Trennungswille bei 31 AufenthG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Trennungswille bei 31 AufenthG

  1. Ausländerrecht: Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei dreijähriger Ehebestandszeit

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    Verwaltungsgericht München, 23.02.2017, Az.: M 10 K 16.5371

    Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.

    Diese Regelung stellt die Möglichkeit dar, eine ehegattenunabhängige Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, jedoch nur unter Beachtung der genannten Kriterien. Demnach muss die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden haben. Maßgeblich für die Berechnung ist der Zeitraum, in dem die Lebenspartnerschaft tatsächlich ausgelebt wurde. Demnach die Ehepartner gemeinsam in einem Haushalt leben, unter den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG fallen und nicht bereits die Voraussetzungen für ein Trennungsjahr (§ 1567 BGB) erfüllen.

    Im vorliegenden Urteil begehrt der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nach der Trennung von seinem Lebenspartner, wobei streitig ist, wann der Ausspruch des Trennungswillens erfolgt ist.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Ausländerbehörde verweigert thailändischem Kläger die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis

    Der Kläger begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis.

    Der Kläger ist thailändischer Staatsangehöriger und reiste am 06.03.2013 mit bis 03.06.2013 befristetem Visum zur Begründung einer Lebenspartnerschaft am 22.03.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.04.2013 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis wegen einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 30.04.2013 bis zum 11.04.2015 gemäß § 30 AufenthG. Diese wurde danach aufgrund der Lebenspartnerschaft bis zum 30.06.2016 verlängert.

    Lebenspartner des Klägers hatte die Ausländerbehörde von der Trennung informiert

    Am 04.03.2016 sandte der Lebenspartner des Klägers an die Beklagte eine E-Mail, in der er bekanntgab, dass die Lebenspartnerschaft zerrüttet sei und er vom Kläger dauerhaft getrennt lebe. Am 21.04.2016 beantragten der Kläger und sein Lebenspartner persönlich die abermalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, wobei der Lebenspartner erneut die Zerrüttung kundtat. Daraufhin stellte die Beklagte dem Kläger zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG aus.

    Mit E-Mail vom 01.06.2016 teilte der Kläger mit, er habe erst bei Beantragung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis von der E-Mail seines Lebenspartners erfahren. Sie würden nach wie vor unter einem Dach leben, wegen Problemen in der Lebenspartnerschaft habe er bereits einen Termin bei einem Paartherapeuten vereinbart.

    Kläger sah die Beziehung als Fortbestehend an und verlangte die Aufenthaltserlaubnis

    Bei einer gemeinsamen persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 11.08.2016 erklärte der Lebensgefährte gegen Unterschrift, dass die Lebenspartnerschaft nicht mehr bestehe und die endgültige Trennung am 03.03.2016 stattgefunden habe. Der Kläger wiederum erklärte gegen Unterschrift, dass die Lebenspartnerschaft fortbestehe und es lediglich normale Probleme und Differenzen innerhalb der Beziehung gebe.

    Der Kläger bestätigte, dass er derzeit keiner Beschäftigung nachgehe und seit August 2016 bei der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sei.

    Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21.10.2016 den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 21.04.2016 ab (Nr. 1). Der Kläger habe das Bundesgebiet bis zum 30.11.2016 zu verlassen (Nr. 2). Sollte er die Ausreisefrist schuldhaft und erheblich überschreiten, könne ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von bis zu 1 Jahr für die Bundesrepublik Deutschland sowie die Schengener-Staaten angeordnet werden (Nr. 3). Sollte der Kläger nicht fristgerecht ausreisen, werde er nach Thailand abgeschoben. Die Abschiebung könne auch in einen anderen Staat erfolgen, in den der Kläger einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Nr. 4).

    Für die Ausländerbehörde war die Beziehung der Partner zu kurz für eine Verlängerung

    Als Begründung führte die Beklagte an, dass nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts des Klägers nach § 31 Abs. 1 AufenthG entfallen seien. Insbesondere habe die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und seinem Ehegatten nicht mindestens drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Ein Fall der besonderen Härte im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht anzunehmen.

    Der Kläger hat am 28.11.2016 durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben und beantragte die Aufhebung des Bescheides und begehrt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte. Er begründete die Klage damit, dass ein Antrag auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft bis heute nicht gestellt sei und sie nach wie vor zusammenleben würden. Sein Lebenspartner leide unter einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung und versuche ihn zwanghaft zu kontrollieren, was zu Spannungen in ihrer Beziehung und den Angaben der Beklagten gegenüber geführt habe.

    Urteil des Verwaltungsgerichts München:

    Verwaltungsgericht folgt der Ansicht des Klägers

    Die Klage sei zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.10.2016 sei rechtswidrig und würde den Kläger in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger habe einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.06.2017 aus familiären Gründen.

    Nach Ansicht des Gerichts bestehe die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seinem Lebenspartner nicht, weshalb die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt seien.

    Der Kläger habe ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 AufenthG

    Allerdings ergebe sich ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Fall der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert werde, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU gewesen sei.

    Nach Überzeugung des Gerichts habe eine eheliche Lebensgemeinschaft für mehr als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.

    Die Lebenspartnerschaft sei am 22.03.2016 geschlossen worden, die Trennung sei nach Angaben des Lebenspartners schon am 03.03.2016 erfolgt. Unter Berücksichtigung dieses Trennungszeitpunkts wäre die dreijährige Ehebestandszeit nicht erreicht gewesen.

    Dass die Trennung nicht schon am 03.03.2016, sondern erst am 21.04.2016 vorlag ergebe sich aus den mündlichen Aussagen des Klägers sowie seines Lebenspartners dem Gericht gegenüber. Danach habe der Lebenspartner dem Kläger erst am 21.04.2016 sowie nochmals der Beklagten den Trennungswunsch offenbart. Vorher sein einfach „Funkstille“ zum Kläger gewesen.

    Auch der betroffene Partner müsse vom Trennungswillen erfahren haben

    Da die eheliche Wohnung beibehalten wurde, müsse der Trennungswille nach außen erkennbar sein und auch der betroffene Partner selbst müsse von diesem ausdrücklichen Trennungswillen erfahren haben. „Funkstille“ zwischen den Lebenspartnern reiche insoweit nicht aus.

    Demzufolge gehe das Gericht davon aus, dass die auch nach außen hin und für den Kläger selbst erkennbare dauernde Trennung erst am 21.04.2016 stattgefunden habe. Die dreijährige Ehebestandszeit bei zugleich rechtmäßigem Aufenthalt sei dadurch erreicht.

    Der Kläger habe somit einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr, bis zum 30.06.2017. Der Bescheid der Beklagten sei aufzuheben.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

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