Markenrecht: Störerhaftung des Admin-C einer Internetdomain erneut bejaht
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Landgericht Frankfurt am Main, 04.11.2010, Az.: 2-03 O 192/10

Die Registrierung von Internet-Domains (Internetadressen) erfolgt in Deutschland über die DE-NIC e.G. oder über deren Mitglieder. Der DE-NIC e. G. gehören die meisten deutschen Internet Service Provider (ISP) an.

Bei der Neubeauftragung einer Domain muss neben dem Inhaber auch der sogenannte Admin-C („administrative contact“, „Administrativer Ansprechpartner“) benannt werden. Dieser tritt als Bevollmächtigter des Inhabers auf und ist als damit berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Der Admin-C ist daher „Besitzer“ der Internet-Domain und für die Einrichtung von Subdomains sowie für die Einhaltung des Namensrechts verantwortlich. Er muß eine natürliche Person sein, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 13, 17 ZPO) in Deutschland hat. Auch der Inhaber der Domain selbst kann als Admin-C eingetragen werden, solange er eine natürliche Person ist. Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, ist der in Deutschland ansässige Admin-C zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter (vgl. § 184 ZPO, § 132 StPO, § 56 Absatz 3 VwGO, § 15 VwVfG).

Der Admin-C sieht sich verschiedensten Haftungsrisiken ausgesetzt, die sich grob in folgende Bereiche unterteilen lassen: Haftung für „Vertipper-Domains“, Haftung für Kennzeichenverletzungen durch Domainnamen, Haftung für „Domain-Parking“, Haftung für Webseiten-Inhalte.

Die Haftung des Admin-C für Namens- und Markenrechtsverstöße durch den Domainnamen wird durch die Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte sehen in den Handlungen des Admin-C eigene Tatbeiträge an Namens- und Markenrechtsverstößen durch den Domainnamen. (vgl. z. B. Beschluss des OLG Stuttgart vom 01.09.2003 (Az.: 2 W 27/03) oder Urteil des OLG München vom 20.01.2000 (Az.: 29 U 5819/99). Andere Gerichte sehen den Admin-C lediglich als Bevollmächtigten des Domaininhabers und verneinen demgemäß eine Haftung (vgl. Urteil des OLG Koblenz vom 25.01.2002 (Az.: 8 U 1842/00).

Einen weiteren Fall der Kennzeichenverletzung durch einen Admin-C hatte nun das Landgericht Frankfurt am Main am 04.11.2010 zu entscheiden.

Sachverhalt: Der Beklagte in dem oben genannten Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main war bei der DENIC als Admin-C eines großen Unternehmens mit Sitz im Ausland eingetragen. Die registrierte Domain bestand aus einem geschützten Kennzeichen, das mit dem Annex „online“ als DE-Domain registriert wurde. Der Kläger argumentierte, dass die Rechtswidrigkeit der Domain offensichtlich war und damit für den Admin-C ohne weiteres hätte erkannt werden können.

Landgericht Frankfurt: Das LG Frankfurt folgte der Ansicht des Klägers und erkannte die Grundsätze der „ambiente.de“- Entscheidung des BGH (Urteil des BGH vom 17.05.2001 – I ZR 251/99) als einschlägig an, wonach eine Haftung angenommen wird, wenn die Rechtsverletzung offenkundig und ohne weiteres feststellbar ist. Auch in diesem Fall sei die Markenrechtsverletzung offensichtlich und der Admin-C könne insofern für die geltend gemachten Abmahnkosten haftbar gemacht werden.

Quelle: Landgericht Frankfurt am Main

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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