Urlaubsgesetz AGG Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Urlaubsgesetz AGG

  1. Arbeitsrecht: Die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zum Erlernen der deutschen Sprache stellt keinen Verstoß gegen das AGG dar.

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    Bundesarbeitsgericht, 22.06.2011, Az.: 8 AZR 48/10

    Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) soll Benachteiligungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, des Geschlechts oder der sexuellen Identität verhindern (siehe § 1 AGG – Ziel des Gesetzes).

    Insbesondere im Arbeitsleben spielt das AGG somit eine immer größer werdende Rolle. Sowohl Arbeitgeber als auch Mitarbeiter sowie Mitarbeitervertreter sollen die Einhaltung des AGG durchführen und überwachen.

    Wird dennoch von einem im Arbeitsleben Beteiligten gegen das AGG verstoßen, muss dieser Ersatz für den entstandenen Schaden zu leisten. Dabei kann nicht nur die vorsätzliche, sondern auch die fahrlässige Begehung der Benachteiligung zu Schadensersatz führen.

    Der jeweilige Arbeitgeber hat dabei auch für sogenannte Erfüllungsgehilfen (z. B. gem. § 278 BGB für Vorgesetzte) und für Organvertreter (z. B. gem. § 31 BGB für Geschäftsführer) einzustehen.

    Gem. § 15 Abs. 4 AGG muss ein Schadensersatzanspruch nach dem AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

    Diese Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

    In dem oben genannten Fall hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob die Aufforderung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, dieser solle an einem Deutschkurs teilnehmen, um arbeitsnotwendige Sprachkenntnisse zu erwerben, einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz darstellt.

    Sachverhalt: Die Klägerin war seit 1985 in dem von der Beklagten bewirtschafteten Schwimmbad beschäftigt. Ihre Muttersprache war kroatisch.

    Zunächst wurde Sie als Reinigungskraft eingesetzt, vor über 14 Jahren wurde ihr dann zusätzlich Kassenbefugnis erteilt und sie arbeitete ab da auch als Vertretung der Kassenkräfte im Schwimmbad.

    Im Frühjahr 2006 forderte der Betriebsleiter der beklagten Arbeitgeberin die Klägerin auf, zur Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit einen Deutschkurs zu absolvieren.

    Die von der Klägerin verlangte Kostenübernahme lehnte die Beklagte allerdings ab. Trotz dieser Aufforderung nahm die Klägerin nicht an einem Deutschkurs teil, was zu einer Abmahnung durch die Beklagte führte.

    Daraufhin verlangte die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 15.000,00 Euro wegen Diskriminierung aufgrund ihrer ethnischen Herkunft.

    In den Vorinstanzen blieb die Klage erfolglos.

    Bundesarbeitsgericht: Auch das Bundesarbeitsgericht lehnte eine Entschädigungsverpflichtung der beklagten Arbeitgeberin ab.

    Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts könne der Arbeitgeber das Absolvieren von Sprachkursen verlangen, wenn die Arbeitsaufgabe die Beherrschung der deutschen (oder einer fremden) Sprache erfordere.

    Die Aufforderung, dies auf eigene Kosten und außerhalb der Arbeitszeit zu tun, könne zwar im Einzelfall gegen den Arbeitsvertrag oder geltende Regeln eines Tarifvertrages verstoßen.

    Ein solcher Verstoß stelle aber keine unzulässige Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft dar, welcher Entschädigungsansprüche auslöse.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Arbeitsrecht: Altersstaffelung des Urlaubsanspruches von Beschäftigten im öffentlichen Dienst verstößt gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

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    Bundesarbeitsgericht, 20.03.2012, Az.: 9 AZR 529/10

    In Deutschland ist der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz; BurlG) geregelt.

    Sinn und Zweck des Bundesurlaubsgesetzes ist die Mindestregelung des Urlaubsanspruches der Arbeitnehmer und dient somit insbesondere dem sozialen Arbeitsschutz.

    Gem. § 2 BurlG sind Arbeitnehmer i. S. d. Gesetzes Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Arbeitnehmer sind auch Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

    Gem. § 3 Abs. 1 BurlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub i. H. v. mindestens 24 Werktagen im Rahmen einer sechs Tage Woche, ansonsten 20 Werktage.

    Die Anzahl der Urlaubstage ist im BurlG nicht an das Alter der Arbeitnehmer gekoppelt.

    Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist eine Staffelung der Urlaubsdauer nach dem Alter wie diese etwa in § 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) vorgenommen wurde, nach allgemeiner Ansicht nicht mehr haltbar.

    § 26 Abs. 1 S. 2 des Tarifvertrages bestimmt insofern:

    Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
    bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
    bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
    nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

    In dem oben genannten Urteil hat das Bundesarbeitsgericht nun entschieden, dass die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD Beschäftigte , die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar benachteiligt und somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters verstößt.

    Sachverhalt: Die im Jahre 1971 geborene und seit 1988 bei dem Beklagten (Landkreis) beschäftigte Klägerin begehrte die Feststellung, dass ihr in den Jahren 2008 und 2009 und damit schon vor der Vollendung ihres 40. Lebensjahres über den tariflich vorgesehenen Urlaub von 29 Arbeitstagen hinaus jeweils ein weiterer Urlaubstag zugestanden hatte.

    Ihrer Ansicht nach habe die altersabhängige Staffelung der Urlaubsdauer in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD gegen das Diskriminierungsverbot wegen des Alters verstoßen.

    Das zunächst angerufene Arbeitsgericht gab ihrer Klage mit Urteil vom 08.07.2009 (Az.: 3 Ca 140/09) statt, das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hob diese Entscheidung nach Berufung durch den beklagten Landkreis mit Urteil vom 24.03.2010 (Az.: 20 Sa 2058/09) allerdings teilweise wieder auf.

    Bundesarbeitsgericht: Die dagegen eingelegte Revision der Klägerin hatte nun vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg und führte daher zur Wiederherstellung der Entscheidung des Arbeitsgerichts.

    Nach Ansicht des BAG stand der Klägerin für die Jahre 2008 und 2009 jeweils ein weiterer Urlaubstag als Ersatzurlaub zu.

    Die Differenzierung der Urlaubsdauer nach dem Lebensalter in § 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD benachteilige nach Ansicht des BAG Beschäftigte, die das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unmittelbar und verstoße somit gegen das Verbot der Benachteiligung wegen des Alters.

    Die tarifliche Urlaubsstaffelung verfolge insofern nicht das legitime Ziel, einem gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen Rechnung zu tragen.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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