Was tun nach Asylablehnung? Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Was tun nach Asylablehnung?

  1. Ausländerrecht: Bei unanfechtbarer Ablehnung eines Aufenthaltsantrags ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich.

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    Verwaltungsgericht München, 12.10.2017, Az.: M 12 K 17.728

    Nach § 26 Abs. 3 S. 1 AufenthG ist einem Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 oder 2 S. 1 erste Alternative AufenthG besitzt, eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt, wobei die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG auf die für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet wird, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht nach § 73 Absatz 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme vorliegen, sein Lebensunterhalt überwiegend gesichert ist, er über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 bis 6, 8 und 9 AufenthG vorliegen. Im Übrigen kann einem Ausländer nach § 26 Abs. 4 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern die in § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

    Zwingende Voraussetzung für eine Niederlassungserlaubnis ist demnach, dass der Ausländer seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt gesichert ist, er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist,  Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen, ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist, er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.

    Im vorliegenden Fall geht es um die Wiederaufnahme des Verfahrens im Hinblick auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sowie einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.

    Sachverhalt: Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und reiste Ende Juni 2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September 2003 stellte er einen Asylantrag, welcher mit Bescheid vom 16.09.2003 unter der Androhung der Abschiebung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) abgelehnt.

    Am 10.02.2004 erhielt der Kläger eine Duldung durch die Beklagte, welche laufend verlängert wurde. Im Mai 2010 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag, verbunden mit dem Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots. Dieser wurde erneut durch das Bundesamt am 21.08.2010 abgelehnt.

    Durch Urteil vom 14.01.2011 wurde das Bundesamt durch das Bayrische Verwaltungsgericht München verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorlägen, was durch Bescheid vom 24.03.2011 geschah.

    Im Mai 2011 beantragte der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis, diese hat er nach § 25 Abs. 3 AufenthG am 30.06.2011 für ein Jahr unter der Auflage der Mitwirkungspflicht zum Erhalt eines Passes erhalten. Auf erneuten Antrag hat er ab dem 19.06.2011 eine Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erhalten. Am 14.10.2013 erhielt der Kläger den Hinweis, dass er eine Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr auf Ausweisersatz erhielte, sofern er ein biometrisches Passbild und einen aktuellen Sozialhilfebescheid vorlege, nachdem er weiterhin nicht im Besitz eines Nationalpasses war.

    Aus einem Aktenvermerk der Beklagten vom 13.02.2014 ergebe sich, dass der Kläger mit einer weiblichen Begleitung vorgesprochen habe, die sich jedoch nicht vorgestellt habe. Der Kläger habe zunächst einer Bestellung eines „elektronischen eAt auf Ausweisersatz“ zugestimmt, als ihm jedoch ein Kontrollblatt mit der Aufenthaltsdauer und dem Vermerk „Ausweisersatz“ habe dieser die weitere Bestellung nicht mehr vornehmen wollen und seine Fingerabdrücke nicht abgegeben. Stattdessen beklagte er die ausländerrechtliche Situation und seine Begleiterin forderte für ihn einen deutschen Reisepass.

    Dem damaligen Klägervertreter wurde am 06.02.2014 mitgeteilt, dass dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt würde. Die Beklagte teilte mit, dass die Fiktionsbescheinigung am 13.02.2014 abliefe und der Kläger zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels auf Ausweisersatz vorsprechen solle.

    Daraufhin beantragte der Kläger am 18.02.2014 die Niederlassungserlaubnis und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Mit Schreiben vom 19.03.2014 teilte die Beklagte mit, dass die entsprechenden Voraussetzungen nicht vorlägen und mit Bescheid vom 03.09.2014 erhielt der Kläger die Ablehnung.

    Laut Aktenvermerk der Beklagten hat der Kläger gemeinsam mit seiner Verlobten am 19.08.2014 bei dieser vorgesprochen und mitgeteilt, dass seine Fiktionsbescheinigung auslaufe. Hierbei sei dem Kläger erneut erläutert worden, dass er die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG für ein Jahr auf einem Ausweisersatz jederzeit haben könne, weil das Bundesamt Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt habe. Der Kläger habe gesagt, er möchte die Niederlassungserlaubnis haben und weigerte sich den Ausweisersatz anzunehmen.

    Gegen den Bescheid vom 03.09.2014 legte der Kläger im Oktober 2014 Klage ein und beantragte die Aufhebung.

    Hieraufhin bat die Beklagte am 24.02.2014 den Kläger, den Nationalpass, sonstige Identitätsnachweise, Einkommensnachweise, Nachweise über 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, einen Sprachstandsnachweis, einen Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs und seinen Mietvertrag vorzulegen.

    Im März 2016 wies der Kläger auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 9 AufenthG hin. Er sei der Auffassung, er könne die geforderten Anforderungen nicht erfüllen, deshalb entfalle die Notwendigkeit der Vorlage der geforderten Unterlagen. Als „Zeichen des guten Willens“ füge er einen Sprachstandsnachweis und den Nachweis über den abgeschlossenen Orientierungskurs bei, obgleich „auch hierfür aus den genannten Gründen kein Anlass bestehe“. Daher wies das Bayrische Verwaltungsgericht München die Klage durch rechtskräftiges Urteil am 19.05.2016 ab.

    Daraufhin stellte der Kläger im Oktober 2016 erneut einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Dieser wurde durch die Behörde unter Hinweis auf die Vorgeschehnisse nicht weiter bearbeitet.

