Vollstreckung Unterhaltsurteil in Deutschland Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Vollstreckung Unterhaltsurteil in Deutschland

  1. Zwangsvollstreckungsrecht: Die Anerkennung ausländischer Ehescheidungen und die Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

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    A.           Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland

    Hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Ehescheidungen in Deutschland ist grundsätzlich zwischen der Anerkennung von Scheidungen aus EU-Mitgliedsstaaten und der Anerkennung von Scheidungen aus Staaten zu unterscheiden, die nicht von der VO (EG) Nr. 2201/2003 erfasst werden (nachfolgend Drittstaaten).

    I.             Anerkennung ausländischer Ehescheidungen aus Drittstaaten

    Gemäß § 107 Abs. 1 S. 1 FamFG werden Ehescheidungen aus Drittstaaten grundsätzlich nur anerkannt, wenn die Landesjustizverwaltung festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.

    Dies bedeutet, dass Scheidungen aus Drittstaaten weder automatisch anerkannt werden können, noch kann die Frage der Anerkennung als Vorfrage durch ein damit befasstes Gericht entschieden werden.

    Zuständig für die Anerkennung von Ehescheidungen ist gem. § 107 Abs. 2 S. 1 FamFG die Landesjustizverwaltung des Landes, in dem der Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Gem. § 107 Abs. 3 S. 1 FamFG können die Landesregierungen die den Landesjustizverwaltungen nach dieser Vorschrift zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf einen oder mehrere Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen.

    Von dieser Ermächtigung haben die meisten Bundesländer Gebrauch gemacht, so dass grundsätzlich die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Anerkennung zuständig sind.

    Die Anerkennung der Ehescheidung erfolgt nur auf Antrag. Gem. § 107 Abs. 4 FamFG ist nur derjenige antragsberechtigt, der ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft machen kann.

    Neben dem Antrag sind grundsätzlich die folgenden Unterlagen beizufügen:

    – Gültiger Reisepass oder Personalausweis

    – Scheidungsurteil oder Scheidungsurkunde

    – Heiratsurkunde

    – Einkommensnachweis des Antragstellers

    – Aufenthaltsbescheinigung des Antragstellers

    – Beglaubigung ausländischer Urkunden und Unterlagen

    – Übersetzung ausländischer Urkunden

    Im Rahmen der Entscheidung über die Anerkennung der Ehescheidung prüft die zuständige Stelle, ob irgendwelche Hindernisse der Anerkennung entgegenstehen (§ 109 FamFG).

    So ist gem. § 109 FamFG die Anerkennung ausgeschlossen,

    1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

    2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;

    3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

    4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

    Sogenannte Heimatstaatenentscheidungen sind gem. § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG von der Anerkennungspflicht ausgeschlossen. Dabei handelt es sich um solche Ehescheidungen, bei welchen sich die Ehepartner in dem Staat scheiden lassen, von welchem sie beide die Staatsangehörigkeit besitzen.

    II.            Anerkennung von Scheidungen aus EU Mitgliedstaaten (nach VO (EG) Nr. 2201/2003 – EheVO)

    Ehescheidungen die in einem Mitgliedsstaat der EU ergangen sind, werden nach Art. 21 Abs. 1 der EheVO anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

    Dies betrifft somit unter anderem Scheidungen aus den Ländern Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes Königreich, Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern Bulgarien und Rumänien.

    Das heißt, derartige Ehescheidungen werden automatisch anerkannt, solange die Anerkennung nicht aus einem der in Art. 22 EheVO genannten Gründe ausgeschlossen ist.

    Ein Grund i. S. d. Art. 22 EheVO ist zum Beispiel dann gegeben, wenn der eine Ehegatte nicht angehört wurde, weil ihm das verfahrenseinleitende Schriftstück überhaupt nicht zugestellt wurde.

    Trotz der automatischen Anerkennung nach der VO (EG) Nr. 2201/2003 kann eine Partei jedoch trotzdem ein Anerkennungsverfahren anstrengen, wenn diese an der Anerkennung ein Interesse besitzt.

    Zuständig für dieses Anerkennungsverfahren ist dann das örtlich zuständige Familiengericht.

    Anerkennung_ausländischer_Ehescheidungen

    B.            Vollstreckung ausländischer Unterhaltstitel in Deutschland

    Bisher richtete sich die Vollstreckung von Unterhaltstiteln innerhalb der EU nach der EuGVVO.

    Seit dem 18.06.2011 ist für die Volltsreckung von Unterhaltstiteln die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen – EuUnterhaltsVO – anwendbar.

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