Verwaltungsgericht Berlin 15.03.2012 35 K 468.10 V Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Verwaltungsgericht Berlin 15.03.2012 35 K 468.10 V

  1. Ausländerrecht: Prüfung der fehlenden Rückkehrbereitschaft bei Visumserteilung

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    Verwaltungsgericht Berlin, 15.03.2012,  35 K 468.10 V

    Gemäß § 6 Abs.1 AufenthG können einem Ausländer nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 ein Visum für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Schengen-Staaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen  oder ein Flughafentransitvisum für die Durchreise durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen bewilligt werden.

    Dazu muss jedoch der Zeck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts durch den Drittstaatsangehöriger belegt werden und es darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu befürchten sein. Ein Risiko für die öffentliche Ordnung ist jedenfalls auch dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Antragssteller nach Gewährung des Visums und vor dessen Ablauf nicht aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates ausreist.

    Daher ist bei Antragsprüfung zu beurteilen, ob das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht. Mit dieser Problematik beschäftigt sich nachstehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart und stellt zudem fest, dass die Angabe eines Datums innerhalb des Visumsantrages kein feststehendes Kriterium sei, weswegen sich das Klagebegehren bei Ablauf des angegeben Datums nicht erledigt habe. Vielmehr wolle der Kläger zur generellen Visumserteilung verpflichten.  Außerdem kommt das Gericht zu dem Schluss, dass das Begehren auf Erteilung eines räumlich beschränkten Visums im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als „Minus“ enthalten sei. Sind die Voraussetzungen zur Erteilung eines einheitlichen Visums nicht gegeben, ist daher noch immer zu prüfen, ob die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht kommt.

    Sachverhalt: Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger, ledig, kinderlos und begehrt die Erteilung eines Schengen-Visums zum Besuch seines im Bundesgebiet lebenden Vaters und seinem jüngeren Bruder. Er arbeitete seit 2009 in der Verwaltung eines privaten Unternehmens und soll dort 18.000,00 PKR (nach aktuellem Wechselkurs rd. 150,00 Euro) verdient haben. In seinem Heimatland verfügte er über zwei Festgeldkonten mit einem Betrag von jeweils 400.000,00 PKR (nach aktuellem Wechselkurs rd. 3.350,00 Euro).

    Der 1958 geborene Vater des Klägers lebte seit mehreren Jahren in Deutschland und besaß die deutsche Staatsangehörigkeit. Der 1993 geborene jüngere Bruder des Klägers kam 2009 im Rahmen der Familienzusammenführung zu dem Vater. Seine Mutter, die gesundheitlich eingeschränkt sei, sowie ein weiterer Bruder lebten noch in Pakistan. Die Mutter des Klägers hat im August 2009 bei

    der Botschaft der Beklagten in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gestellt, der im Februar 2010 jedoch abgelehnt wurde. Ein Remonstrationsverfahren war erfolglos. Gegen den Remonstrationsbescheid erhob sie im Juni 2010 Klage zum Verwaltungsgericht Berlin. Eine Entscheidung lag bisher nicht vor.

    Am 11. Juni 2010 stellte der Kläger bei der Botschaft der Beklagten in Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums und gab einen Besuchszeitraum vom 25. Juni 2010 bis 25. Juli 2010 an. Beigelegt war die Verpflichtungserklärung seines Vaters, die Kosten für den Lebensunterhalt sowie für die Ausreise zu tragen.

    Der Antrag wurde durch  Bescheid vom 21. Juni 2010  abgelehnt. Ein Remonstrationsverfahren blieb ohne Erfolg. Zur Begründung wurde auf nicht ausreichende familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung des Klägers in Pakistan verwiesen, die die Rückkehrbereitschaft des Klägers bezweifeln ließe. Der Kläger habe eine tiefere Bindung zum Vater und Bruder in Deutschland. Die Verpflichtungserklärung des Vaters genüge nicht zur Sicherstellung der Rückkehr.

    Am 6. Dezember 2010 hat der Kläger gegen den Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und führte zur Begründung aus, dass er keine Absicht habe dauerhaft in Deutschland zu bleiben. Wegen seines Alters, seiner Arbeitsstelle sowie seiner familiären und sozialen Bindungen bestehe eine ausreichende Verwurzelung zu seiner Heimat.

