Ausländerrecht: Bei längerem Aufenthalt im Ausland erlöscht die Aufenthaltserlaubnis
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht Ansbach, 21.04.2017, AN 5 K 16.02139

Nach § 51 Abs. 1 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel mit

 

      • Ablauf seiner Geltungsdauer
      • Eintritt einer auflösenden Bedingung
      • Rücknahme des Aufenthaltstitels
      • Widerruf des Aufenthaltstitels
      • Ausweisung des Ausländers
      • Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG
      • wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist oder
      • wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG einen Asylantrag stellt.

Ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht bei längerer Ausreise.

Normalerweise erlischt ein Aufenthaltstitel bei 6monatigem Aufenthalt im Ausland

Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nach § 51 Abs. 2 AufenthG nicht bei längerer Abwesenheit (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6,7 AufenthG), wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Dies gilt nicht für eine Niederlassungserlaubnis die bereits seit 15 Jahren vorhanden ist

In dem nachfolgenden Sachverhalt geht es zum einen um die Frage, ob zwei längere legale Aufenthalte in der Bundesrepublik bei der Berechnung der Zeitspanne von § 51 Abs. 2 AufenthG zusammen zu rechnen sind, wenn zwischen diesen eine mehr jährige Abwesenheit liegt, sowie die Frage, wann es sich um eine Ausreise ohne vorübergehenden Grund handelt.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und begehrt mit seiner Klage eine Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger wuchs zunächst im Bundesgebiet auf, wo er von 1977 bis 1984 auch die Schule besuchte. 1984/1985 reiste er zusammen mit seiner Familie, die in die Türkei zurückkehrte, aus.

Am 31.01.1998 reiste er mit einem am 28.01.1998 erteilten Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung wieder in das Bundesgebiet ein und bezog gemeinsam mit seiner deutschen Ehefrau eine Wohnung. Der Kläger erhielt zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, erstmalig am 02.02.1998. Am 01.03.2001 erhielt er sodann eine unbefristete. Aus dem Verlängerungsantrag des Klägers vom 27.01.2000 ergibt sich, dass er bei einem Juwelier als Angestellter tätig war. Zum Zeitpunkt der Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis lebte er vom Gehalt seiner Frau. Am 06.09.2004 erhielt der Kläger eine Erlaubnis zum Betreib einer Gaststätte.

Kläger reist immer wieder in die Türkei aus

Am 04.04.2006 meldete die Meldebehörde der Ausländerbehörde, dass der Kläger seit dem 01.01.2006 als getrennt lebend geführt werde. Am 05.03.2007 wurde er als „unbekannt“ von Amts wegen abgemeldet, was der Ausländerbehörde am darauffolgenden Tag mitgeteilt wurde. Zum 01.01.2016 meldete sich der Kläger im Stadtgebiet der Beklagten an. Der Kläger wurde am 04.03.2016 bei der Beklagten vorstellig. Wobei diese feststellte, dass sich in dem alten Reisepass des Klägers zahlreiche türkische Ein- und Ausreisestempel aus dem Zeitraum vom 1998 bis zuletzt 17.03.2010 (türkischer Einreisestempel) befunden haben. Jedoch im neuen Reisepass lediglich ein türkischer Ausreisestempel vom 21.12.2015 enthalten gewesen sei. Die Beklagte forderte den Kläger sodann auf, Nachweise über diesen Zeitraum zu erbringen. Der Kläger erklärte, er habe seinen Job 2010/2011 gekündigt und werde nunmehr von seinen Eltern finanziell unterstützt.

Mit Schreiben vom 17.03.2016 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten eine Bescheinigung nach § 51 Abs. 2 S. 2 AufenthG. Er habe sich vor einer Ausreise in die Türkei länger als 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er habe von 1971 bis 1985 im Bundesgebiet gewohnt und habe sich durchgehend dort aufgehalten. Dann wieder ab 1998 bis zu seiner Scheidung, wobei 2001 sein Sohn zur Welt gekommen sei, für den seine Exfrau das alleinige Sorgerecht habe. Erst 2011 sei er das erste Mal wegen der Krankheit seines Vaters länger als 6 Monate in der Türkei gewesen. In der Zeit von 2011 bis 2016 sei er arbeitssuchend ohne Leistungsbezug gewesen und habe teilweise bei Freunden und Verwandten gewohnt. Nunmehr sei sein Lebensunterhalt jedoch gesichert, da er gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsberechtigt sei.

