls fehlende Rückkehrbereitschaft

    Von solchen Zweifeln sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Klägerin auszugehen. Denn sie habe im Visumverfahren zunächst falsche Angaben über den wahren Aufenthaltszweck gemacht und es lägen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sie wegen ihrer Kinder auf Dauer im Bundesgebiet bleiben wolle.

    Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung eines nur für das Bundesgebiet gültigen Besuchsvisums.

    Ein solches Visum werde von einem Mitgliedstaat nur in den in Art. 25 Abs. 1 VK aufgeführten Ausnahmefällen erteilt. Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor.

    Ausgehend von dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung einer ungesteuerten Einwanderung sei auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Bindungen die Erteilung eines Visums nicht erforderlich.

    Familiäre Kontakte zwischen Kindern und Mutter können auch anders erfolgen

    Die Klägerin habe die bestehende räumliche Trennung von ihren Kindern selbst dadurch herbeigeführt, dass sie deren Übersiedlung nach Deutschland zustimmte. Sie und ihre Kinder seien zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte auch nicht zwingend auf einen Besuch der Klägerin in Deutschland angewiesen.

    Diese könnten auf andere Weise, etwa über das Internet, Briefe und Telefonate sowie Besuche der Kinder während der Ferien in Marokko fortgeführt werden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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