    Mit Schreiben von November 2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, es habe sich einiges geändert. Er sei nun zwei Jahre länger in Deutschland, habe die angeforderten Informationen nachgereicht und die Ablehnung seiner Anträge bei Gericht sei wegen der Nichteinhaltung von Formalien erfolgt. Die Beklagte führte hierzu mit Schreiben vom 23.11.2016 und persönlich am 06.02.2017 aus, dass für die beantragten Aufenthaltstitel bereits der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis fehle. Der Anwendungsbereich der Vorschriften sei nicht eröffnet. Wie mehrfach mitgeteilt, sei die Beklagte bereit, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 AufenthG auf Ausweisersatz für zunächst ein Jahr zu erteilen. Dies bedürfe der Antragstellung durch den Kläger.

    Hiergegen erhob der Kläger Klage und beantragte, dass die Beklagte verpflichtet werden soll über seinen Antrag zu entscheiden und ihm die entsprechenden Erlaubnisse zu erteilen seien. Die Beklagte beantragte die Klageabweisung und führte aus, dass sich nach ihrer Ansicht die Rechtlage seit den bereits ergangenen Bescheiden und Urteilen nicht entscheidungserheblich geändert habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU lägen nicht vor.

    Am 18.05.2017 erhielt der Kläger eine Duldung bis zum 07.08.2017. Mit Schriftsatz vom Juni 2017 legte der Kläger weitere Unterlagen vor.

    Verwaltungsgericht München: Die Klage sei zulässig aber unbegründet.

    Der Antrag des Klägers sei dahin auszulegen, dass er die Wiederaufgreifung des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG begehre. Stelle ein Ausländer nach unanfechtbarer Ablehnung – rechtskräftiges Urteil – eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erneut einen Antrag auf Erteilung desselben Aufenthaltstitels, der den Fortbestand der bestandskräftigen Ablehnung unmittelbar berührt, so ist dieser ungeachtet seiner Bezeichnung ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 Abs. 1 bis 3 BayVwVfG. Dies habe die Behörde abgelehnt, sodass Streitgegenstand dieses Verfahren lediglich nur der behauptete Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens sei.

    Der Kläger habe jedoch vorliegend keinen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens, sodass die Klage unbegründet sei. Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG habe die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Betroffenen geändert habe, neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben seien.

    Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis sei es nach § 26 Abs. 4 AufenthG unter anderem erforderlich, dass der Kläger seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubis befände. Die sei jedoch nicht der Fall, da der Kläger sich weigerte erforderlichen Antrag zu stellen und daher lediglich eine Duldung erhielt. Im Weiteren beziehe der Kläger weiterhin öffentliche Leistungen nach dem SGB II, sodass auch nicht von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen sei. Im Weiteren müsse der Kläger gem. § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AufenthG auch mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben. Nachweise hierüber habe er jedoch ebenfalls nicht erbracht.

    Auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sei es nach § 9a Abs. 2 S. 1 AufenthG erforderlich, dass der Kläger sich seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befände und sein Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei jedoch gerade beim Kläger beides nicht der Fall.

    Im Weiteren lägen auch nicht die Voraussetzungen nach Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG vor, da die Ablehnung vom 03.09.2014 nicht rechtwidrig gewesen sei.

    Nach Art. 49 Abs. 1 BayVwVfG könne zwar auch ein rechtmäßiger nicht begünstigender (unanfechtbarer) Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, jedoch nur, sofern nicht ein Verwaltungsakt mit gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsse oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig sei. Im vorliegenden Fall müsste jedoch ein Verwaltungsakt mit gleichem Inhalt erlassen werden, sodass Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Widerrufs nach Art 49 Abs. 1 BayVwVfG nicht vorlägen.

    Aufgrund der vorgenannten Ausführungen sei die Klage unbegründet.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  2. Ausländerrecht: Erfolgreiche Untätigkeitsklage von Asylbewerbern wegen fehlender Entscheidung über Asylantrag.

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    Verwaltungsgericht München, 08.02.2016, Az.: 24 K 15.31419

    Zuständig für Entscheidungen im Asylverfahren ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Wenn die Bearbeitungszeit des Asylantrages bereits eine erhebliche Zeit in Anspruch genommen hat, stellt sich die Frage, welche Maßnahmen der Asylbewerber vornehmen kann, um zu einer schnelleren Entscheidung zu gelangen. Diese Maßnahmen sind in § 75 VwGO festgelegt, welcher die Untätigkeitsklage regelt:

    § 75 VwGO:

    Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

    Der Antrag auf Asyl ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes, so dass § 75 VwGO im Asylverfahren anwendbar ist. Bei der Untätigkeitsklage handelt es sich nicht um eine eigenständige Klageart, sondern um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage besonderer Art, die bereits dann erhoben werden kann, wenn der Verwaltungsakt noch nicht ergangen ist.

    Gemäß § 75 Satz 2 VwGO kann eine solche Untätigkeitsklage allerdings erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag eingereicht werden, ansonsten ist die Klage unzulässig, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände (etwa: besondere Hilfebedürftigkeit, existenzsichernde Sachverhalte, etc.) im Sinne des § 75 Satz 2 2. Halbsatz VwGO eine kürzere Frist geboten ist.

    Behörde ragiert nicht, was kann ich machen

    Beim Asylverfahren muss darüber hinaus beachtet werden, dass der Zeitpunkt ab dem die Dreimonatsfrist zu laufen beginnt, nicht immer die förmliche Stellung des Asylantrags im Bundesgebiet sein muss. Denn in sehr vielen Fällen, sind Asylsuchende zunächst durch Drittstaaten gereist, so dass dann auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der nach der Dublin III-VO zuständige Mitgliedstaat für das Asylverfahren feststeht. Steht dieser also fest, beginnt die Dreimonatsfrist zu laufen.

