Voraussetzungen Asyl Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Voraussetzungen Asyl

  1. Ausländerrecht: Der Ablauf und die Voraussetzungen des deutschen Asylverfahrens

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    Für die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Der Hauptsitz des Bundesamtes befindet sich in Nürnberg.

    Das BAMF hat zurzeit ca 60 Außenstellen, die für die individuelle Bearbeitung der Asylanträge zuständig sind. In jedem der sechzehn Bundesländer befindet sich mindestens eine Außenstelle.

    Das BAMF prüft die Asylanträge auf Grundlage des Asylgesetzes. Bei dieser Prüfung wird festgestellt ob eine der vier Schutzformen – Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG), Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) – vorliegt. Sollte keiner dieser Schutzformen festgestellt werden, wird der Asylantrag abgelehnt.

    Die Meldung als Asylsuchender

    Der Asylsuchende kann sich bei jeder Polizeidienststelle und Ausländerbehörde sowie im Ankunftszentrum bzw. in einer AnkER-Einrichtung als Asylsuchender melden. Eine Meldung als Asylsuchender kann auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung erfolgen (vgl. § 22 AsylG).

    Nach der Meldung wird der Asylsuchende, von der Stelle, bei der er sich gemeldet hat, erkennungsdienstlich behandelt (vgl. § 16 AsylG). Das heißt, dass seine Personendaten und seine Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem gespeichert werden.

    Hierbei werden die Daten mit bereits vorhandenen Daten des Ausländerzentralregisters sowie den Daten des Bundeskriminalamtes abgeglichen. Es wird unter anderem überprüft, ob es sich bei dem Asylantrag um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder um einen Mehrfachantrag handelt. Es wird außerdem ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.

    Als Nachweis über die Registrierung erhalten Asylsuchende einen Ankunftsnachweis. Der Ankunftsnachweis dient als Nachweis über die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Außerdem berechtigt er dazu, staatliche Leistungen zu erhalten wie etwa eine Unterbringung, medizinische Versorgung und Verpflegung.

    Bei diesem Ankunftsnachweis handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Der Ankunftsnachweis ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

    Nachdem sich der Asylsuchende bei einer zuständigen Stelle als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in dem Ankunftsnachweis festgehaltenen Frist bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden.

    Asylsuchenden erhalten existenzsichernde Sachleistungen sowie einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Duch die Geldleistungen soll es dem Asylsuchenden möglich sein die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt zu decken. Außerdem erhält er Leistungen zur Deckung seiner persönlicher Bedürfnisse sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

    Der förmliche Asylantrag

    In der in dem Ankunftsnachweis genannten Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt. Um den Antrag zu stellen, muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG).

    Bei der Asylantragstellung wird der Asylsuchende in den meisten Fällen noch nicht direkt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dafür gibt es vielmehr einen gesonderten Termin, die so genannte Anhörung.

    Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung bereits anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt werden.

    Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG i.V.m. § 63a AsylG aus.

    Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich ebenfalls um keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung kann um für die Dauer des Asylverfahrens um jeweils sechs Monate verlängert werden. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist nach Ablauf der drei Monate die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig.

    Die Anhörung im Asylverfahren

    Nach der Antragstellung folgt der wichtigste Teil des Asylverfahrens, die Anhörung. Im Rahmen der Anhörung muss der Asylsuchende alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Die Anhörung stellt somit die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag dar.

    Hier muss der Asylsuchende glaubhaft machen, dass er aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflohen ist und er muss deutlich machen, dass bei einer möglichen Rückkehr eine existenzielle Gefahr droht.

    Es muss ebenfalls eine Kausalität zwischen der Verfolgung und der Flucht gegeben haben.

    Das heißt unter Anderem, dass das Flucht auslösende Ereignis nicht bereits länger zurück liegen darf, obwohl der Asylsuchende noch länger in dem Land verblieben ist.

    Asylsuchende haben grundsätzlich ein Recht darauf, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Dafür wird vom Bundesamt ein Dolmetscher gestellt. Der Asylsuchende hat außerdem das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

    Im ersten Teil der Anhörung werden dem Asylsuchenden dann allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland sowie zu seinem Reiseweg gestellt.

    Im zweiten Teil der Anhörung wird der Asylsuchende aufgefordert, seine individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was ihm bei einer Rückkehr in das Herkunftsland droht.

    Nach erfolgter Anhörung wird der Asylsuchende möglichst zeitnah einer Kommune zugewiesen. Die endgültige Entscheidung über den Asylantrag wird dem Flüchtling dann in einem schriftlichen Bescheid des Bundesamtes auf dem Postwege zugestellt.

    Die Zeit nach der Asylantragsstellung

    Nach der Stellung des Asylantrags erhalten Antragstellende eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die belegt, dass sich die Asylantragsstellenden rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Dies bedeutet, dass sich der Asylsuchende nur in diesem Bezirk aufhalten darf (sog. Residenzpflicht).

