Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung

  1. Ausländerrecht: Trotz Erlass und Entmakelung kann eine Jugendstrafe der Einbürgerung entgegenstehen.

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    Bundesverwaltungsgericht, 05.06.2014, Az.: BVerwG  10 C 4.14

    Eine Grundvoraussetzung für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist die Aufgabe der bisherigen (ausländischen) Staatsangehörigkeit. Oftmals ist die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit allerdings mit Problemen verbunden oder dauert sehr lange.

    Bis zur Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit kann der Einbürgerungsbewerber daher bei der Einbürgerungsbehörde in Deutschland eine schriftliche Einbürgerungszusicherung gem. § 38 VwVfG beantragen, durch welche ihm dann die Einbürgerung für den Fall zugesagt wird, dass er aus der ehemaligen Staatsbürgerschaft entlassen wurde.

    Voraussetzung für die Erteilung einer derartigen Zusage ist allerdings, dass der Einbürgerungsbewerber alle weiteren Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt.

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Zu diesen Voraussetzungen der Einbürgerung gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber in einem bestimmten Umfang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

    In dem oben genannten Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob einem in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen die Einbürgerung wegen zweimaliger strafrechtlicher Verurteilung verwehrt werden durfte, obwohl für die Jugendstrafe des Einbürgerungsbewerbers der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt worden war.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Türkischer Kläger hatte Einbürgerung beantragt

    Der Kläger in diesem Verfahren war 1983 in der Türkei geboren und türkischer Staatsangehöriger. Seit 1996 lebte der Kläger in Deutschland und war Vater eines 2008 geborenen Kindes, welches die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Im Jahre 1997 wurde dem Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt; seit dem Jahre 2009 war er im Besitz einer Niederlassungserlaubnis.

    Im Juni 2010 beantragte der Kläger bei dem beklagten Landkreis einen Antrag auf Einbürgerung. Zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen holte der Beklagte Auskunft beim Bundeszentralregister ein.

    Kläger war zu Jugendstrafe verurteilt worden, diese war erlassen und entmakelt worden

    Aus dem Bundeszentralregister ergab sich, dass gegen den Kläger mit Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen festgesetzt worden war. Außerdem war der Kläger mit Strafurteil vom 28.11.2002 zu einer Jugendstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, die Vollstreckung der Strafe war allerdings zur Bewährung ausgesetzt worden. Nach Ablauf der Bewährungszeit wurde die Strafe im Jahre 2005 vom Jugendgericht erlassen und der Strafmakel der Verurteilung nach § 100 JGG für beseitigt erklärt.

    Aufgrund dieser Strafen lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerungszusicherung ab.

    Nach Ablehnung der Einbürgerung verklagte der Kläger die Einbürgerungsbehörde

    Das zunächst angerufene Verwaltungsgericht wies die auf Erteilung einer befristeten Einbürgerungszusicherung gerichtete Klage ab. Die dagegen einlegte Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde von diesem mit Urteil vom 22.08.2013 mit der folgenden Begründung ebenfalls zurückgewiesen:

    Die zusammenzurechnenden Strafen würden die Schwelle der Unbeachtlichkeit nicht nur geringfügig überschreiten. Die Verurteilungen unterlägen keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG. Tilgungsreife würde erst 10 Jahre nach der letzten Verurteilung eintreten. Die Beseitigung des Strafmakels der Jugendstrafe stünde einer Tilgung im Zentralregister nicht gleich. § 41 Abs. 3 Satz 1 BZRG begründe kein dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG gleichstehendes Berücksichtigungsverbot.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Nach BVerwG stünden der Einbürgerung die Verurteilungen des Klägers entgegen

    Gegen dieses Urteil des Oberverwaltungsgerichts legte der Kläger Revision zum Bundesverwaltungsgericht ein. Auch das BVerwG folgte der Ansicht des Klägers nicht und wies dessen Klage mit der Begründung ab, dass der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Zusicherung habe, da er nach Aufgabe seiner türkischen Staatsangehörigkeit weder die weiteren Voraussetzungen für eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG noch diejenigen für eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG erfüllen würde.

    Der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG stünden die Verurteilungen des Klägers entgegen, welche materiell ein Einbürgerungshindernis darstellen und keinem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen würden.