    Im Rahmen der Klage kann sich die Behörde dann noch auf zureichende Gründe für die schleppende Antragsbearbeitung berufen. Solche Gründe im Sinne von § 75 Satz 1, 3 VwGO können etwa der Umfang des Falls oder besondere Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung sein, nicht aber eine allgemeine Arbeitsüberlastung.

    In dem hier besprochenen Fall ging es um die Zulässigkeit und Begründetheit einer Untätigkeitsklage im Asylverfahren, mit welcher die Kläger (afghanische Asylsuchende) von der Beklagten (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) verlangten, ihr Asylverfahren fortzuführen und binnen einer vom Gericht gesetzten Frist zu entscheiden.

    Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

    Afghanische Kläger hatten Asyl Ende 2013 beantragt, Ende 2015 noch immer keine Entscheidung

    Die Kläger waren nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige und hatten im Dezember 2013 einen Asylantrag gestellt. Über diesen Antrag war bis zum Tag der vorliegenden Entscheidung noch nicht entschieden worden.

    Eine Anhörung nach § 25 Asylgesetz hatte im Verwaltungsverfahren ausweislich der vorgelegten Verwaltungsakte noch nicht stattgefunden. Das BAMF hatte kein Dublin-Verfahren eingeleitet; Eurodac-Treffer waren nicht aktenkundig. Eine Bitte des bereits im Verwaltungsverfahren bestellten Rechtsanwalts der Kläger vom Februar 2014 um Mitteilung eines Anhörungstermins war bislang unbeantwortet geblieben.

    Kläger reichten Untätigkeitsklage ein

    Mit Klageschrift vom 23.10.2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, hatten die Kläger durch ihren Rechtsanwalt beantragt, die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag der Kläger vom 11.12.2013 zu entscheiden. Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.12.2015 wurde die Beklagte gebeten, sich zum Vorliegen eines Grundes nach § 75 Satz 3 VwGO zu äußern.

    Nachdem eine Rückäußerung seitens des BAMF zum gerichtlichen Schreiben vom 08.12.2015 nicht erfolgt war, teilte das Gericht den Beteiligten mit gerichtlichem Schreiben vom 29.12.2015 mit, dass das Klageverfahren nicht nach § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen sei.

    Urteil des Verwaltungsgerichts München

    Das VG München urteilte nun, dass die Klage zulässig ist und in der Sache Erfolg hat.

    Das Gericht urteilte dabei, dass das Klagebegehren auslegungsbedürftig sei (§ 88 VwGO), weil der Antrag keine explizite Aussage treffen würde, bis wann spätestens die Entscheidung, zu deren Erlass verpflichtet werden soll, zu ergehen haben soll. Im Hinblick auf die Regel des § 75 Satz 2 VwGO hat der Einzelrichter den Antrag dahin ausgelegt, dass beantragt sei, die Beklagte zu verpflichten, über den klägerischen Asylantrag binnen 3 Monaten ab Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über die Klage zu entscheiden (vgl. VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15).

    Das Verwaltungsgericht (VG) München sei für die so auszulegende Klage entscheidungsbefugt, insbesondere örtlich zuständig nach § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO, weil die Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. § 83 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG) ihren Aufenthalt im Gerichtsbezirk zu nehmen hatten.

    Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG sei für die vorliegend ohne mündliche Verhandlung ergehende gerichtliche Entscheidung, derjenige Zeitpunkt maßgebend, in dem diese gefällt werde. Deshalb seien auch die durch Art. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722 – AsylVf-B-G) vorgenommenen und zum 24.10.2015 in Kraft getretenen Änderungen des früheren Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG), das durch das AsylVf-B-G in „Asylgesetz“ (AsylG) umbenannt worden sei, im Rahmen der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen.

    Die auf Verpflichtung zur bloßen Entscheidung an sich (nicht auf Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen) gerichtete Untätigkeitsklage sei vorliegend zulässig.

    Dass die Klage lediglich auf eine Verpflichtung zur Entscheidung an sich, nicht aber auf Verpflichtung zur Einräumung einer bestimmten (in der Sache begehrten) Position gerichtet sei, führt vorliegend weder nach § 75 VwGO noch nach § 44a VwGO zur Unzulässigkeit dieser Klage.

    Nicht geklärt werden müsse dabei, ob § 75 VwGO i. V. m. § 44a VwGO allgemein eine auf bloße Verwaltungsentscheidung an sich (nicht auf Verpflichtung zur Einräumung bestimmter inhaltlicher Positionen) gerichtete Verpflichtungsklage ermögliche oder ob § 75 VwGO vielmehr regelmäßig einen konkreten Antrag auf Verpflichtung zu einer bestimmten inhaltlichen Sachentscheidung verlange.

    Gericht urteilt, dass auch für Asylbewerber eine Untätigkeitsklage möglich sei

    Denn aus unionsrechtlichen Gründen sei jedenfalls im Anwendungsbereich der Asylverfahrensrichtlinie Asylbewerbern eine auf bloße Verwaltungsentscheidung an sich gerichtete Untätigkeitsklage möglich. Entscheidend sei, dass sowohl Art. 12 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2005/85/EG (Asylverfahrensrichtlinie alte Fassung – AsylVf-RL a. F.) als auch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie neue Fassung – AsylVf-RL n. F.), die auf nach dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge anzuwenden sei (vgl. Art. 52 AsylVf-RL n. F.), den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf eine behördliche Entscheidung nach einer persönlichen Anhörung und anschließend einen Anspruch auf dessen gerichtliche Überprüfung einräumen würde (vgl. hierzu überzeugend bereits VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15). Dabei könne eine Anhörung durch ein Gericht in der mündlichen Verhandlung die in Art. 13 Abs. 1 AsylVf-RL a. F. und in Art. 15 Abs. 1 AsylVf-RL n. F. vorgesehenen Anforderungen an die persönliche Anhörung nicht stets wahren.

