VerwaltungsgerichtDüsseldorf 24.08.2017 Az.: 2 L 3279/17 Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: VerwaltungsgerichtDüsseldorf 24.08.2017 Az.: 2 L 3279/17

  1. Arbeitsrecht: Großflächige Tätowierung als Einstellungshindernis für den Polizeidienst

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    VerwaltungsgerichtDüsseldorf, 24.08.2017, Az.: 2 L 3279/17

    Nach Art. 33 Abs. 1, 2 GG hat jeder Deutsche in jedem Bundesland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. Darüber hinaus hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.

    Hieraus lässt sich erkennen, dass das Grundgesetz im Berufsbeamtentum eine Institution sieht, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften darstellen soll (BVerfGE 7, 162).

    Die Befähigung zielt hierbei auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung ab. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (BVerfGE 139, 19, 49). Hierbei sind bei Polizeidienstes von Nordrhein-Westfalen unter anderem die persönlichen Eignungen zu verstehen unter die auch Tätowierungen fallen. Denn geschützt werden soll im Polizeidienst die Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion der Uniform des Polizeivollzugsbeamten.

    Sachverhalt: Der Antragsteller bewarb sich im Jahr 2017 für die Polizeiausbildung in Nordrhein-Westfalen. Er hat auf dem Unterarm einen großen Löwenkopf, der etwa die Maße 20 mal 14 Zentimeter hat. Aufgrund dieser Tätowierung lehnt ihn der Antragsgegner mit der Begründung ab, dass nach dem Erlass des Innenministeriums großflächige Tätowierungen im sichtbaren Bereich „einen absoluten Eignungsmangel“ für die Polizeikarriere darstellen würden. Der Erlass ziele darauf ab, dass die Legitimation und Autorität von Polizeibeamten durch solche Tätowierungen nicht beeinträchtigt werden sollen. Nach Auffassung des Landes NRW kann nicht festgestellt werden, dass ein gesellschaftlicher Wandel stattgefunden hat, nach dem solche Tätowierungen bei Polizeibeamten toleriert werden. Denn jemanden der eine Tätowierung habe, werde weniger Respekt und Vertrauen entgegengebracht, sodass die Bewerbung nicht angenommen werden könne.

    Hiergegen wendet sich der Antragsteller im einstweiligen Verfahren. Er begehrt die Aufnahme der Ausbildung.

    Verwaltungsgericht Düsseldorf: Durch Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO stattgegeben. Der Antragsgegner wurde verpflichtet, den Antragssteller vorläufig -bis zum Urteilsspruch- zum weiteren Einstellungsverfahren zuzulassen.

    Zunächst führt das Gericht aus, dass das Verfahren zulässig sei. Der Antragsteller begehre zwar eine einstweilige Anordnung, die ihm grundsätzlich die Rechtsposition vermitteln soll, die er auch im Klageverfahren anstrebe. Demnach wäre dies eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG). Ausnahmsweise sei dies aber zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 – 2 VR 1.99 -, juris).

    Letzteres sei vorliegend gegeben, denn der Antragsteller würde im Hauptsacheverfahren (2 K 11941/17) nicht mehr so rechtzeitig Rechtsschutz erlangen, dass er im Erfolgsfalle noch an der am 1. September 2017 beginnenden Ausbildung teilnehmen könne. Ihm würden auch irreversible Nachteile drohen, wenn er zu diesem weiteren Auswahlverfahren nicht zugelassen wird. Letztlich lägen auch die hinreichenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache vor. Daher sei der Antrag zulässig.

    Im Weiteren sei der Antrag auch begründet, denn ein Bewerber dürfe nicht allein wegen der Größe einer Tätowierung abgelehnt werden. Die durch das Land Nordrhein-Westfalen durchgeführte Verwaltungspraxis sei rechtswidrig.

    „Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Allerdings gewährt weder dieses grundrechtsgleiche Recht noch die zu dessen Konkretisierung ergangene Vorschrift des § 9 BeamtStG einen strikten Anspruch auf Übernahme in ein öffentliches Amt. Vielmehr liegt die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers in ein Beamtenverhältnis und die Auswahl unter mehreren Bewerbern im pflichtgemäßen Ermessen des (künftigen) Dienstherrn“ (Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. März 2017 – 4 S 124/17 -, juris, Rn. 5 mit weiteren Nachweisen auch auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).