    Die Entmakelung habe nur zur Folge, dass die Strafe nicht mehr mitgeteilt werden dürfe

    Daran würde auch die Tatsache nichts ändern, dass die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen und der Strafmakel gemäß § 100 JGG für beseitigt erklärt worden seien.

    Denn die Entmakelung hätte nur zur Folge, dass die Registerbehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde diese Verurteilung nicht mehr mitteilen durfte. Ein materielles Verwertungsverbot entstünde aber erst mit der Tilgung aus dem Register, welche hier bei weiterer Straffreiheit erst im Jahre 2017 erfolgen würde.

    Auch eine Ermessenseinbürgerung würde vorliegend mangels Erfüllung des Straffreiheitserfordernisses ausscheiden.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Die Einbürgerung einer türkischen Staatsangehörigen setzt die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus

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    Bundesverwaltungsgericht, 21.02.2013, Az.: BVerwG 5 C 9.12

    Mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erwirbt der Antragsteller alle Rechte und Pflichten eines deutschen Staatsbürgers. Durch die Einbürgerung wird der Antragsteller ein aktiver Teil der Gesellschaft und erhält darüber hinaus das Wahlrecht.

    Die Einbürgerung wird bei der für den Antragsteller zuständigen Einbürgerungsbehörde beantragt.

    Da die Einbürgerung von verschiedenen Voraussetzungen abhängig ist, werden nach Abgabe der Unterlagen des Antragstellers noch weitere Behörden (z. B. die Ausländerbehörde, das Landeskriminalamt (LKA) oder das Bundeszentralregister) in die Entscheidung mit einbezogen. Die Einbürgerung kann sich somit über einen relativ langen Zeitraum hinziehen.

    Irgendwann erhält der Antragsteller eine Einbürgerungszusicherung, damit dieser aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit entlassen werden kann. Die Entlassung aus der Heimatstaatsangehörigkeit ist neben vielen anderen Voraussetzungen von dem Antragsteller gem. § 10 StAG zu veranlassen.

    Übersicht über die Voraussetzungen der Einbürgerung:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Unter Umständen kann gem. § 12 StAG von der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft jedoch abgesehen werden, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann.

    Dies ist z. B. dann anzunehmen, wenn

    – das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsieht,

    – der ausländische Staat die Entlassung regelmäßig verweigert,

    – der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder über den vollständigen und formgerechten Entlassungsantrag nicht in angemessener Zeit entschieden hat,

    – der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde,

    – dem Ausländer bei Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden, die über den Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen, oder

    – der Ausländer einen Reiseausweis nach Artikel 28 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt.

    In dem oben genannten Fall des Bundesverwaltungsgerichts hatte dieses darüber zu entscheiden, ob ein 15jähriges türkisches Mädchen ohne Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten konnte, da die Republik Türkei ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem nur bei Volljährigen zulässt.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Der Vater des 15 Jahre alten türkischen Mädchens war als Asylberechtigter anerkannt und besaß seit dem Jahr 2004 die deutsche Staatsangehörigkeit.

    Im Mai 2006 beantragte er für seine Tochter die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.

    Als dieser Antrag durch die Einbürgerungsbehörde abgelehnt worden war, erhob der Vater Klage vor dem Verwaltungsgericht. Dieses gab der Klage statt. Die gegen diese Entscheidung eingelegt Berufung hatte Erfolg vor dem Oberverwaltungsgericht und die Klage des Mädchens wurde abgewiesen.

    Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

    Das Bundesverwaltungsgericht folgte ebenfalls der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts und wies den Anspruch des Mädchens auf Einbürgerung zurück.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht setzte ein Anspruch auf Einbürgerung unter anderem voraus, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgebe (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG).

    Von diesem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsangehörigkeit mache das Gesetz gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StAG zwar eine Ausnahme, wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht vorsehe.

    Diese Ausnahme sei hier jedoch nicht einschlägig, da die Republik Türkei nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ein Ausscheiden aus ihrer Staatsangehörigkeit unter anderem bei Volljährigen zulasse.

    Die Bestimmung finde nur Anwendung, wenn das Recht des Herkunftsstaates ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit generell ausschließe. Sie erfasse hingegen nicht auch den Fall, dass ein Ausscheiden an sich vorgesehen sei, hierfür aber – wie bei der minderjährigen Klägerin – die dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht vorlägen.