Wegen längeren Aufenthalts in der Türkei will die Ausländerbehörde das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis feststellen lassen

Mit Schreiben vom 18.05.2016 legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers einen Arbeitsvertrag vom 01.05.2016 vor, nach dem der Kläger als Key-Account-Manager tätig sei. Mit Schreiben vom 07.07.2016 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Feststellung des Erlöschens seiner Niederlassungserlaubnis und zur Abschiebungsandrohung an. Nachweise, wonach sich der Kläger in der Zeit vom 17.03.2010 bis 21.12.2015 im Bundesgebiet aufgehalten habe, seien nicht vorgelegt worden. Nachweise, wonach der Lebensunterhalt des Klägers zum Erlöschenszeitpunkt gesichert gewesen sei, seien ebenfalls nicht vorgelegt worden.

Hierauf wurde mit Schreiben vom 18.07.2016 erwidert, dass durchaus Nachweise erbracht worden seien. Darüber hinaus sei der Lebensunterhalt des Kläger durch das Gehalt seiner Frau sowie seinem eigenen Lohn – Nachweis Abrechnung Juni 2016 – ausreichend gesichert. Mit Schreiben vom 04.10.2016 wies die Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger am 17.03.2010 für länger als sechs Monate in die Türkei ausgereist war. Damals sei er mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet gewesen. Er sei zwar damals arbeitslos gewesen, sein Lebensunterhalt sei aber durch den Unterhaltsanspruch gegenüber seiner Ehefrau gesichert gewesen. Jetzt sei sein Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und den Verdienst seiner jetzigen Ehefrau gesichert.

Mit Bescheid vom 26.10.2016 stellte die Beklagte unter I. fest, dass die dem Kläger am 07.01.2001 erteilte Niederlassungserlaubnis gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG spätestens durch seine Ausreise am 17.03.2010 wegen Aufgabe des Lebensmittelpunkts in der Bundesrepublik Deutschland erloschen sei. Mit Ziffer II. lehnte die Beklagte die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, forderte den Kläger unter III. auf, das Bundesgebiet bis spätestens 18.11.2016 zu verlassen und drohte ihm unter IV. für den Fall, dass er seiner vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der genannten Frist freiwillig nachkomme, die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, an.

Kläger reicht Klage und Eilrechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein

Am 03.11.2016 reichte der Kläger Klage, sowie einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein und beantragte die Aufhebung des Bescheids vom 26.11.2016, sowie die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 3 AufenthG über das Fortbestehen der Niederlassungserlaubnis. Am 15.11.2016 beantragte er noch die aufschiebende Wirkung der Klage.

Als Begründung wurde insgesamt ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 S. 3 AufenthG vorlägen. Der Kläger habe vor seiner Ausreise in die Türkei mehr als 15 Jahre legal im Bundesgebiet gelebt, insbesondere, da die Vorschrift keinen ununterbrochenen legalen Aufenthalt fordere. Im Weiteren sei der Lebensunterhalt des Klägers nunmehr gesichert, dass dies bei seiner Ausreise möglichweise nicht der Fall gewesen sei, spiele keine Rolle.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14.11.2016 Klageabweisung und Ablehnung des Antrags. Hierbei verwies sie auf die Begründung des Bescheids vom 26.10.2016 und führte weiter aus, dass zwar kurzzeitige Unterbrechungen nach § 51 Abs. 2 AufenthG unschädlich seien, nicht jedoch so langfristige wie beim Kläger. Demnach liege kein 15-jähriger ununterbrochener Aufenthalt vor, weswegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG nicht vorlägen.

Am 13. 01.2017 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich in die Tschechische Republik begeben habe, wo er dort eine Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Nach § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG gelte für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen sei, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung habe. Der Kläger sei jedoch ohne erforderlichen Aufenthaltstitel und damit unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist, sodass § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht greife.