    Die genaue Konkretisierung der einzelnen Merkmale könne durch den jeweiligen Dienstherrn erfolgen. Möchte der Dienstherr -wie im vorliegenden Fall der Antragsgegner- Vorgaben zum äußeren Erscheinungsbild (persönliche Eignung) treffen, müssen diese im Hinblick auf dienstliche Gründe geeignet und erforderlich sein und nachvollziehbare Gründe aufweisen.

    Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 29. Mai 2013 (Az.: 403- 26.00.07 A) für Bewerber um die Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck, u.a. Tätowierungen, aufgestellt. Hierdurch soll das Vertrauen der Bürger in eine neutrale und seriös auftretende Polizei geschützt werden. Zudem soll in der Amtswahrnehmung jede Individualität hinter die neutrale Erfüllung des dienstlichen Auftrages zurücktreten. Insbesondere sollen Beeinträchtigungen der Neutralitäts- und Repräsentanzfunktion verhindert werden. Körperschmuck sei als Zeichen der Individualität weiterhin grundsätzlich nicht erwünscht. Jedoch differenziert der Erlass nach Größe, Art und Sichtbarkeit des Körperschmucks. So ist ein dezenter Körperschmuck, der versteckt oder sich an einer weniger sichtbaren Lage befindet zulässig. Wohingegen ein großflächiger sichtbarer Körperschmuck – also ein solcher, der die durchschnittliche Größe eines Handtellers übersteigt – völlig unabhängig von den Motiven für sich genommen schon einen unüberwindbaren (absoluten) Eignungsmangel darstellen.

    Das Gericht legt in seiner Entscheidung dar, dass die Tätowierung des Antragsstellers auf der Innenseite des linken Unterarms kein absoluter Eignungsmangel sei.

    Es sei nicht ersichtlich, dass diese Art von Tätowierung die Neutralitäts- und Akzeptanzfunktion der Uniform beeinträchtige. Insbesondere, da es keine klaren Studien darüber gebe, was die Bevölkerung von derartigem Körperschmuck hält.

    Tätowierungen würden (erst dann) ein Einstellungshindernis darstellen, wenn sie dazu führen können, den betreffenden Polizeivollzugsbeamten wegen seines äußeren Erscheinungsbildes abzulehnen oder zumindest Misstrauen gegen ihn hervorzurufen. An entsprechenden Feststellungen des Dienstherrn hierzu mangelt es vorliegend aber. Die Annahme, eine wie hier am Unterarm befindliche großflächige Tätowierung lasse unabhängig von ihrer Gestaltung (Motiv, farbliche Hervorhebung) und ihres „Standortes“ (Innen- oder Außenseite des Unterarms) den Schluss auf ein unseriöses oder unkorrektes Auftreten im Dienst zu, sei mangels belastbarer Erkenntnisse nicht nachvollziehbar.

    Daher stelle die Tätowierung keinen persönlichen Eignungsmangel im Hinblick auf die Neutralitäts- und Akzeptanzfunktion der Uniform dar.

    Auch im Hinblick auf die Repräsentanzfunktion der Uniform könne nichts Anderes gelten. Zwar könne der Dienstherr besondere Anforderungen an das Erscheinungsbild von Beamten stellen, die verpflichtet sind, Uniform zu tragen. Denn hier bestehe in erhöhtem Maße die Möglichkeit, dass durch ein aus dem Rahmen fallendes Erscheinungsbild eine Ansehensminderung hervorgerufen werde. Demnach können Verbote von Erscheinungsformen aus Gründen der Repräsentation gerechtfertigt sein, wenn sie geeignet und erforderlich sind, um einer Ansehensbeeinträchtigung vorzubeugen. Aber auch das Interesse an einer angemessenen staatlichen Repräsentation vermag in einer pluralistischen Gesellschaft nur das Verbot von Erscheinungsformen rechtfertigen, die in der Weise aus dem Rahmen des gesellschaftlich Üblichen fallen, dass sie nach den herrschenden gesellschaftlichen Anschauungen als unkorrekt oder unüblich gelten (Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 – 2 C 3.05 -, juris Rn. 30). Das farblich nicht hervorgehobene, auf der Innenseite des Unterarms befindliche neutrale Tätowierung des Antragstellers könne das Ansehen des Landes Nordrhein-Westfalen nicht herabsetzen.

    Aufgrund der nicht erkennbaren Beeinträchtigungen der verschiedenen Funktionen, die ein Polizeivollzugsbeamter zu erfüllen habe, ist ein absoluter Einstellungsmangel nicht ersichtlich.

    Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf

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