    Der Kläger beantragte, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Verfügung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad vom 29. Oktober 2010 dem Kläger ein Visum für die

    Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu Besuchszwecken zu erteilen. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen und begründete dies mit den Ausführungen in dem angegriffenen Remonstrationsbescheid sowie denen des Verwaltungsvorgangs. Ergänzend verweist sie auf das laufende Klageverfahren der Mutter des Klägers.

    Verwaltungsgericht Berlin: Die Klage sei zulässig aber unbegründet.

    Die Klage sei als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO statthaft, insbesondere habe sich das Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht durch Zeitablauf erledigt. Denn trotz Angaben über Reisedaten, seien diese nicht kalendarisch fest umrissen. Ein Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums für einen kurzfristigen Besuchsaufenthalt sei bei  Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte entsprechend § 133 BGB so auszulegen, dass der Antragssteller auch nach Ablauf des geplanten Aufenthaltszeitraums an seinem Besuchswunsch festhalten würde.

    Gegenteilige Anhaltspunkte gebe es vorliegend keine, die Klage sei jedoch unbegründet, da der angegriffene Remonstrationsbescheid vom 29. Oktober 2010  rechtmäßig sei. Der Kläger habe keinen keinen Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums.

    Entscheidungsgrundlage für die Erteilung des von dem Kläger begehrten Visums sei § 6 AufenthG i.d.F. von Art. 2 Abs. 25 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. EU vom 15. September 2009 Nr. L 2431), sog. Visakodex (VK). Diese Verordnung, welche in allen Teilen verbindlich sei, regele seit dem 5. April 2010 (Art. 58 Abs. 2 VK) u.a. das Verfahren und die Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für geplante Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von höchstens drei Monaten je, Sechsmonatszeitraum(Art. 1 Abs. 1 VK). § 6 AufenthG nimmt zudem nach Gesetzesanpassung auch ausdrücklich Bezug auf die Verordnung.

    Der Kläger erfülle die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung eines für das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gültigen einheitlichen Visums gemäß Art. 24 VK nicht. Dies setze nach Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 und 32 VK zur Erteilung eines einheitlichen Visums voraus, dass der Antragsteller die materiellen Einreisevoraussetzungen erfülle und kein Versagungsgrund vorliege (Art. 21, 32 VK)

    Art. 21 Abs. 1 VK verlange bei der Erteilung eines einheitlichen Visums die Prüfung,  ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (ABl. EU 2006 Nr. L 105 S. 1), sog. Schengener Grenzkodex (SGK), erfülle. Der Zeck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts müssten durch den Drittstaatsangehöriger  belegt werden und es dürfe keine Gefahr für die öffentliche Ordnung zu befürchten sein (Art. 5 Abs. 1 Buchst. e SGK). Daher sei bei Antragsprüfung zu beurteilen, ob das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung bestehe, ob der Antragssteller eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstelle und ob er beabsichtige, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen, vgl. Art. 21 Abs. 1, 2. Hs. VK.  Dabei sei das Visum zu versagen, wenn nach den spiegelbildlichen Versagungsgründen in Art. 32 Abs. 1 VK der Antragsteller als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bedeuten könne  oder begründete Zweifel an der Ausreiseabsicht  vor Ablauf der Visumsbefristung bestehe.

    Vorliegend bestünden konkrete Anhaltspunkte, die gegen die von dem Kläger behauptete Rückkehrbereitschaft sprechen würden. Zwar sei eine gewisse wirtschaftliche Verwurzelung des Klägers in Pakistan nicht in Abrede zu stellen, so verfügt der Kläger über Vermögensanlagen und ein regelmäßiges monatliches Einkommen,  allerdings bestehe keine ausreichende familiäre Verwurzelung, auf die sich der Kläger berufen könne. Denn richtig wurde im Bescheid festgestellt, dass die Kernfamilie des Klägers, welcher kinderlos und ledig ist, bereits in Deutschland leben würde. Insbesondere die Familie des Bruders sei hier relevant. Das Vorbringen bezüglich der Versorgung der Mutter in Pakistan greife nicht durch, denn diese versuche ihrerseits im Wege der Familienzusammenführung (dauerhaft) nach Deutschland zu kommen, was sie laufenden Klageverfahren weiterverfolge. Allein diese Bestreben der Mutter ließe bereits begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft des Klägers aufkommen. Durch das Vorbringen der Mutter und des Klägers innerhalb ihres Klageverfahrens zeigt sich eindeutig der starke Wunsch nach Deutschland einzureisen.