    Auch der weitere Ausnahmetatbestand, dass der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von unzumutbaren Bedingungen abhängig mache (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StAG), sei nicht erfüllt.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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  3. Ausländerrecht: Ein Einbürgerungsanspruch kann trotz Sozialhilfebezug und mangelnder Deutschkenntnisse des Bewerbers bestehen

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    Verwaltungsgericht Stuttgart, 02.12.2011, Az.: 11 K 839/11

    Die deutsche Staatsangehörigkeit kann neben dem Erwerb durch die Geburt oder aufgrund eines gesetzlichen Erwerbstatbestandes durch Einbürgerung erworben werden.

    Die wesentlichen Rechtsgrundlagen über Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit enthält das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der derzeit geltenden Fassung.

    Das Staatsangehörigkeitsgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen der Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) und der Ermesseneinbürgerung (§§ 8, 9 StAG):

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Im Rahmen der Anspruchseinbürgerung besteht ein Anspruch, wenn der Anspruchssteller seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

        • 1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt,
        • 2. zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,
        • 3. seinen Lebensunterhalt und den seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
        • 4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
        • 5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist,
        • 6. über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und
        • 7. Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt.

    Die Voraussetzungen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG entsprechen weitgehend denen einer Anspruchseinbürgerung.

    Allerdings setzt die Ermessenseinbürgerung darüber hinaus die Feststellung eines öffentlichen Interesses an der Einbürgerung voraus.

    Ehegatten oder Lebenspartner Deutscher sollen nach § 9 StAG unter den Voraussetzungen des § 8 eingebürgert werden, wenn sie einen rechtmäßigen und gewöhnlichen Inlandsaufenthalt von drei Jahren nachweisen und die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten oder Lebenspartner mindestens seit zwei Jahren im Inland besteht (keine Scheinehe).

    Ansonsten gelten auch hier die allgemeinen Einbürgerungsvoraussetzungen.

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte nun in der oben genannten Entscheidung darüber zu richten, ob ein Einbürgerungsbewerber einen Anspruch auf Einbürgerung hat, auch wenn er über die von § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG geforderten ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland nicht verfügt.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens:

    Türkische Klägerin hatte wegen gesundheitlicher Probleme eine gesetzliche Betreuerin

    Die im Jahre 1949 geborene Klägerin war türkische Staatsangehörige und im Jahr 1991 in das Bundesgebiet eingereist.

    Nach Ankunft im Bundesgebiet beantragte sie Asyl und wurde mit Bescheid aus dem Jahre 1994 vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte i. S. d. § 51 Abs.1 AuslG anerkannt.

    Seit 1994 war die Klägerin dann ebenfalls im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.

    Mit Bescheid vom aus dem Jahre 2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid aus dem Jahre 1994 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen.

    Ab dem Jahre 2010 wurde für die Klägerin eine ehrenamtliche gesetzliche Betreuerin bestellt, da das Betreuungsgericht im Rahmen einer Überprüfung festgestellt hatte, dass die Klägerin aufgrund einer psychischen Erkrankung und körperlichen Behinderung in Form eines apoplektischen Insult und zentraler Gehstörungen nicht in der Lage war, die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise für sich selbst eigenverantwortlich zu besorgen.

    Zum Aufgabenkreis der Betreuerin gehörten unter Anderem auch die persönlichen Angelegenheiten, insbesondere auch die Vertretung bei und vor Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

    Das städtische Gesundheitsamt stellte bei der Klägerin ebenfalls einen Zustand nach apoplektischem Insult mit reflektierendem hirnorganischem Psychosyndrom, eine zentrale Gehstörung und primären Analphabetismus fest.

    Diese schwere geistige und körperliche Behinderung führe nach Ansicht des Gesundheitsamtes zur absoluten Geschäftsunfähigkeit im Sinne des BGB bei der Klägerin, da sich gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Gedankenführung, der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens bei der Klägerin fänden.

    Klägerin beantragte durch die Betreuerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

    Anfang 2010 beantragte die Klägerin dann die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Zentralregister gab es über die Klägerin keine Eintragung. Die Klägerin bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

    Mit Bescheid Anfang 2011 lehnte die Stadt Heilbronn den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, dass aufgrund des Betreuungsverhältnisses davon auszugehen sei, dass die Klägerin handlungsunfähig i.S.d. § 80 AufenthG sei.

