Internetrecht: Die Angabe einer teuren Hotline im Impressum einer Webseite genügt nicht den Vorgaben des Telemediengesetzes
Rechtsanwalt Tieben

Rechtsanwalt Helmer Tieben
Beratung unter:
Tel.: 0221 - 80187670

Wettbewerbsrecht
Veröffentlicht:
von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 02.10.2014, Az.: 6 U 219/13

Wer eine eigene Homepage (Shop, Blog, Portal oder einfache Werbeseite) betreibt oder im Internet irgendetwas anbietet (z.B. in einem Online Portal) muss die im Telemediengesetz vorgegebenen Informationen auf der Webseite bereithalten.

Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG gehören dazu Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Webseitenbetreiber ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post.

Das hier besprochene Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hatte die Frage zum Gegenstand, ob die Angabe einer teuren Mehrwertdienstnummer im Impressum als Kontaktnummer noch den Vorgaben des § 5 TMG genügt.

Ein individualisiertes und kostenfreies Impressum können Sie mit unserem Impressumgenerator erstellen.

Sachverhalt: Die Parteien dieses Rechtsstreits waren Betreiber eines Internetversandhandels und vermarkteten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, darunter Fahrradanhänger.

Die Beklagte bot ihre Produkte u. a. auf einer Webseite unter der Domain http://….de an. Unter dieser Internetadresse gab die Beklagte im Rahmen des Impressums ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten an und führt als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 € pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfielen. In der Rubrik „Kontakt“ wurde zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die o. g. kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer verwiesen. Ein Kontaktformular war nicht hinterlegt; vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die Beklagte durch das Impressum gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (im Folgenden TMG) verstoßen würde. Diese Vorschrift würde den Diensteanbieter verpflichten, den Benutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung zusätzlicher Informationen würde jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend kostenpflichtig sei, nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen des Nutzers entsprechen. Im Gegenteil sei die Einrichtung eines telefonischen Kontaktes unter einer Mehrwertdienstnummer geeignet, potentielle Nutzer durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.

Das zunächst angerufene Landgericht folgte der Rechtsauffassung der Klägerin verurteilte die Beklagte, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass die Angabe einer Mehrwertdienstenummer keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen könne. Dies gelte namentlich dann, wenn wie hier Kosten entstünden, die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gem. § 66d TKG liegen würden, denn dadurch könnten die Nutzer wegen der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Das Merkmal der Effizienz sei vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Diese hätten ein legitimes Interesse daran, im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.

Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main: Das OLG Frankfurt am Main folgte der Ansicht des Landesgerichts und urteilte, dass die Berufung keinen Erfolg habe. Der Unterlassungsanspruch der Klägerin folge aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG.

§ 5 Abs. 1 S. 2 TMG würde vorsehen, dass bei der Kennzeichnung des Anbieters von Telemedien, d. h. beim sog. Impressum, Angaben stehen müssten, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Diensteanbieter ermöglichen könnten, einschließlich der Adresse der elektronischen Post. Weder diese Vorschrift noch die ihr zugrunde liegende Bestimmung in Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG verlange nach ihrem Wortlaut die Angabe einer Telefonnummer, unter der der Diensteanbieter erreichbar ist. Ebenso wenig würden diese Bestimmungen verlangen, dass die Kontaktaufnahmemöglichkeit für den Nutzer kostenlos ist.

Maßgeblich sei nach den Vorgaben des EuGH, dass der Nutzer Angaben erhalten würde, die es ihm ermöglichen würden, schnell mit dem Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen und unmittelbar und effizient mit ihm zu kommunizieren, was wiederum voraussetzen würde, dass der Nutzer ohne die Einschaltung eines Dritten mit dem Anbieter kommunizieren kann („unmittelbar“) und dass er angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen und Erwartungen vereinbar sei.

Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Europäische Gerichtshof in dieser Entscheidung nicht verbindlich vorgegeben, dass die vom Diensteanbieter für eine Kontaktaufnahme geforderten Kosten für die Frage einer effizienten Kommunikation völlig außer Betracht bleiben müssten. Diese Frage sei dem EuGH in der Vorlageentscheidung vom Bundesgerichtshof mit Rücksicht auf die dortige Fallgestaltung gar nicht gestellt worden und werde dementsprechend in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch nicht angesprochen.

Der Europäische Gerichtshof habe lediglich klargestellt, dass eine telefonische Kommunikation (dem Grunde nach) als eine unmittelbare und effiziente Kommunikation angesehen werden könne, weil sie die oben genannten Kriterien erfüllen würde. Davon zu trennen sei aber die Frage, ob die mit einer erheblichen Kostenbelastung verbundene telefonische Kontaktmöglichkeit aus Sicht der Verbraucher überhaupt eine realistische Alternative darstellen würde.