    Im Schriftsatz vom 15. Februar 2012  wird darauf deutlich eingegangen:

    „In psychischer Hinsicht ist es notwendig, dass der Familiennachzug gestattet wird. Erst dann wird sich durch die Nähe zu ihrem Ehemann und zu ihrem Sohn die psychische Situation verbessern (…).“ Die Verpflichtungserklärung des Vaters des Klägers ändere an den Zweifeln zur Rückkehrbereitschaft nichts.

    Auf den durch Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. EU 2010 Nr. C 83 S. 389; im Folgenden: GR-Charta) gewährten Schutz von Ehe und Familie komme es hier nicht an, denn für eine entsprechende Abwägung sei bei der Entscheidung über die Erteilung eines einheitlichen Visums kein Raum. Dies sei nur bei der Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK zu berücksichtigen. Allerdings seien die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland  ebenfalls nicht erfüllt. Denn das Begehren auf Erteilung eines räumlich beschränkten Visums nach Art. 25 VK sei im Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums als „Minus“ enthalten und lägen die Voraussetzungen für ein einheitliches Visum nicht vor, sei daher zu prüfen, ob (wenigstens) die Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit in Betracht komme, da  Art. 32 Abs. VK seinem Wortlaut nach der Erteilung eines räumlich nur für das Bundesgebiet gültigen Visums nicht entgegenstehe.

    Es sei daher nach Art. 25 Abs. 1 Buchst. a Nr. i VK möglich von dem Erfordernis abzuweichen, dass die in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a, c, d und e SGK festgelegten Einreisevoraussetzungen erfüllt sein müssen und so ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erhalten, wenn der betreffende Mitgliedstaat dies aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich halte.

    Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. E SGK sei  Voraussetzung für eine Einreise, dass von dem Drittstaatsangehörigen keine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgehe, was jedoch dann der Fall sei wenn Drittstaatsangehörige nicht bereit sei, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder zu verlassen. Dies sei zum Schutz gegen illegale Einwanderungen nötig.

    Zwar  könne auch in einem solchen Fall  ausnahmsweise aus den in Art. 25 Abs. 1 Buchst. a VK genannten Gründen ein auf das eigene Hoheitsgebiet beschränktes Visum zu erteilen werden, weil beispielsweise familiäre Bindungen des Antragstellers an berechtigterweise im Bundesgebiet lebende Familienangehörige sowohl aus humanitären Gründen als auch aufgrund internationaler Verpflichtungen berücksichtigt werden würden. Jedoch würde die Erteilung wegen des öffentlichen Interesses an der Verhinderung ungesteuerter Einwanderung voraussetzen, dass auch mit Blick auf den besonderen Schutz familiärer Beziehungen nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta die Erteilung eines Besuchsvisums ausnahmsweise erforderlich sei.

    Dabei sei zu berücksichtigen, dass weder der Schutz der Familie nach Art. 6 GG noch das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt gewähre, was  über Art. 52 Abs. 3 GR-Charta auch für das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 7 GR-Charta zutreffe.

    Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG verpflichte die Behörde dennoch bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhielten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen zur Geltung zu bringen, was auch im Lichte von Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta notwendig sei. Bei dieser Abwägung sei das öffentliche Interesse sowohl auf Unions- als auch auf nationaler Ebene an der Unterbindung rechtswidriger Einwanderungen zu berücksichtigen, was dazu führe, dass bei Zweifeln an der Rückkehrwilligkeit des Ausländers Erteilung eines Besuchsvisums mit räumlich beschränkter Gültigkeit nur in Ausnahmefällen in Betracht komme.

    Ein solcher Ausnahmefall liege hier nicht vor. Der Besuchsaufenthalt des Klägers sei zwar hinsichtlich der Beziehungen zu seinem Vater als auch zu seinem jüngeren Bruder in den Schutzbereich von Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GR-Charta einzuordnen, die Ablehnung dessen sei jedoch nicht unverhältnismäßig.

    Der Vater des Klägers habe die räumliche Trennung  selbst durch Übersiedeln in das Bundesgebiet herbeigeführt und der Kläger sei zur Aufrechterhaltung der familiären Kontakte nicht zwingend auf einen Besuch in Deutschland angewiesen. So könnten der Vater und der Bruder den Kläger in Pakistan besuchen und den Kontakt auf andere Weise (Briefe, Telefon und Internet) aufrechterhalten. Dies sei der Familie auch unter Berücksichtigung des Alters des volljährigen Klägers und seines ebenfalls bereits volljährigen jüngeren Bruders zumutbar.

    Quelle: Verwaltungsgericht Berlin

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