    Personen, die nur eine geringe Bleibeperspektive haben, müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Aufnahmeeinrichtungen wohnen. Sofern ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wird, gilt diese Residenzpflicht bis zur Ausreise. Diese Personen dürfen während dieser Zeit weder arbeiten noch das in ihrer Aufenthaltsgestattung genannte Gebiet verlassen, es sei denn, das BAMF hat hierzu die Zustimmung erteilt.

    Personen, die eine gute Bleibeperspektive haben, dürfen sich ebenfalls nur in dem in ihrer Aufenthaltsgestattung genannten Gebiet aufhalten. Allerdings entfällt hier die die Residenzpflicht nach drei Monaten. Nach diesen drei Monaten dürfen sie sich dann im gesamten Bundesgebiet aufhalten.

    Rechtsmittel gegen die Entscheidung

    Sollte das BAMF keine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – hinsichtlich des Asylsuchenden feststellen können, ergeht ein ablehnender Bescheid verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

    Im Rahmen der Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unterschieden. Bei einer einfachen Ablehnung wird der Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche.

    Es besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu klagen. Die genaue Klagefrist wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides genannt, wobei diese in der Regel sehr kurz ist und ein schnelles Handeln erfordert.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Asylrecht: Schwere Eingriffe in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit stellen eine Verfolgung wegen der Religionsausübung dar

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    Europäischer Gerichtshof, 05.09.2012, Az.: C-71/11, C-99/11

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    In Deutschland wird die Gewährung von Asyl durch das Grundgesetz und das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) geregelt.

    Nach Artikel 16a des Grundgesetzes genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Als politisch verfolgt gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung im Fall der Auslieferung in seinem Heimatstaat Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre.

    Artikel 16a GG regelt insofern das Folgende:

    • Politisch Verfolgte genießen Asylrecht (Art. 16a Abs. 1 GG)
    • Asylsuchende für Einreisende aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und sicheren Drittländern haben keinen grundsätzlich keinen Asylanspruch (Art. 16a Abs. 2 GG)
    • Durch zustimmungspflichtiges Gesetz kann der Gesetzgeber „sichere Drittstaaten“ und „sichere Herkunftsstaaten“ definieren (Art. 16a Abs. 3 GG).
    • Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei der Einreise aus „sicheren“ Staaten (Art. 16a Abs. 4 GG).
    • Regelung der Konkurrenz des Art. 16a GG in Bezug auf völkerrechtliche Verträge bei der Prüfung von Asylbegehren (Art. 16a Abs. 5 GG)

    Mit der Aufnahme in das Grundgesetz ist das Asylrecht als individuell einklagbarer Rechtsanspruch mit Verfassungsrang ausgestaltet worden.

    Für die Prüfung der Asylanträge ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Ein Asylantragsteller kann eine ablehnende Entscheidung des BAMF auf dem Verwaltungsrechtsweg überprüfen lassen.

    Art. 16a GG gilt allein für politisch Verfolgte, welche staatliche Verfolgung erlitten haben bzw. denen eine solche nach einer Rückkehr in das Herkunftsland konkret droht.

    Dabei wird der Begriff „politische Verfolgung“ im Grundgesetz nicht näher definiert. Die Bestimmung dieses Begriffes oblag somit der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts und der Verwaltungsgerichte.

    Bei dieser Bestimmung orientierten sich die Gerichte insbesondere an der Definition des Flüchtlingsbegriffes der Genfer Flüchtlingskonvention.

    Die Genfer Flüchtlingskonvention definiert einen Flüchtling als eine Person, die „…aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“

    In der oben genannten Entscheidung hat der EuGH entschieden, dass bei hinreichend schweren Eingriffen in die Glaubensbetätigung in der Öffentlichkeit eine Verfolgung wegen der Religion vorliegen kann, so dass die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden muss.

    Sachverhalt: Die aus Pakistan stammenden und in Deutschland lebenden Y und Z beantragten in Deutschland Asyl und Schutz als Flüchtlinge.

    Hintergrund dieses Antrags war die Tatsache, dass Y und Z der Ahmadiyya-Gemeinschaft angehörten und nach ihren Angaben wegen ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gemeinschaft gezwungen gewesen seien, Pakistan zu verlassen.

    Y gab an, dass er sei in seinem Heimatdorf von einer Gruppe von Leuten mehrmals auf dem Gebetsplatz geschlagen und mit Steinen beworfen worden sei. Darüber hinaus wäre er mit dem Tode bedroht und bei der Polizei wegen Beleidigung des Propheten Mohammed angezeigt worden.

    Z führte aus, er sei wegen seiner religiösen Überzeugung misshandelt und inhaftiert worden.

    Trotz dieser Ausführungen lehnten die deutschen Behörden die Asylanträge von Y und Z mit der Begründung ab, dass die Beschränkungen der öffentlichen Betätigung des Glaubens für Ahmadis in Pakistan ihrer Auffassung nach keine asylrechtlich relevante Verfolgung darstellen würden.

    Gegen diese Ablehnung klagten Y und Z Klage beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wiederum legte dem EuGH im Rahmen dieses Rechtsstreits die Frage vor, welche Beschränkungen der Glaubensbetätigung eine Verfolgung darstelle, die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertige.

