Ausländerrecht: Die Zulässigkeit der nachträglichen Befristung der Aufenthaltserlaubnis bei Trennung der Ehepartner
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgericht München, 22.06.2017, Az.: M 10 K 17.152

Die ehemals erteilte Aufenthaltserlaubnis kann bei Trennung der Eheleute verkürzt werden

Nach § 7 Abs. 2 AufenthG kann die Frist der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden, wenn eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen ist. Bei Eheleuten wäre dies zum Beispiel der Fall, wenn die Eheleute sich räumlich trennen, die Scheidung einreichen oder aber niemals eine tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft bestanden hat, wie zum Beispiel bei einer Scheinehe.

Nach Trennung der Eheleute kann unter Umständen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erlangt werden

Nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen.  Für die Berechnung der drei Jahre ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sowie die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entscheidend. Nicht entscheidend ist hingegen der Zeitpunkt der Eheschließung, sofern die Lebensgemeinschaft nicht im tatsächlichen Sinne gelebt wird.

In dem nachfolgenden Urteil geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine befristete Aufenthaltserlaubnis nachträglich gekürzt werden kann und wann ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG bestünde.

Sachverhalt des gerichtlichen Verfahrens

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG und wendet sich damit gegen die nachträgliche Befristung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ehe mit Frau V.G..

Kläger hatte eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am 24. Mai 2012 im Alter von 29 Jahren ohne Visum zum Familiennachzug in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.07.2012 beantragte er bei der damals zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis wegen Familiennachzugs. Daraufhin erhielt er eine Aufenthaltserlaubnis für den Zeitraum vom 09.08.2012 bis zum 18.06.2013 gemäß § 30 AufenthG. Diese wurde aufgrund seiner Ehe in den darauffolgenden Jahren zweimal verlängert. Nach dem gemeinsamen Antrag der Eheleute vom 18.06.2015 wurde diese letztmalig vom 18.06.2015 bis zum 18.06.2017 erteilt.

Die Ehefrau schrieb der Ausländerbehörde, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde

Mit Schreiben vom 19.10.2015 wurde der Ausländerbehörde durch Frau V.G. mitgeteilt, dass der Kläger sie arglistig getäuscht habe und er sie nur geheiratet habe um eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Sie sei daher vor einigen Monaten ausgezogen. Der Kläger habe bereits eine neue serbische Frau, die er eventuell heiraten wolle.

Am 15.10.2015 verlegte der Kläger seinen Landkreis, sodass nunmehr eine andere Ausländerbehörde zuständig war, welche die Unterlagen im November 2015 zugesendet bekommen hat.

Am 05.09.2016 wurde der Kläger bei der nunmehr zuständigen Ausländerbehörde vorstellig und erkundigte sich nach einer Aufenthaltserlaubnis für sich, seine neue Lebensgefährtin und seinen Sohn.

Mit Schreiben vom 07.09.2016 forderte die Beklagte verschiedene Unterlagen vom Kläger und Frau V.G. an und teilte dem Kläger sodann mit, dass seine Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte verkürzt werden müsse. Frau V.G. meldete sich daraufhin telefonisch und erläuterte, dass der Kläger bereits im Juni 2015 mit den Worten ausgezogen sei, dass er sie nach drei Jahren nicht mehr brauche, da er nun eine eigene Aufenthaltserlaubnis habe. Dies bestätigte sie nochmals schriftlich.

Die zuständige Ausländerbehörde ging somit von einer Scheinehe aus und wollte die Aufenthaltserlaubnis verkürzen

Mit Schreiben vom 13.10.2016 wurde der Kläger zur beabsichtigten nachträglichen Verkürzung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie zur Ablehnung seines Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis angehört. Der Kläger nahm daraufhin hierzu Stellung und teilte mit, dass er sich bereits im Juni oder Juli 2015 von Frau V.G. getrennt habe und bereits seine neue Lebensgefährtin geheiratet habe, mit der er einen gemeinsamen Sohn habe. Im Weiteren sei er ab dem 01.12.2016 als Kraftfahrer tätig und sei zuvor arbeitslos gewesen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 verkürzte die Beklagte die Geltungsdauer der dem Kläger am 18. Juni 2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis nachträglich auf den Tag der Bekanntgabe dieses Bescheids (Ziff. 1). Die Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt (Ziff. 2 des Bescheids). Der Kläger wurde verpflichtet, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Vollziehbarkeit dieses Bescheides zu verlassen (Ziff. 3 des Bescheids). Bei nichtfristgerechter Ausreise wurde dem Kläger insbesondere die Abschiebung in sein Heimatland Serbien angedroht (Ziff. 4). Im Falle seiner Abschiebung werde die Wiedereinreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland für drei Jahre untersagt (Ziff. 5 des Bescheids). In Ziff. 6 des Bescheids setzte die Beklagte Gebühren in Höhe von 100,00 € und Auslagen von 3,07 € fest.

