Wie hoch ist das Schmerzensgeld Archive - MTH Rechtsanwälte Köln
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Tag Archive: Wie hoch ist das Schmerzensgeld

  1. Arbeitsrecht: Observierung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber kann zu Schmerzensgeld berechtigen.

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    Bundesarbeitsgericht, 19.02.2015, Az.: 8 AZR 1007/13

    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird aus den Grundrechten der Unantastbarkeit der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit abgeleitet.

    Durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird insbesondere die private Lebensgestaltung, das Recht am eigenen Bild, die informationelle Selbstbestimmung, die Nutzung von Informationstechnologien sowie der Namen und die Ehre des Menschen geschützt.

    Wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber verletzt (z. B. durch Mobbing, unerlaubtes Mithören eines Telefongesprächs, heimliche Videoüberwachung) kann dies erhebliche Folgen haben:

    – Strafverfolgung

    – Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche

    – Schadensersatzansprüche

    – Entschädigungsansprüche (z. B. Schmerzensgeld) oder

    – Gegendarstellungsansprüche (z. B.Widerruf einer unwahren Behauptung).

    In dem hier vorgestellten Fall des Bundesarbeitsgerichts hatte dieses über den Schmerzensgeldanspruch einer Arbeitnehmerin zu entscheiden, welche wegen des Verdachtes einer vorgeschobenen Krankheit von ihrem Arbeitgeber durch einen Privatdetektiv überwacht worden war.

    Sachverhalt: Die klagende Arbeitnehmerin war bei der beklagten Arbeitgeberin seit Mai 2011 als Sekretärin der Geschäftsleitung tätig. Ab dem 27.12.2011 erkrankte die Klägerin, zunächst mit Bronchialerkrankungen.

    Für die Zeit bis 28.02.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.01.2012 zwei einer Fachärztin für Orthopädie.

    Da der Geschäftsführer der Beklagten den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall bezweifelte, beauftragte er einen Detektiv mit der Observation der Klägerin.

    Die Observation der Klägerin erfolgte dann von Mitte bis Ende Februar 2012 an vier Tagen.

    Beobachtet wurden u. a. das Haus der Klägerin, sie und ihr Mann mit Hund vor dem Haus und der Besuch der Klägerin in einem Waschsalon.

    Dabei wurden auch Videoaufnahmen erstellt. Der dem Arbeitgeber übergebene Observationsbericht enthielt elf Bilder, neun davon aus Videosequenzen.

    Wegen der Observation forderte die Klägerin anschließend ein Schmerzensgeld, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts stellte. Sie selbst hielt EUR 10.500 für angemessen. Nach Darstellung der Klägerin habe sie durch die Observation erhebliche psychische Beeinträchtigungen erlitten, welche ärztlicher Behandlung bedürften.

    Das Landesarbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 1.000,00 Euro stattgegeben. Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

    Bundesarbeitsgericht: Die Revision beider Parteien blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts mit folgender Begründung ohne Erfolg:

    Die Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen sei rechtswidrig gewesen. Der Arbeitgeber habe keinen berechtigten Anlass zur Überwachung gehabt.

    Der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei weder dadurch erschüttert worden, dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich behandelt worden sei.

    Auch die vom Landesarbeitsgericht angenommene Höhe des Schmerzensgeldes sei revisionsrechtlich nicht zu korrigieren gewesen, da dieses mit EUR 1.000,00 angemessen sei.

    Quelle: Bundesarbeitsgericht

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

    Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

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  2. Zivilrecht: Schmerzensgeldanspruch wegen lebensgefährlicher Körperverletzung durch resolute Putzfrau

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    Oberlandesgerichts Hamm, 07.11.2012, Az.: I-30 U 80/11

    Rechtsgrundlage des Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches desjenigen, der an seinem Körper oder seiner Gesundheit verletzt wurde sind die §§ 823, 847, 253, 249 BGB.

    Körperverletzung ist die Verletzung der körperlichen Integrität einschließlich der Zufügung von Schmerzen. Gesundheitsschädigung ist die medizinisch erhebliche Störung der körperlichen, geistigen oder seelischen Lebensvorgänge, also das Hervorrufen einer Krankheit.

    Der Schadensersatzanspruch besteht im Rahmen der sogenannten Naturalrestitution, d. h. der Schädiger hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Die Höhe des zu zahlenden Schmerzensgeldes steht im Ermessen des Gerichts. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes wird das Gericht die Art und Dauer der Verletzung sowie die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten zu berücksichtigen.