    Denn einerseits würden Art. 13 Abs. 1 und 2 AsylVf-RL a. F. wie auch Art. 15 Abs. 1 und 2 AsylVf-RL n. F. vorsehen, dass die persönliche Anhörung vor der Verwaltung regelmäßig ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen stattfindet, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten, während der Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 169 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz – GVG – i. V. m. § 55 VwGO) Ausnahmen gemäß § 171a ff. GVG (i. V. m. § 55 VwGO) nur unter engeren Voraussetzungen zulassen würde (vgl. hierzu überzeugend bereits VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 50-53).

    Dieser Vergleich des unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensanspruchs eines Asylbewerbers einerseits mit der Ausgestaltung des nationalen verwaltungsprozessualen Verfahrensrechts andererseits spreche dafür, dass ein Asylbewerber jedenfalls nicht verpflichtet sei, seine Untätigkeitsklage (gegen seinen Willen) auf bestimmte inhaltliche Rechtspositionen zu richten, deren Spruchreifmachung eine entsprechende Anhörung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch das Gericht erforderlich machen könne, sondern (zur Wahrung seiner unionsrechtlichen Verfahrensrechte im Asyl-Verwaltungsverfahren) seine Untätigkeitsklage auch auf eine bloße Verpflichtung zur Entscheidung an sich richten kann.

    Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich an der unionsrechtlich bedingten Möglichkeit einer nur auf Entscheidung (nicht auf bestimmte inhaltliche Positionen) gerichteten Untätigkeitsklage vorliegend etwas im Hinblick auf § 71a AsylG ändern würde. § 71a AsylG könne dabei von vornherein nur einschlägig sein, wenn (abgesehen von der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorgaben insbesondere der Dublin-Verordnungen) tatbestandlich i. S. v. § 71a Abs. 1 AsylG ein „erfolgloser Abschluss“ eines in einem anderen Dublin-Staat durchgeführten Asylverfahrens vorliegen würde. In Fällen, in denen ein derartiger „erfolgloser Abschluss“ nicht gegeben (und die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland anzunehmen) sei, sei deshalb auch der in Deutschland gestellte Asylantrag nicht als „Zweitantrag“ i. S. v. § 71a AsylG, sondern als „Asylerstantrag“ vom BAMF zu behandeln (vgl. BayVGH, U. v. 3.12.2015 – 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071 – Rn. 25, BeckRS 2016, 41335). Vorliegend würde aus dem vom BAMF vorgelegten Aktenmaterial nicht ansatzweise hervorgehen, dass die Klager überhaupt Kontakt zu anderen sicheren Drittstaaten i. S. v. § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG (i. V. m. § 26a Abs. 2 AsylG i. V. m. Anlage I zum AsylG) gehabt haben könnten.

    Unabhängig davon sei zu sehen, dass gemäß § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG die Ermittlung des Inhalts einer ablehnenden Entscheidung des anderen sicheren Drittstaates (deren Kenntnis für die Prüfung von § 51 VwVfG i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG unverzichtbar sei) dem BAMF obliegen würde und gegenüber Dublin-Staaten allein das BAMF gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 (Dublin-III-VO; zuvor: Art. 21 Abs. 3 der Verordnung (EG) 343/2003 – Dublin-II-VO) i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Neufassung der Asylzuständigkeitsbestimmungen (AsylZBV) für die Zusammenarbeit mit dem anderen Dublin-Staat und damit insbesondere für den Datenaustausch über das sog. DubliNet (vgl. hierzu Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 – Dublin-Durchführungs-Verordnung [Dublin-DV]) zuständig sei.

    Dies und der Umstand, dass gleichzeitig die Übermittlung der inhaltlichen Daten aus dem Asylverfahren des anderen EU-Mitgliedstaates an das BAMF der Zustimmung des jeweiligen Antragstellers bedürfe (Art. 34 Abs. 3 Satz 4 Dublin-III-VO), also auch insoweit eine subjektiv-rechtliche Steuerungsmöglichkeit der Asylbewerber bestünde, würden dafür sprechen, auch insoweit eine auf eine bloße Verpflichtung zur Entscheidung (nicht auf bestimmte inhaltliche Positionen) gerichtete Untätigkeitsklage aus unionsrechtlichen Gründen (jedenfalls angesichts der besagten ausschließlichen BAMF-Kompetenzen innerhalb des Dublin-Systems) für zulässig zu halten.

    Vor diesem Hintergrund stünde auch § 44a VwGO einer auf bloße Entscheidung gerichteten Untätigkeitsklage im Anwendungsbereich der Art. 13 Abs. 1 AsylVf-RL a. F. und Art. 15 Abs. 1 AsylVf-RL n. F. nicht entgegen, zumal die Klage vorliegend nicht auf eine bloße Verfahrenshandlung (wie etwa auf eine Mitteilung des BAMF gemäß § 24 Abs. 4 AsylG) gerichtet sei, sondern auf eine Verpflichtung zu einer (das Verwaltungsverfahren abschließenden) „Entscheidung“.

