Wettbewerbsrecht: Fehlende Angaben im Impressum berechtigen nicht immer zur Abmahnung
Rechtsanwalt Tieben

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Wettbewerbsrecht
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Aktualisiert am:
von: Helmer Tieben

Landgericht Berlin, 31.08.2010, Az.: 103 O 34/10

Gem. § 5 Abs. 1 Telemediengesetz (TMG) haben Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt eine gem. § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 EURO geahndet werden.

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Folgende Angaben sind nach § 5 TMG im Impressum anzugeben:

1. Name und Anschrift des Anbieters
Den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten, etc.

2. Informationen zur schnellen Kontaktaufnahme
Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post (also Telefonnummer, Faxnummer und Email-Adresse).

3. Angabe der Aufsichtsbehörde
Soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei Rechtsanwälten also z. B. die zuständige Rechtsanwaltskammer).

4. Register und Registernummer
Das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer.

5. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

In Fällen, in denen der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Angabe dieser Nummer.

6. Zusätzliche Pflichten für besondere Berufsgruppen
Bei Anbietern, die den sogenannten freien Berufen angehören (also Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Zahnärzte, Architekten, beratende Ingenieure etc.), muss zusätzlich die Kammer, welcher der Diensteanbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind, angegeben werden (also entweder Angabe im Volltext oder durch Linkverweis).

7. Besondere Angaben bei AGs, KGaA und GmbHs

Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Liquidation befinden, die Angabe hierüber.

8. Weitere Angaben
Neben diesen Angaben treten die weitergehenden Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen.

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Wann ein Anbieter geschäftsmäßige Teledienste anbietet und somit die oben genannten Angaben bereithalten muss, ist nicht genau im Gesetz festgelegt.

Gemäß § 2 Nr. 1 TMG ist „Diensteanbieter“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Für die Frage, wann ein geschäftsmäßiger Teledienst gegeben ist, kann man § 2 Nr. 5 TMG heranziehen, der den Begriff „kommerzielle Kommunikation“ näher definiert. Gem. § 2 Nr. 5 TMG ist „kommerzielle Kommunikation“ jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt. Diese Definition ist ein Hinweis darauf, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie eine möglichst umfassende Verpflichtung für alle Arten von Anbietern gesetzlich regeln wollte. Selbst dann, wenn man auf seiner privaten Website auch nur ein Werbebanner anbietet, begründet dies nach Ansicht des Verfassers somit die Verpflichtung, ein Impressum bereitzuhalten.

Das Landgericht Berlin hatte sich nun in dem oben genannten Urteil damit zu beschäftigen, ob das Fehlen des Handelsregisters, der Handelsregisternummer und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Impressum eines Online-Shops als wettbewerbswidrig einzustufen war.

Sachverhalt: Die Beklagte bot im Internet unter einer bestimmten Domain Fahrzeuge an, ohne Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer sowie zu ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu machen. Die Klägerin mahnte die Beklagte demgemäß ab und forderte die Klägerin zur Zahlung der Abmahnkosten auf. Nach Ansicht der Klägerin hatte die Beklagte durch die fehlenden Angaben gegen § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 5 TMG sowie gegen § 5 a Abs. 2, Abs. 4 UWG i. V. m. der Richtlinie 2005/29/EG und der Richtlinie 2000/31/EG verstoßen.

Landgericht Berlin: Das LG Berlin folgte der Ansicht der Klägerin nicht. Der Klägerin stünde kein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung nicht berechtigt gewesen sei. Berechtigt sei eine Abmahnung nur dann, wenn sie begründet, befugt und nicht missbräuchlich ist. Zwar sei das Verhalten der Klägerin als wettbewerbswidrig einzustufen, die dahingehende Abmahnung scheitere jedoch an der Relevanzklausel (Bagatellklausel) des § 3 Abs. 1 UWG. Danach sind nur solche unlauteren geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Die im Internetangebot der Beklagten fehlenden Angaben seien aber nicht geeignet, die Interessen der Verbraucher, nämlich die Fähigkeit, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Sinn und Zweck des § 5 TMG sei es, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu brauche er weder die Angabe des Handelsregisters und der Registernummer noch erst recht nicht die nur dem Finanzamt dienende Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Auch für die Entscheidung, ob der Verbraucher mit der Beklagten überhaupt in geschäftlichen Kontakt treten wolle, seien diese Angaben irrrelevant.

Quelle: Landgericht Berlin

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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