Wegen der vermuteten Scheinehe lehnte die Ausländerbehörde dann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG die Dauer der Aufenthaltserlaubnis nachträglich verkürzt werden könne, wenn eine für die Erteilung, Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei dem Kläger aufgrund seiner Eheschließung mit Frau V.G. erteilt worden und aufgrund dieser verlängert worden. Das tatsächliche Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft sei eine wesentliche Voraussetzung des § 27 Abs. 1 AufenthG, welche durch seinen Auszug entfallen sei und somit kein schutzwürdiges Interesse nach Art. 6 Abs.1 GG mehr vorläge. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG lägen somit vor, sodass die nachträgliche Verkürzung der Geltungsdauer der befristeten Aufenthaltserlaubnis pflichtgemäß und ermessensfehlerfrei ausgeübt worden sei. Die Verkürzung sei verhältnismäßig, geeignet und erforderlich. Das Interesse des Klägers an der ursprünglich festgesetzten Geltungsdauer festzuhalten, müsse jetzt zurückstehen, da es nicht hinnehmbar sei, dass er über einen noch verbleibenden Zeitraum von über einem halben Jahr eine materiell rechtswidrige Aufenthaltserlaubnis besitze, welche ihm Vorteile verschaffe, die dem Kläger sonst nicht zuständen. Im Weiteren habe es der Kläger unterlassen die Ausländerbehörde unmittelbar nach der Trennung hiervon in Kenntnis zu setzen. Vielmehr informierte er die Beklagte erst über ein Jahr später, als es seines Erachtens nützlich sei.

Auch habe der Kläger kein Anrecht auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG

Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. AufenthG, da die dreijährige Mindestbestandzeit der tatsächlich gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorlägen, noch die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf einer anderen Rechtsgrundlage. Hieran ändere auch die Aufnahme einer Beschäftigung nichts, da weder § 18 Abs. 2 S. 1 noch § 5 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 5 AufenthG einschlägig wären.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 12.01.2017 Klage beim Bayrischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragte, den Bescheid vom 21.12.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S.1 AufenthG zu erteilen.

Er begründete dies damit, dass die erste Aufenthaltserlaubnis bereits am 22.06.2012 erteilt worden sei, da er zunächst nur eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis innegehabt hätte. Die Trennung sei jedoch nicht schon im Juni 2015 gewesen, sondern erst nach dem 04.07.2015. Frau V.G. habe eine SMS auf dem Handy des Klägers von seiner Geliebten und jetzigen Ehefrau gefunden, wodurch es zu einem Streit gekommen sei. Die Eheleute hätten zunächst noch versucht die Ehe zu retten, jedoch ohne Erfolg, da der Kläger anders als Frau V.G. (weitere) Kinder haben wollte. Mitte Oktober habe es noch Gespräche zwischen den damaligen Eheleuten gegeben, in denen Frau V.G. mitteilte, doch noch ein Kind bekommen zu wollen, dies lehnte der Kläger jedoch ab, da seine Geliebte bereits schwanger war. Trennungszeitpunkt sei der 15.10.2015 gewesen.

Der Kläger ließ zur Untermauerung seiner Aussage ein rechtskräftiges Scheidungsurteil eines serbischen Amtsgerichts in deutscher Übersetzung vorlegen, aus dem hervorgeht, dass der Kläger und seine Exfrau Frau V.G, am 1.07.2012 in der Republik Serbien geheiratet haben und im Oktober 2015 die Lebensgemeinschaft aufgelöst hätten. Im Weiteren finde sich in dem Urteil ein Hinweis darauf, dass die Exfrau nicht unmittelbar am Verfahren im Juli 2016 teilgenommen habe. Im Weiteren legte der Kläger zum Nachweis einer Erwerbstätigkeit die Anmeldung bei dem Sozialversicherungsträger zum 15.07.2012 vor.