    Die Klägerin habe zwar die für die Einbürgerung notwendige Bekenntnis- und Loyalitätserklärung unterschrieben. Es werde jedoch bezweifelt, dass sie den Inhalt verstanden habe.

    Aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Klägerin sei allerdings von den Voraussetzungen nach § 10 S. 1 Nr. 1 StAG (Bekenntnis- und Loyalitätserklärung) und § 10 S. 1 Nr. 7 StAG (Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung) abzusehen.

    Einbürgerungsbehörde lehnt die Einbürgerung wegen fehlender Sprachkenntnisse ab

    Nicht abzusehen sei aber von der Voraussetzung des § 10 S. 1 Nr. 6 (ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache), welche bei der Klägerin ebenfalls nicht vorläge.

    So sei bereits in den Jahren 2003 und 2007 durch die Behörde festgestellt worden, dass die mündliche Verständigung mit der Klägerin sehr schwierig sei.

    Auch hätten die Klägerin und ihr Ehemann angegeben, in der Türkei keine Schule besucht zu haben.

    Im Jahre 2008 habe die Klägerin einen Schlaganfall erlitten und leide seitdem unter den Folgeerscheinungen.

    Bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls habe die Klägerin jedoch keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht.

    Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste könne somit davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht an einem Deutschtest teilnehmen könne.

    Es sei jedoch auch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in den Jahren davor hinreichend bemüht hätte, die deutsche Sprache zu erlernen.

    Daher könne sich die Klägerin nicht auf § 10 Abs. 6 StAG berufen, so dass die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG nicht erfüllt sei.

    Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin ebenfalls Anfang 2011 Widerspruch ein, nachdem Sie aufgrund der langen Fortdauer des Verfahrens bereits Untätigkeitsklage eingelegt hatte.

    Im Rahmen dieser Untätigkeitsklage beantragte die Klägerin dann, den Bescheid der Stadt Heilbronn aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern

    Hilfsweise beantragte die Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen.

    Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart:

    Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte der Ansicht der Klägerin und urteilte, dass der Bescheid der Stadt Heilbronn rechtswidrig sei und die Klägerin in ihren Rechten verletze.

    Dennoch habe die Klägerin nur einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, ihrem Hilfsantrag folgend.

    Das VG Stuttgart führte aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beurteile.

    Einer Anspruchseinbürgerung der Klägerin in den deutschen Staatsverband stünde zunächst die Vorschrift des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG entgegen, wonach Voraussetzung der Einbürgerung sei, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert.

    Dies sei bei der Klägerin nicht der Fall, da sie im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit sei und türkische Staatsangehörige mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht automatisch verlören.

    Die Klägerin habe ihre türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben.

    Auch lägen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 S. 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werde, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, nicht vor.

    Das Gericht folgt dem Antrag der Klägerin auf Erteilung der Einbürgerungszusicherung

    Allerdings sei der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung zulässig und habe in der Sache Erfolg.

    Die Einbürgerungszusicherung sei eine dem allgemeinen Verfahrensrecht entlehntes Institut, welches in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt werde.

    Zwar stünde die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde.

    Dieses Ermessen reduziere sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert werde, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhalte.

    Auch die für die Einbürgerungszusicherung notwendigen sonstigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs würden vorliegen.

    Denn die Klägerin habe in der Sache – abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit – einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG.

    Die Inanspruchnahme von Hartz 4 habe die Klägerin nicht zu vertreten

    Entgegen der Ansicht der beklagten Behörde seien nämlich auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG erfüllt.

    Zwar bezöge die Klägerin seit jeher Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme habe sie indes nicht zu vertreten.

    Zu Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet sei der Klägerin eine Arbeitsaufnahme wegen der Betreuung ihrer sechs Kinder unzumutbar gewesen.

    Aber auch mit fortschreitendem Alter der Kinder und der damit verbundenen verringerten Betreuungsbedürftigkeit sei der weiter bestehende Leistungsbezug nicht zu vertreten gewesen, da die Klägerin keinerlei Qualifikation für den Arbeitsmarkt habe vorweisen können und bei ihr damit ein objektiv vermittlungshemmendes Merkmal vorgelegen habe, eine zumutbare Beschäftigung zu finden.

    Die Klägerin sei schließlich Analphabetin und spreche die deutsche Sprache nicht.