    Europäischer Gerichtshof: Der EuGH entschied, dass immer dann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden müsse, wenn feststehe, dass der Flüchtling nach der Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen werde, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen werden.

    Somit könnten die nationalen Behörden dem Antragsteller nicht zumuten, auf bestimmte Glaubensbekundungen oder -betätigungen zu verzichten, um eine Gefahr der Verfolgung zu vermeiden.

    Als eine schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit müsse insofern nicht nur die Einschränkung des Betroffenen, seinen Glauben im privaten Kreis praktizieren zu können, angesehen werden, sondern auch die Einschränkung, diesen Glauben öffentlich leben zu können.

    Ob eine Verletzung des Rechts auf Glaubensfreiheit als Verfolgung anzusehen sei, richte sich deshalb nach Ansicht des EuGH nicht danach, ob der Glaube öffentlich oder privat, gemeinsam oder allein bekundet und gelebt werde, sondern danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen seien, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können.

    Quelle: Europäischer Gerichtshof

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  3. Ausländerrecht: Die Regelungen des AsylbLG zu den Grundleistungen in Form von Geldleistungen sind verfassungswidrig

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    Bundesverfassungsgericht, 18.07.2012, Az.: 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11

    Das Asylbewerberleistungsgesetz („AsylbLG“) vom 01.11.1993 regelt die Höhe und die Form von Leistungen für materiell hilfebedürftige Asylbewerber in Deutschland.

    Nach dem AsylbLG sind Leistungen für Unterkunft, Hausrat, Ernährung, Kleidung und Körperpflegebedarf insbesondere in Form von Sachleistungen zu gewähren.

    § 3 AsylbLG regelt insofern die Grundleistungen für Asylbewerber. Gem. § 3 Abs. 1 AsylbLG wird der notwendige Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts durch Sachleistungen gedeckt.

    Zusätzlich zu den Sachleistungen erhalten Leistungsberechtigte
    1. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 40 Deutsche Mark,
    2. von Beginn des 15. Lebensjahres an 80 Deutsche Mark
    monatlich als Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.

    Gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG können bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylverfahrensgesetzes, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, anstelle von vorrangig zu gewährenden Sachleistungen nach Absatz 1 Satz 1 Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen im gleichen Wert gewährt werden.

    Der Wert beträgt
    1. für den Haushaltsvorstand 360 Deutsche Mark,
    2. für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 220 Deutsche Mark,
    3.für Haushaltsangehörige von Beginn des 8. Lebensjahres an 310 Deutsche Mark

    Der Anwendungsbereich des AsylbLG wurde mit den Jahren mehrmals erweitert.

    Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind mittlerweile neben Asylsuchenden auch Kriegsflüchtlinge und andere im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindliche Personen, Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige sowie deren Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder.

    In dem oben genannten Fall hat das BVerfG nun entschieden, dass die Regelungen des AsylbLG zu den Grundleistungen in Form von Geldleistungen verfassungswidrig sind.

    Sachverhalt: Der 1977 geborene Kläger reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein, beantragte nach der Einreise erfolglos Asyl und wurde seither geduldet (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

    Gem. § 3 AsylbLG erhielt er seitdem Grundleistungen, zuletzt in Höhe von 224,97 Euro.

    Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Geldbetrag nach § 3 Abs. 1 AsylbLG in Höhe von 40,90 Euro und Leistungen nach § 3 Abs. 2 AsylbLG in Höhe von 184,07 Euro, wovon 15,34 Euro auf die Stromkosten für die Unterkunft entfallen.

    Gegen die Höhe dieser Leistungen legte der Kläger Klage beim Sozialgericht ein. Dieses wies die Klage ab, woraufhin der Kläger Berufung zum Landessozialgericht einlegte.

    Das Landessozialgericht setzte das Verfahren aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vor, ob § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 sowie § 3 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 AsylbLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind.

    Bundesverfassungsgericht: Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun entschieden, dass die Regelungen zu den Grundleistungen in Form der Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG unvereinbar sind.

    Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG soll jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichern, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.

    Das Bundesverfassungsgericht sieht die Höhe der nach dem AsylbLG gewährten Geldleistungen insbesondere deswegen als evident unzureichend an, weil sie seit 1993 trotz erheblicher Preissteigerungen in Deutschland nicht verändert worden sind.

    Zudem sei die Höhe der Geldleistungen weder nachvollziehbar berechnet worden noch sei eine realitätsgerechte, am Bedarf orientierte und insofern aktuell existenzsichernde Berechnung ersichtlich.

    Der Gesetzgeber sei verpflichtet, unverzüglich für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.

    Bis zu deren Inkrafttreten habe das Bundesverfassungsgericht angesichts der existenzsichernden Bedeutung der Grundleistungen eine Übergangsregelung getroffen.

    Danach sei ab dem 1. Januar 2011 die Höhe der Geldleistungen auch im
    Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes entsprechend den Grundlagen der Regelungen für den Bereich des Zweiten und Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches zu berechnen.

    Dies gelte rückwirkend für nicht bestandskräftig festgesetzte Leistungen ab 2011 und im Übrigen für die Zukunft, bis der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Neuregelung nachgekommen sei.

    Quelle: Bundesverfassungsgericht

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