Es werde festgestellt, dass der Kläger das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe und sich zum Zwecke der Ausübung einer – vermutlich unerlaubten – Erwerbstätigkeit in Tschechien aufgehalten habe. Die erneute Wiedereinreise in das Bundesgebiet sei dem Kläger nicht mehr gestattet gewesen.

Der Kläger teilte mit Schriftsatz vom 19.01.2017 und 09.03.2017 mit, dass er zur Arbeitsaufnahme nach Tschechien gereist sei. Der Aufenthalt sei ihm in Tschechien bis zum Ende des Verfahrens grundsätzlich gestattet gewesen und er sei geduldet, sofern zeitnah über den Antrag und die aufschiebende Wirkung entschieden würde. Andernfalls drohe ihm die Abschiebung in die Türkei, wo er jedoch arbeitslos wäre, da er im rückläufigen Tourismus tätig sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach

Die Klage sei zulässig aber unbegründet. Der Bescheid vom 26.10.2016 in der Fassung vom 20.04.2017 sei nicht rechtwidrig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Gericht folgt der Ansicht der Ausländerbehörde

Die Beklagte habe richtigerweise festgestellt, dass die dem Kläger am 01.03.2001 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab dem 01.01. 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat, erloschen sei (I.) und habe den Kläger zu Recht unter III. unter Fristsetzung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert sowie ebenfalls zu Recht dem Kläger unter IV. die Abschiebung, insbesondere in die Türkei, angedroht.

Gericht sah die Niederlassungserlaubnis des Klägers als erloschen an

Die Niederlassungserlaubnis des Klägers sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreise. Ob ein Ausländer aus einem nicht nur vorübergehenden Grund aus dem Bundesgebiet ausreise, beurteile sich nicht allein nach dem inneren Willen des Ausländers, sondern vielmehr seien die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles maßgeblich (VG Ansbach – AN 5 E 13.01304). Eine nicht nur vorübergehende Ausreise läge vor allem dann vor, wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwar wegen eines begrenzten Zwecks und der Absicht der späteren Rückkehr verlasse, wenn sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei (VG Berlin – 24 K 248.14). Hierbei sei auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen. Je länger die Abwesenheit andauere und je deutlicher sie über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt im Ausland hinausgehe, desto mehr spreche dafür, dass der Auslandsaufenthalt nicht nur vorübergehender Natur sei.

Im Falle des Klägers ergebe die Bewertung, dass dieser seinen Lebensmittelpunkt verlagert habe

Ergebe sich aus der Einzelfallbetrachtung, dass sich der Ausländer über einen längeren, insgesamt mehrjährigen Zeitraum im Wesentlichen im Ausland aufgehalten habe, spreche dies für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes, sofern nicht besondere Umstände einen entgegenstehenden Willen dokumentieren würden. Hierbei sei zu beachten, dass der Ausländer das Erlöschen seines Aufenthaltstitels nicht allein dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise kurzzeitig in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehre (VG Berlin – 24 K 248).

Niederlassungserlaubnis ist erloschen, Kläger muss ausreisen

Aus den vorgenannten Erwägungen ergebe sich, dass der Kläger das Bundesgebiet am 17.03.2010 aus einem nicht vorübergehenden Grund verlassen habe, sodass die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis erloschen sei.

Dies ergebe sich auch aus dem Umstand, dass nach Ansicht des VG Ansbach der Kläger bis zum 21.12.2015, demnach mehr als 5 Jahre nicht im Bundesgebiet war. Neben der langen Abwesenheit sprechen die bereits vorher eingetretenen Umstände, wie die Trennung von seiner Frau, sowie das Verlassen seiner Wohnung ohne Nennung einer neuen Anschrift für eine Verlegung seines Lebensmittelpunktes.