    Klage wurde zulässigerweise nach Ablauf der Mindestfrist von 3 Monaten erhoben worden

    Die Klage sei nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO zulässigerweise erhoben worden.

    Auch im Bereich des Asylrechts gelte als Zulässigkeitsvoraussetzung die Wahrung der dreimonatigen Frist des § 75 Satz 2 VwGO, und zwar im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht (bei Entscheidung ohne mündliche Verhandlung der gerichtlichen Entscheidung), nicht notwendiger Weise aber bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (vgl. Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, U. v. 24.2.1994 – 5 C 24/92 – BVerwGE 95,149).

    Die in § 24 Abs. 4 AsylG genannte sechsmonatige Frist würde sich demgegenüber nicht auf die Frage der Sachurteilsvoraussetzungen in einem gerichtlichen Verfahren beziehen, sondern nur auf die Frage eines Mitteilungsanspruchs gegenüber dem BAMF innerhalb des Verwaltungsverfahrens. Hierfür spreche schon der Wortlaut des § 24 Abs. 4 AsylG, der auf die Thematik einer Untätigkeitsklage nicht explizit eingehen würde. Auch die systematische Stellung des § 24 Abs. 4 AsylG würde dagegen sprechen, dieser Vorschrift eine Sachurteilsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren zu entnehmen. Denn das Asylgesetz treffe Sonderregelungen für das gerichtliche Verfahren in einem gesonderten Abschnitt (Abschnitt 9. Gerichtsverfahren; §§ 74-83b AsylG); in den §§ 74-83b AsylG sei aber eine Modifizierung der Sachurteilsvoraussetzungen der Untätigkeitsklage ebenso wenig vorgesehen wie in § 24 Abs. 4 AsylG. Schließlich liege auch der Asylverfahrensrichtlinie (und zwar sowohl der AsylVf-RL a. F. als auch der AsylVf-RL n. F.) eine strikte Trennung von Verwaltungsverfahren (Kapitel III) und gerichtlichem Verfahren (Kapitel V) zugrunde (vgl. überzeugend VG Osnabrück, U. v. 14.10.2015 – 5 A 390/15 – juris Rn. 52).

    Dabei seien die unionsrechtlichen Vorschriften, deren Umsetzung § 24 Abs. 4 AsylG dienen würde (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b AsylVf-RL a. F. und Art. 31 Abs. 6 Buchst. b AsylVf-RL n. F.), jeweils in dem das Verwaltungsverfahren betreffenden Kapitel III (Art. 23 ff. AsylVf-RL a. F.; Art. 31 ff. AsylVf-RL n. F.) angesiedelt, nicht aber in dem gerichtliche Rechtsbehelfe betreffenden Kapitel V (Art. 39 AsylVf-RL a. F.; Art. 46 AsylVf-RL n. F.).

    Ob die Beklagte mit „zureichendem Grund“ noch nicht entschieden habe, sei dabei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Spruchreife als Teil der Begründetheit (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO) – bei Vorliegen eines „zureichenden Grundes“ sei die Klage gleichwohl zulässig (Dolde/Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL Oktober 2015, § 75 Rn. 7 m. w. N.; BVerwG, U. v. 22.5.1987 – 4 C 30/86 – NVwZ 1987, 969).

    Die zulässige Untätigkeitsklage sei auch begründet. Die Kläger hätten gegen die Bekl. einen Anspruch, binnen derjenigen Frist über den Asylantrag zu entscheiden, die dem auszulegenden Klagebegehren (s.o.) entsprechen würde (§ 113 Abs. 5 VwGO).

    Die Sache sei spruchreif i. S.v. § 113 Abs. 5 VwGO – insbesondere sei eine Aussetzung des Klageverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht angezeigt.

    BAMF hatte keine ausreichenden Gründe vorgetragen, warum immer noch keine Entscheidung vorlag

    Nachdem die Beklagte keine nähere Begründung dafür vorgetragen habe, dass das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei, sei die Sache im Hinblick auf den Streitgegenstand (Verpflichtung zur Entscheidung binnen der antragsgegenständlichen Frist) spruchreif i. S. v. § 113 Abs. 5 VwGO. Insbesondere sei im Hinblick auf § 24 Abs. 4 AsylG ein weiteres Zuwarten nicht angezeigt, nachdem der dort genannte 6-monatige Zeitraum im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) deutlich überschritten sei.

    Unabhängig vom fehlenden Vortrag der Beklagten zur Frage eines „zureichenden Grundes“ für die bislang ausstehende Entscheidung über den Asylantrag sei ein derartiger Grund aber auch nicht ersichtlich. Der Einzelrichter schließe sich insoweit den Ausführungen in dem bereits im gerichtlichen Anhörungsschreiben vom 22.01.2016 benannten Urteil des VG Osnabrück vom 14.10.2015 – 5 A 390/15 an. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sich an der Spruchreife des Falles etwas im Hinblick auf § 71a AsylG ändern würde. Wie gezeigt, sei weder von der Beklagten vorgetragen noch aus dem von der Beklagten vorgelegten Aktenmaterial mit hinreichender Deutlichkeit ersichtlich, dass es vorliegend überhaupt zu einem Asylverfahren in einem anderen sicheren Drittstaat, geschweige denn zu einem erfolglosen „Abschluss“ eines solchen Asylverfahrens gekommen sei. Selbst wenn eine solche Konstellation vorliegen sollte, wäre es aber nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG Sache des BAMF gewesen, entsprechende weitere Ermittlungen zu veranlassen, was jedoch ausweislich des vom BAMF vorgelegten Aktenmaterials bislang nicht geschehen sei.

