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Tag Archive: zweckwechsel au pair

  1. Ausländerrecht: Bei Wechsel eines Studienganges kann gem. § 16 Abs. 2 AufenthG die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu Studiumszwecken versagt werden.

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    Verwaltungsgericht Freiburg, 28.03.2012, Az.: 4 K 333/12

    Aktualisierung: September 2021

    Der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung ist in Kapitel 2 Abschnitt 3 des Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz) geregelt.

    § 16a Abs.1 regelt die Aufenthaltserlaubnis zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung während § 16a Abs. 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis zur schulischen Berufsausbildung zum Regelungsgegenstand hat.

    § 16b AufenthG wiederum regelt die Aufenthalte zur Durchführung eines Vollzeit- und eines Teilzeitstudiums.

    Das Studium des Ausländers ist nur an den dort genannten Hochschulen zulässig. Dies sind

    – die staatliche Hochschule, die staatlich anerkannte Hochschule (Universität, Kunsthochschule, Fachhochschule),
    – eine vergleichbare Ausbildungseinrichtung (Beispiel: Berufsakademie).

    Oftmals finden ausländische Studenten schon während des Studiums eine gutbezahlte Arbeit in Deutschland und begehren dann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (Zweckwechsel).

    Diesem Begehren steht allerdings in den meisten Fällen § 16b Abs. 4 AufenthG entgegen. Während eines Studienaufenthalts darf eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck nur zum Zweck einer qualifizierten Berufsausbildung, der Ausübung einer Beschäftigung als Fachkraft, der Ausübung einer Beschäftigung mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen nach § 19c Absatz 2 oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

    Auch dem Wechsel des Studiengangs kann § 16b Abs. 4 AufenthG entgegenstehen. Dieser Studiengangwechsel kann darüber hinaus auch durch § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG beschränkt sein.

    § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG bestimmt nämlich, dass die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nur dann verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.

    Wenn ein Studienfachwechsel also zu einer Überschreitung des für das Studium angemessenen Zeitraums führt, kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde auch gem. § 16b Abs. 2 Satz 4 AufenthG versagt werden.

    In der oben genannten Entscheidung hatte das Verwaltungsgericht Freiburg im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes darüber zu entscheiden, ob der angestrebte Studiengangwechsel eines Studenten einen Wechsel des Aufenthaltszwecks darstellt und ob die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund gegeben ist.

    Bitte beachten: Das Urteil bezieht sich noch auf die alte Rechtslage, kann aber ebenfalls für den neuen § 16b AufenthG gelten.

    Sachverhalt des Gerichtsurteils

    Antragsteller studierte zuerst erfolglos Jura

    Der Antragsteller hatte in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken mehrere Semester Jura studiert und das Studium bisher nicht erfolgreich abschließen können.

    Zwischen dem 30.11.2009 und dem 13.08.2010 hatte der Antragsteller einen ununterbrochenen Aufenthalt in der Republik Guinea. Einen fristgerechten Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist stellte der Antragsteller nicht.

    Nach einem Auslandsaufenthalt will der Antragsteller Islamwissenschaften studieren

    Nach Wiedereinreise am 13.08.2010 stellte der Antragsteller dann am 15.09.2010 einen Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums der Islamwissenschaft.

    Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg

    Das VG Freiburg wies den Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Denn nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG setze die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst voraus, dass der Antragsteller mit einem erforderlichen Visum eingereist sei.

    Durch den überlangen Auslandsaufenthalt war die Aufenthaltserlaubnis erloschen

    Durch den achtmonatigen Aufenthalt des Antragstellers in der der Republik Guinea, sei die ursprüngliche Aufenthaltserlaubnis, die seine Wiedereinreise ggf. hätte gestatten können, gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen.

    Außerdem stellt der Wechsel des Studienganges einen Zweckwechsel dar

    Der Wechsel des Studiengangs von der Rechtswissenschaft zu der Islamwissenschaft und Geschichte stelle darüber hinaus voraussichtlich einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG dar.

    Eine Ausnahme ist nicht ersichtlich, da kein atypischer Geschehensablauf vorliege

    Auch sei für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG aller Voraussicht nach kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Nach dem Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG solle während des Aufenthalts nach § 16 Abs. 1 oder 1a AufenthG in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.

    Der vom Antragsteller vorgenommene Wechsel des Studiengangs von Rechtswissenschaft zu Islamwissenschaft und Geschichte stelle einen Wechsel des Aufenthaltszwecks im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG dar, zumal der Antragsteller das ursprüngliche Studium der Rechtswissenschaft voraussichtlich wegen der Aussichtslosigkeit, es erfolgreich abzuschließen, abgebrochen habe und ihm die bisherigen Studienleistungen nicht angerechnet werden könnten.

    Auch für die Annahme eines Ausnahmefalls vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei im Fall des Antragstellers sehr wahrscheinlich kein Raum, weil das Nichterreichen des ursprünglich angestrebten Studienziels keinen atypischen Geschehensablauf darstelle.

    Auch aus der Regelung in Nr. 16.2.5 der VV-AufenthG, wonach ein Fachrichtungswechsel ausnahmsweise möglich sein soll, wenn die Gesamtstudiendauer zehn Jahre nicht überschreitet, könne sich keine Ausnahme vom Regelversagungsgrund des § 16 Abs. 2 AufenthG ergeben.

    Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg

    Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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