Im Übrigen sei die Niederlassungserlaubnis des Klägers auf jeden Fall nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlösche ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausreise und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist sei. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG komme es weder auf die Natur des Ausreisegrundes noch auf diejenigen Gründe an, aus denen ein Ausländer nicht innerhalb der sechs Monatsfrist wieder in das Bundesgebiet eingereist sei (VG Freiburg – 4 K 333/12). Auf die subjektive Vorstellung des Ausländers von seinem Ausreisezweck komme es ebenso wenig an, wie auf ein etwaiges Verschulden an der verspäteten Wiedereinreise (VG Augsburg – AU 6 K 11.1639). Wie bereits ausgeführt, sei der Kläger vom 17.03.2010 bis zum 21.12.2015 nicht im Bundesgebiet gewesen. Damit sei die Niederlassungserlaubnis jedenfalls nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 erloschen.

Kläger könne sich nicht auf § 51 abs. 2 AufenthG berufen, da  er die 15 Jahre nicht erfülle

Der Kläger könne sich auch nicht auf § 51 Abs. 2 AufenthG berufen. Nach § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG erlösche die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG, wenn sein Lebensunterhalt gesichert sei und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder nach § 54 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG bestünde. Zwar sei kein Ausweisungsinteresse im Sinne der Vorschrift bzw. ein dem nach der zum fraglichen Zeitpunkt des Erlöschens geltenden Gesetzesfassung entsprechender Ausweisungsgrund ersichtlich, jedoch erfülle der Kläger nicht die Voraussetzung eines mindestens 15-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet im Sinne der Norm.

Der Kläger habe sich zwar von 1971 bis 1984/85 und von 31.01.1998 bis zum 17.03.2010 im Bundesgebiet rechtmäßig mit Aufenthaltserlaubnis aufgehalten, jedoch habe seine Abwesenheit zwischen diesem Zeitraum zum Erlöschen der erstmaligen Aufenthaltserlaubnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AsylG a.F. geführt, sodass dieser dem zweiten Aufenthalt nicht hinzugerechnet werden könne. Somit habe sich der Kläger aufgrund der zeitlichen Zäsur und somit der Unterbrechung des Integrationszusammenhangs keine 15 Jahre im Sinne der Norm im Bundesgebiet aufgehalten.

Auch sei der Lebensunterhalt des Klägers nicht im Sinne der Vorschrift gesichert

Darüber hinaus habe der Kläger nicht ausreichend dargelegt, dass sein Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt demnach dem Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis gesichert war. Denn maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne des § 51 Abs. 2 S. 1 AufenthG gesichert sei, sei der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (BayVGH – 10 B 16.165).

Ebenso könne sich der Kläger nicht auf § 51 Abs. 2 S. 2 berufen. Nach dieser Norm erlösche die Niederlassungserlaubnis eines mit einem deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers nicht nach § 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 oder § 54 Abs. 2 Nrn. 5 bis 7 AufenthG bestehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers bestand jedoch seit dem 01.01.2006 nicht mehr.

Insofern war der Bescheid der Beklagten rechtmäßig und die Klage unbegründet.

Quelle: Verwaltungsgericht Ansbach

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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3 Comments

  • Wenn ich die Ehefrau eines Deutschen bin und neun Monate im Ausland studieren werde, werde ich alle drei Monate für drei Wochen nach Deutschland zurückkehren. Wird es für mich Probleme bereiten, die Staatsbürgerschaft zu erhalten? (Ich bin bereits seit 2 Jahren in Deutschland, in 3 Jahren kann ich bereits die Staatsbürgerschaft beantragen)

  • Hallo,
    Was passiert, wenn man aller 6 monaten für eine Woche nach Deutschland einreist. Damit ist man nicht länger als 6 Monaten außerhalb von Deutschland, aber insgesamt nur 2 Wochen/Jahr in DE. Ist der Niederlassungserlaubnis danach noch gültig ?
    Viele Grüße,

  • Die Unbefristete Aufenthakterlaubniss mit Staatenlosen Fremdenpads ist im 1994 wegen eine Ausreise erlöschen. Ich habe mich vorher 16 J. Ununterbrochen legal mit eine Arbeitserlaubniss in Deutschland aufgehalten.
    Ist die Aufenthaltserlaubniss zu wiederherstellen?

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