    Die fehlende Entscheidung des BAMF über den Asylantrag der Kläger sei rechtswidrig und verletzte das subjektive Recht der Kläger aus Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. (vgl. auch Art. 31 Abs. 2 der AsylVf-RL n. F.).

    Dabei betrage die dem BAMF vorliegend noch zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Entscheidung 3 Monate ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

    Ausgangspunkt sei dabei aus Sicht des deutschen Rechts die Wertung des § 75 Satz 2 VwGO einerseits und des § 24 Abs. 4 AsylG andererseits. Dabei finde sich der in § 24 Abs. 4 AsylG benannte 6-monatige Mindestzeitraum auch in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 AsylVf-RL a. F. wieder (die AsylVf-RL a. F. ist vorliegend einschlägig gemäß Art. 52 Abs. 1 AsylVf-RL n. F.). Zwar werde in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b Satz 2 AsylVf-RL a. F. noch explizit festgehalten, dass eine Unterrichtung des Asylbewerbers über den zeitlichen Rahmen des Verwaltungsverfahrens keine Verpflichtung des Mitgliedstaates gegenüber dem Asylbewerber begründen würde. All dies sei aber andererseits auch vor dem Hintergrund der generellen Vorgabe in Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. zu sehen, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass Asylverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge „so rasch wie möglich“ zum Abschluss gebracht werden. Auch unter Berücksichtigung der unterschiedlichen möglichen Gründe für eine Verfahrensverzögerung und des den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielraums bei der Ausgestaltung des Verwaltungsverfahrens sei deshalb stets auch das Interesse des Asylbewerbers daran zu sehen, eine Verwaltungsentscheidung (mit welchem Ergebnis auch immer) zu erhalten. Nachdem der Vollzug des unionsrechtlich geprägten Asylrechts durch die Mitgliedstaaten dem Anwendungsbereich der Unionsgrundrechte unterfallen würde (Art. 51 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union – GRCh), sei Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. dabei auch als Ausprägung des Art. 41 Abs. 1 GRCh und des dort unter anderem angesprochenen Grundsatzes zu sehen, Angelegenheiten jeder Person „innerhalb einer angemessenen Frist“ zu behandeln.

    Vor diesem Hintergrund würde sich der vorliegende Fall zunächst dadurch auszeichnen, dass in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt seit der Stellung des Asylantrags mehr als 25 Monate verstrichen seien. Eine Anhörung nach § 25 AsylG (zuvor: AsylVfG) habe bislang nicht stattgefunden. Zwar lasse sich aufgrund dieses Umstandes nicht sicher beurteilen, inwieweit über eine Anhörung hinaus eine weitere Sachaufklärung erforderlich werden könnte, um eine behördliche Entscheidung zu treffen. Andererseits habe die Beklagte keine hinreichend substantiierte Begründung dafür vorgetragen, dass innerhalb von 25 Monaten seit Asylantragstellung noch keine Anhörung nach § 25 AsylG erfolgt sei. Es könne dabei vorliegend dahinstehen, ob und unter welchen Voraussetzungen die Durchführung eines Dublin-Verfahrens durch das BAMF dafür sprechen könne, dem BAMF eine längere Entscheidungsfrist einzuräumen, wenn sich erst nach längerer Zeit herausstellen sollte, dass die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags zuständig sei oder zuständig geworden sei – denn ein Dublin-Verfahren sei vom BAMF vorliegend schon nicht eingeleitet worden. Dies und der Umstand, dass seit der Asylantragstellung deutlich mehr als 12 Monate (also mehr als das Doppelte des in § 24 Abs. 4 AsylG genannten 6-monatigen Zeitraums) verstrichen seien, führe im Hinblick auf das von Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 AsylVf-RL a. F. geschützte Interesse der Kl. an einer raschen Entscheidung dazu, dass dem BAMF ab Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung noch 3 Monate zur Verfügung stehen, um über den Asylantrag der Kläger in der Sache zu entscheiden.

    Quelle: Verwaltungsgericht München

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  3. Asylrecht: Handlungsmöglichkeiten des Asylbewerbers nach unanfechtbarer Ablehnung des Asylerstantrages

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    Ist das Asylverfahren durch unanfechtbare Ablehnung des Asylantrages abgeschlossen, hat der Asylbewerber grundsätzlich zwei Möglichkeiten, um ein neues Verfahren in Gang zu setzen.

    Zum einen kann der Asylbewerber einen sogenannten Asylfolgeantrag stellen, zum Anderen kann ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gestellt werden.

    I.)           Asylfolgeantrag

    Der Asylfolgeantrag ist in § 71 AsylG geregelt und auf die Anerkennung als Asylberechtigter oder als Flüchtling gerichtet (§71 Abs.1 S.1 AsylG i.V.m.§13 Abs.1 AsylG).

    Gem. § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren allerdings nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) vorliegen.

    Das VwVfG regelt das Verwaltungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland.

    Gemäß § 51 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes (im Falle des Asylverfahrens ist dies die Ablehnung des Asylerstantrages) zu entscheiden, wenn

    1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;

    2. neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;

    3. Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

    Vereinfacht gesagt, kann ein Asylfolgeantrag somit nur dann Erfolg haben, wenn neue Gründe, neue Dokumente oder neue Beweise für asylrelevante Tatsachen gegeben sind.

    Gem. § 51 Abs. 2 VwVfG ist der Asylfolgeantrag des Weiteren nur dann zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

    Darüber hinaus muss der Asylfolgeantrag gem. § 51 Abs. 3 VwVfG binnen drei Monaten ab dem Tage gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

    An den Asylfolgeantrag werden somit sowohl vom Gesetzgeber als auch von der Rechtsprechung strenge Anforderungen gestellt.