    Dass für die Klägerin vor ihrem Schlaganfall eine irgendwie geartete Vermittlungsmöglichkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt bestanden habe, habe die Beklagte auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht.

    Auch die fehlenden Sprachkenntnisse seien laut Gericht wegen der Krankheit unschädlich

    Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG) könne sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG berufen, da die Klägerin wegen ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage sei, die geforderten Kenntnisse zu erwerben.

    Denn entgegen der Ansicht der Beklagten würde § 10 Abs. 6 StAG nicht darauf abstellen, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit aneignen habe können.

    Maßgebend sei allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 und 7 StAG nicht mehr erfüllen könne.

    Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart

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  4. Ausländerrecht: Feststellung der Identität ist Voraussetzung der Einbürgerung

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    Bundesverwaltungsgericht, 01.09.2011, Az.: 5 C 27.10

    Gem. § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) 2005 ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Handlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt.

    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann,

    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

    5. nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

    In der neuen Fassung des § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz ist wiederum bestimmt, dass ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, auf Antrag einzubürgern ist, wenn er

    1. sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

    – gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder

    – eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder

    – durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,

    – oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

    2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,

    3. den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,

    4. seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,

    5. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,

    6. über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und

    7. über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.

    Neben der Anspruchseinbürgerung gibt es ebenfalls noch die Ermessenseinbürgerung:

    Anspruchseinbuergerung_Ermessenseinbuergerung

    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in der oben genannten Entscheidung nun darüber zu richten, ob es Voraussetzung für die Einbürgerung ist, dass die Identität des Antragstellers nachgewiesen werden kann.

    Sachverhalt: Die 1988 geborene und seit 1995 in Deutschland lebende Klägerin war Angehörige der Glaubensgruppe der Yeziden.
    Das Yezidentum ist eine religiöse Minderheit unter den mehrheitlich moslemischen Kurden deren Mitglieder in der Türkei ethnisch, politisch und religiös verfolgt werden.

    Wegen dieser Gruppenverfolgung wurde die Klägerin im Mai 1999 in Deutschland als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt.

    Seit Juli 2004 besaß die Klägerin einen Reiseausweis für Flüchtlinge, in welchem der Vermerk eingetragen war: „Identität nicht nachgewiesen“.

    In dem letzten, im Jahre 2008 ausgestellten Reiseausweis, war vermerkt, dass die eingetragenen Personalien auf eigenen Angaben der Klägerin beruhten.

    Die Klägerin war seit Juni 1999 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort galt.

    Im September 2004 beantragte die Klägerin die Einbürgerung.

    Trotz wiederholter Aufforderungen der Einbürgerungsbehörden, ihre Identität durch einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde bzw. andere Identitätsnachweise vorzulegen, erklärte die Klägerin, dass sie diese Nachweise nicht beibringen könne.

    Aus diesem Grund lehnte der Oberbürgermeister als Beklagter den Antrag der Klägerin durch Bescheid ab.

    Mit der Klage machte die Klägerin unter Anderem geltend, dass es ihr als Asylberechtigte nicht zumutbar sei, mit dem türkischen Staat Kontakt wegen amtlicher Unterlagen aufzunehmen.

    Das Verwaltungsgericht Arnsberg wies die Klage ab, das Oberverwaltungsgericht Münster hingegen gab der Berufung der Klägerin statt und verpflichtete die Beklagte, die Klägerin in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

    Bundesverwaltungsgericht: Das BVerwG hat in dem oben genannten Urteil die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

    Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sei eine Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers in der gesetzlichen Regelung (insbesondere des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 StAG sowie der Ausschlussgründe nach § 11 StAG 2005) vorausgesetzt.

    Die verlässliche Prüfung wesentlicher Einbürgerungsvoraussetzungen sei sonst nicht möglich.

    Entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts sei die Einbürgerungsbehörde zu einer Identitätsprüfung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet.

    Darüber hinaus wies das BVerwG darauf hin, dass die vorliegenden Reiseausweise der Klägerin weder abschließende noch andere Behörden bindende Identitätsfeststellungen enthielten.

    Somit werde das Oberverwaltungsgericht die Zumutbarkeit der von der Klägerin geforderten Mitwirkungshandlungen überprüfen und gegebenenfalls auch selbst weitere Ermittlungen anstellen müssen.

    Quelle: Bundesverwaltungsgericht

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