„Effizienz“ würde vom Wortlaut her sowohl Wirksamkeit als auch Wirtschaftlichkeit beinhalten. Man könne daher mit Rücksicht auf die wirtschaftspolitischen und verbraucherpolitischen Ziele der E-Commerce-Richtlinie diesen Gesichtspunkt beim Merkmal der „Effizienz“ mit berücksichtigen. Auch die englische („…which allow him to be contacted rapidly and in a direct and effective manner“) und die französische Sprachfassung („…permettant d’entrer en contact rapidement et de communiquer directement et efficacement avec lui“) stünden dieser Betrachtung nicht entgegen. Da die Kosten einer telefonischen Rückfrage eine erhebliche Hürde für viele Verbraucher darstellen und sie u. U. von einer Kontaktaufnahme gänzlich abhalten könnten, habe das Landgericht mit Recht diese Frage problematisiert.

Das Landgericht habe die Frage, ob die Beklagte dem angesprochenen Verbraucher durch Angabe ihrer Mehrwertdienstnummer eine effiziente Kontaktmöglichkeit eröffne, angesichts der hier geforderten Kosten mit Recht zulasten der Beklagten beantwortet. Das von der Beklagten geforderte Entgelt liege an der oberen Grenze der gem. § 66d Abs. 1 TKG für sog. Premium-Dienste zulässigen Verbindungspreise.

Dem Argument der Beklagten, die gesetzliche Obergrenze sei nicht überschritten und deshalb sei eine „effiziente Kontaktaufnahme“ ermöglicht worden, würde der Senat nicht folgen. Die Mitglieder des Senats gehörten selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen und könnten daher aus eigener Anschauung beurteilen, dass die Telefonkosten von 2,99 €/Minute aus den Mobilfunknetzen geeignet seien, eine erhebliche Anzahl der angesprochenen Kunden von einer telefonischen Kontaktaufnahme „abzuschrecken“. Die damit verbundene Kostenersparnis der Beklagten, die ihr einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Mitbewerbern verschaffen könne, ebenso wie die Tatsache, dass das Verbindungsentgelt geeignet sei, für die Beklagte eine Neben-Einnahmequelle zu generieren, lasse sich mit den verbraucherpolitischen Zielen von § 5 TMG nicht vereinbaren.

In der Verletzung von § 5 Abs. 1 S. 2 TMG habe das Landgericht mit Recht einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG gesehen. Darüber hinaus sei das Verhalten der Beklagten auch gemäß § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG unlauter, weil dem Verbraucher Informationen vorenthalten würden, welche nach dem Unionsrecht geboten seien.

Das Landgericht habe das Verbot mit Recht nicht im Hinblick auf das konkrete Wettbewerbsverhältnis der Parteien beschränkt. Dass die Klägerin Mitbewerberin der Beklagten beim Vertrieb von Fahrradanhängern über das Internet sei, habe ihr die Klagebefugnis gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG eröffnet, limitiere aber nicht ihren auf das Verbot der konkreten Verletzungsform gerichteten Anspruch. Der sachliche Umfang des Unterlassungsanspruchs richte sich danach, in welchem Umfang eine Begehungsgefahr bestünde, sei es in Form einer Wiederholungs- oder einer Erstbegehungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr erstrecke sich auf alle kerngleichen Verstöße.

Da hier eine betriebs- und keine produktbezogene Verletzungshandlung vorliegen würde, umfasse die Wiederholungsgefahr die gesamte Produktpalette der Beklagten, also nicht nur den Produktbereich, in dem beide Parteien in unmittelbarem Wettbewerb bestünden. Eine Beschränkung des Anspruchs auf diesen Bereich komme daher nicht in Frage. Dies lasse sich auch aus den Vorgaben schließen, die der Bundesgerichtshof zur Frage der regionalen Reichweite eines Unterlassungsanspruchs aufgestellt habe:

Der Bundesgerichtshof habe einem nur regional tätigen Mitbewerber einen für das gesamte Bundesgebiet geltenden Unterlassungsanspruch zugesprochen, weil der Anspruch dem Wettbewerber nicht nur zum Schutz seiner Individualinteressen, sondern auch im Interesse der anderen Marktbeteiligten und der Allgemeinheit zuerkannt werde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen. Eine Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzt werden. Die Benutzung der hier aufgeführten Muster erfolgt auf eigene Gefahr.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, rufen Sie uns unverbindlich unter der Rufnummer 0221 – 80187670 an oder schicken uns eine Email an info@mth-partner.de

 

Wenn Ihnen dieser Artikel gefallen hat, wurden wir uns freuen, wenn Sie den Beitrag verlinken oder in einem sozialen Netzwerk teilen.

Ein Kommentar

  • Leave a comment