    Der Asylfolgeantrag ist persönlich bei der Asylaußenstelle zu stellen, bei der auch der Erstantrag gestellt wurde.

    Zu beachten ist, dass dem Antragsteller eines Asylfolgeantrages bei Stellung des Antrages Abschiebungshaft drohen kann.

    Gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Ausländer nämlich zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Abschiebungshaft zu nehmen, wenn er aufgrund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig ist. Dies ist bei Asylfolgeantragstellern regelmäßig der Fall.

    Die Stellung eines Asylfolgeantrages führt nicht dazu, dass der Aufenthalt gem. § 55 Abs. 1 S. 1 AsylG gestattet ist. Allerdings führt die Stellung des Asylfolgeantrages regelmäßig dazu, dass der Antragsteller gem. § 60a AufenthG geduldet wird.

    Gem. § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung nämlich aus rechtlichen Gründen solange untersagt, bis das BAMF eine Mitteilung darüber gegeben hat, dass das Asylfolgeverfahren nicht durchgeführt wird.

    Teilt das BAMF mit, dass aufgrund des Asylfolgeantrages ein neues Verfahren aufgenommen wird, kann dieses wiederum zu einer neuen Aufenthaltsgestattung führen.

    2.)          Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

    Wie bereits erwähnt kann es im Asylverfahren auch unabhängig von einem Asylfolgeantrag zu einem „Wiederaufgreifen des Verfahrens“ kommen.

    In diesem Fall muss das BAMF gem. § 51 Abs.5 VwVfG i. V. m. den §§ 48, 49 VwVfG auf dem Ermessenswege entscheiden, ob es seine Entscheidung zugunsten des Betroffenen ändert.

    Der Vorteil an diesem Wiederaufgreifen des Verfahrens ist, dass der dahingehende Antrag auch nach Ablauf von drei Monaten gestellt werden kann.

    Im Gegensatz zum Asylfolgeantrag ist der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens allerdings nur zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG möglich. Das Ziel der Flüchtlingsanerkennung kann dadurch nicht erreicht werden.

    Wenn allerdings die Voraussetzungen des § 60 Abs.2, 3, 5 oder 7 AufenthG gegeben sind, hat das BAMF das Verfahren wieder aufzugreifen, da das Ermessen des BAMF insofern auf Null reduziert ist.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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  4. Ausländerrecht: Der Ablauf und die Voraussetzungen des deutschen Asylverfahrens

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    Für die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuständig. Der Hauptsitz des Bundesamtes befindet sich in Nürnberg.

    Das BAMF hat zurzeit ca 60 Außenstellen, die für die individuelle Bearbeitung der Asylanträge zuständig sind. In jedem der sechzehn Bundesländer befindet sich mindestens eine Außenstelle.

    Das BAMF prüft die Asylanträge auf Grundlage des Asylgesetzes. Bei dieser Prüfung wird festgestellt ob eine der vier Schutzformen – Anerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a GG), Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG), Zuerkennung des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) oder die Feststellung eines Abschiebungsverbotes (§ 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG) – vorliegt. Sollte keiner dieser Schutzformen festgestellt werden, wird der Asylantrag abgelehnt.

    Die Meldung als Asylsuchender

    Der Asylsuchende kann sich bei jeder Polizeidienststelle und Ausländerbehörde sowie im Ankunftszentrum bzw. in einer AnkER-Einrichtung als Asylsuchender melden. Eine Meldung als Asylsuchender kann auch direkt bei einer Aufnahmeeinrichtung erfolgen (vgl. § 22 AsylG).

    Nach der Meldung wird der Asylsuchende, von der Stelle, bei der er sich gemeldet hat, erkennungsdienstlich behandelt (vgl. § 16 AsylG). Das heißt, dass seine Personendaten und seine Fingerabdrücke in einem zentralen, bundesweiten Computersystem gespeichert werden.

    Hierbei werden die Daten mit bereits vorhandenen Daten des Ausländerzentralregisters sowie den Daten des Bundeskriminalamtes abgeglichen. Es wird unter anderem überprüft, ob es sich bei dem Asylantrag um einen Erstantrag, einen Folgeantrag oder um einen Mehrfachantrag handelt. Es wird außerdem ermittelt, ob ein anderer europäischer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte.

    Als Nachweis über die Registrierung erhalten Asylsuchende einen Ankunftsnachweis. Der Ankunftsnachweis dient als Nachweis über die Berechtigung zum Aufenthalt in Deutschland. Außerdem berechtigt er dazu, staatliche Leistungen zu erhalten wie etwa eine Unterbringung, medizinische Versorgung und Verpflegung.

    Bei diesem Ankunftsnachweis handelt es sich um keinen Aufenthaltstitel, wie z. B. eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Visum. Der Ankunftsnachweis ist vielmehr ein vorläufiges Aufenthaltspapier mit einer begrenzten Gültigkeitsdauer und bescheinigt lediglich, dass sich die schutzsuchende Person nicht illegal, sondern zwecks Asylantragstellung in Deutschland aufhält.

    Nachdem sich der Asylsuchende bei einer zuständigen Stelle als Asylsuchender gemeldet hat, muss er sich unverzüglich bzw. innerhalb der in dem Ankunftsnachweis festgehaltenen Frist bei der zuständigen Aufnahmeeinrichtung für Asylsuchende melden.