    Über einen besonders krassen Fall hinsichtlich eines Schadensersatzanspruches hatte das OLG Hamm in dem oben genannten Urteil zu entscheiden.

    Sachverhalt: Der Kläger war gemeinsam mit einem Bekannten im Dezember 2005 Gast im Hotel der Beklagten. Nach dem Besuch einer Weihnachtsfeier kehrten der Kläger und sein Bekannter alkoholisiert zum Hotel zurück und versuchten, mit einem ihnen zuvor vom Beklagten zu diesem Zweck überlassenen Schlüssel ins Gebäude zu gelangen.

    Ihnen stellte sich eine der deutschen Sprache nicht mächtige Reinigungskraft entgegen, die sie für Eindringlinge hielt.

    Im Zuge der Auseinandersetzung fügte der Hotelmitarbeiter dem Bekannten des Klägers mit einem Messer tödliche Verletzungen zu. Der Kläger erlitt mehrere Stichverletzungen und Prellungen, für die er von den Beklagten Schadensersatz begehrt. Die Beklagten wiederum meinen, ihnen sei keine Pflichtverletzung vorzuwerfen und die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft nicht zuzurechnen.

    Oberlandesgericht Hamm: Das OLG Hamm hat dem Kläger nun Recht gegeben und ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500 € zugesprochen.

    Nach Ansicht des Gerichts hätten die Beklagten ihre vertraglichen Pflichten gegenüber ihren Gästen verletzt, weil sie die Reinigungskraft nicht ausreichend über die zu erwartende Rückkehr der Gäste unterrichtet und sie insoweit zutreffend angewiesen hätten.

    Auch sei die vorsätzliche Gewalttat der Reinigungskraft ihnen zuzurechnen, da ihre Pflichtverletzung die Gefahr einer in einem gewaltsamen Streit endenden Auseinandersetzung zwischen der Reinigungskraft und den Gästen gesteigert habe, was auch voraussehbar gewesen sei.

    Die Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten der Reinigungskraft seien den Beklagten bekannt gewesen.

    Quelle: Oberlandesgericht Hamm

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  3. Verkehrsrecht: Verhalten nach einem Unfall (verschuldet oder unverschuldet)

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    Sofort nach einem Unfall (verschuldet oder unverschuldet), sollten Sie als Unfallbeteiligter möglichst sorgfältig Beweise sammeln. Dazu gehört es, Personalien von Unfallzeugen zu sammeln, Fotos von der Unfallstelle zu machen und die Polizei zu rufen.

    Gegenüber der Polizei muss der Unfallbeteiligte zunächst nur seine Personalien weitergeben. Gerade Fragen über eventuelle Körperschäden bzw. Verletzungen sollte man zunächst wenig konkret beantworten, um sich nicht potentielle Schadensersatz- bzw. Schmerzenzgeldansprüche abzuschneiden.

    Auch wenn Sie an dem Unfall unschuldig sind, sollten Sie direkt einen Rechtsanwalt einschalten, da die Kosten des Rechtsanwalts grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden müssen.

    Sie als Unfallbeteiligter können sich sowohl den Gutachter als auch die Werkstatt frei aussuchen und müssen sich nicht von der gegnerischen Versicherung auf „freie“ Gutachter verweisen lassen. Bei Schäden ab EUR 600,00 müssen auch die Gutachterkosten grundsätzlich von der gegnerischen Versicherung übernommen werden.

    Solange sich Ihr PKW in der Werkstatt befindet, können Sie sich immer einen Mietwagen nehmen und die dafür anfallenden Kosten von der gegnerischen Versicherung ersetzt verlangen. Sollten Sie sich keinen Ersatzwagen beschaffen, kann Ihnen ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehen.

    Ersatz kann für die folgenden weiteren Kosten verlangt werden:

    Abschleppkosten

    Gutachten bzw. Kostenvoranschlag

    Sachverständigenkosten

    Reparaturkosten

    Anwaltskosten

    Wertminderung

    (Neu-)Zulassungskosten

    Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert (bei Kauf eines Ersatzwagens)

    Mietwagenkosten bzw Nutzungsausfall

    Kosten für beschädigte Gegenstände

    Verdienstausfall

    entgangener Gewinn

    Ärztliche Behandlungskosten

    Medikamente/Massagen

    Schmerzensgeld (z. B. beim HWS-Schleudertrauma)

    Haushaltshilfen

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