Die Beklagte erwiderte hierauf, dass der Beklagte bereits am 24.05.2012 unerlaubt eingereist sei, da er bereits zu diesem Zeitpunkt einen Aufenthalt im Wege des Familiennachzugs beabsichtigte. Dem Kläger sei keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt worden, die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis sei am 09.08.2012 erfolgt. Darüber hinaus habe der Kläger mit Schreiben vom 20.10.2015 den Trennungszeitpunkt auf Juni/Juli 2015 festgesetzt, ein anderer Zeitpunkt erscheine daher unglaubwürdig. Eine Scheidungsurkunde habe er zu diesem Zeitpunkt trotz Anforderung nicht vorgelegt, im Übrigen würde die Beteiligung der Exfrau am Scheidungsverfahren kritisch hinterfragt.

Im Weiteren läge die Vermutung einer einseitigen Scheinehe durch den Kläger vor, der allein aufgrund des Erhalts einer Aufenthaltserlaubnis diese eingegangen sei. Bereits bei Antragsstellung sei dies durch die Staatsanwaltschaft geprüft worden, jedoch zu diesem Zeitpunkt ohne Erfolg. Im Weiteren sei die Lohnsteuerkarte des Klägers erst am 30.08.2012 rückwirkend für den 01.06.2012 erteilt worden. Eine vorherige Aufnahme einer Tätigkeit sei unerlaubt und die Anmeldung beim Sozialversicherungsträger unrechtmäßig erfolgt.

Zur Frage des Trennungszeitpunkts wurden durch das Gericht Zeugen vernommen.

Entscheidung des Verwaltungsgerichts München

Das Verwaltungsgericht München folgte der Ansicht der Ausländerbehörde und sah den Ablehnungsbescheid als rechtmäßig an

Die Beklagte habe die nachträgliche Befristung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht vorgenommen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG.

Der Bescheid der Beklagten sei formell und materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG seien gegeben. Hiernach könne die Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis nachträglich befristen, wenn rechtliche Erteilungsvoraussetzungen entfallen seien. Ein Anspruch aus § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG bestünde nicht. Das VG München folge insoweit der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 21.12.2016 (§117 Abs. 5 VwGO).

Ergänzend führt das Gericht aus, dass Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage derjenige der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urt. v. 15.11.2007 – 1 C 45/06) sei. Jedoch seien im Laufe des Verfahrens keine für den Kläger günstige Umstände vorgetragen worden, sodass keine andere Beurteilung zu erfolgen habe.

Die eheliche Lebensgemeinschaft habe nicht mehr bestanden und somit erfülle der Kläger die weiteren Voraussetzungen nicht

Die eheliche Lebensgemeinschaft habe zum Zeitpunkt des Bescheids (Dezember 2016) unstreitig nicht mehr bestanden. Im Weiteren habe der Sohn von Frau V.G. als Zeuge glaubwürdig ausgesagt, dass seine Mutter bereits zwischen Juni und Juli 2015 wieder in die gemeinsame Wohnung gezogen sei, da er im Juli 2015 seine Freundin kennen gelernt habe und die Mutter zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in der gemeinsamen Wohnung gelebt habe.

Die weiteren Zeugen, die ehemaligen Vermieter, meinten, dass der Auszug im August 2015 erfolgt sei, waren aber insgesamt sehr unsicher. Das VG München folge daher im Wege der Beweiswürdigung der Aussage des Sohnes, insbesondere, da sich diese Aussage mit der zunächst im Verwaltungsverfahren getätigten Aussage des Klägers decke. Aufgrund dessen gehe das Gericht davon aus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im Juni/Juli 2015 nicht mehr bestanden habe und somit weniger als drei Jahre im Bundesgebiet bestand (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Die Ausnahme des § 31 Abs. 2 AufenthG greife nicht ein.

Die Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist beruhe auf §§ 59, 58 AufenthG und sei nicht zu beanstanden.

Die Kläger habe daher keinen Anspruch aus § 31 Abs. 1 S. 1 AufenthG, sodass die Klage unbegründet sei.

Quelle: Verwaltungsgericht München

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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