    Asylsuchenden erhalten existenzsichernde Sachleistungen sowie einen monatlichen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse im Alltag. Die Art und Höhe der Leistungen richten sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Duch die Geldleistungen soll es dem Asylsuchenden möglich sein die Kosten für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt zu decken. Außerdem erhält er Leistungen zur Deckung seiner persönlicher Bedürfnisse sowie bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt.

    Der förmliche Asylantrag

    In der in dem Ankunftsnachweis genannten Aufnahmestelle wird dann der förmliche Asylantrag gestellt. Um den Antrag zu stellen, muss der Asylsuchende persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes erscheinen (vgl. § 23 Abs. 1 AsylG).

    Bei der Asylantragstellung wird der Asylsuchende in den meisten Fällen noch nicht direkt zu seinen Fluchtgründen befragt. Dafür gibt es vielmehr einen gesonderten Termin, die so genannte Anhörung.

    Trotzdem kann es sein, dass im Rahmen der förmlichen Asylantragstellung bereits anhand eines standardisierten Fragenkatalogs allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation des Asylsuchenden gestellt werden.

    Nach erfolgter Antragstellung stellt das Bundesamt dem Asylantragsteller eine Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG i.V.m. § 63a AsylG aus.

    Bei dieser Aufenthaltsgestattung handelt es sich ebenfalls um keinen Aufenthaltstitel. Die Aufenthaltsgestattung kann um für die Dauer des Asylverfahrens um jeweils sechs Monate verlängert werden. Für die Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist nach Ablauf der drei Monate die Ausländerbehörde am Wohnort zuständig.

    Die Anhörung im Asylverfahren

    Nach der Antragstellung folgt der wichtigste Teil des Asylverfahrens, die Anhörung. Im Rahmen der Anhörung muss der Asylsuchende alle Gründe darlegen, weshalb er das Herkunftsland verlassen musste und was ihm bei einer Rückkehr drohen könnte bzw. drohen wird. Die Anhörung stellt somit die wichtigste Grundlage für die Entscheidung über den Asylantrag dar.

    Hier muss der Asylsuchende glaubhaft machen, dass er aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung geflohen ist und er muss deutlich machen, dass bei einer möglichen Rückkehr eine existenzielle Gefahr droht.

    Es muss ebenfalls eine Kausalität zwischen der Verfolgung und der Flucht gegeben haben.

    Das heißt unter Anderem, dass das Flucht auslösende Ereignis nicht bereits länger zurück liegen darf, obwohl der Asylsuchende noch länger in dem Land verblieben ist.

    Asylsuchende haben grundsätzlich ein Recht darauf, in ihrer Muttersprache angehört zu werden. Dafür wird vom Bundesamt ein Dolmetscher gestellt. Der Asylsuchende hat außerdem das Recht, seinen Rechtsanwalt für Asylrecht als Begleitung mit zu der Anhörung zu nehmen.

    Im ersten Teil der Anhörung werden dem Asylsuchenden dann allgemeine Fragen zur Person und zur allgemeinen Lebenssituation im Herkunftsland sowie zu seinem Reiseweg gestellt.

    Im zweiten Teil der Anhörung wird der Asylsuchende aufgefordert, seine individuellen Fluchtgründe zu schildern und zu erläutern, was ihm bei einer Rückkehr in das Herkunftsland droht.

    Nach erfolgter Anhörung wird der Asylsuchende möglichst zeitnah einer Kommune zugewiesen. Die endgültige Entscheidung über den Asylantrag wird dem Flüchtling dann in einem schriftlichen Bescheid des Bundesamtes auf dem Postwege zugestellt.

    Die Zeit nach der Asylantragsstellung

    Nach der Stellung des Asylantrags erhalten Antragstellende eine Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung, die belegt, dass sich die Asylantragsstellenden rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Dies bedeutet, dass sich der Asylsuchende nur in diesem Bezirk aufhalten darf (sog. Residenzpflicht).

    Personen, die nur eine geringe Bleibeperspektive haben, müssen bis zur Entscheidung über den Asylantrag in den Aufnahmeeinrichtungen wohnen. Sofern ihr Asylantrag als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt wird, gilt diese Residenzpflicht bis zur Ausreise. Diese Personen dürfen während dieser Zeit weder arbeiten noch das in ihrer Aufenthaltsgestattung genannte Gebiet verlassen, es sei denn, das BAMF hat hierzu die Zustimmung erteilt.

    Personen, die eine gute Bleibeperspektive haben, dürfen sich ebenfalls nur in dem in ihrer Aufenthaltsgestattung genannten Gebiet aufhalten. Allerdings entfällt hier die die Residenzpflicht nach drei Monaten. Nach diesen drei Monaten dürfen sie sich dann im gesamten Bundesgebiet aufhalten.

    Rechtsmittel gegen die Entscheidung

    Sollte das BAMF keine der vier Schutzformen – Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz oder ein Abschiebungsverbot – hinsichtlich des Asylsuchenden feststellen können, ergeht ein ablehnender Bescheid verbunden mit einer Abschiebungsandrohung.

    Im Rahmen der Ablehnung eines Asylantrags wird zwischen einer einfachen Ablehnung und einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ unterschieden. Bei einer einfachen Ablehnung wird der Person eine Ausreisefrist von 30 Tagen gesetzt. Bei einer Ablehnung „offensichtlich unbegründet“ beträgt die Ausreisefrist eine Woche.

    Es besteht die Möglichkeit gegen die Entscheidung des Bundesamtes zu klagen. Die genaue Klagefrist wird in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides genannt, wobei diese in der Regel sehr kurz ist und ein schnelles Handeln erfordert.

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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