Wettbewerbsrecht: Irreführende Werbung aufgrund unzutreffender Materialangabe
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Wettbewerbsrecht
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von: Helmer Tieben

Oberlandesgericht Düsseldorf, 05.10.2010, Az.: I-20 U 180/09

Die Bewerbung von Produkten oder Dienstleistungen ist in Deutschland an enge Voraussetzungen geknüpft.

Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Als solche Eigenschaften führt das Gesetz zum Beispiel die Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung oder das Zubehör der Produkte oder Dienstleistungen auf. Macht der Wettbewerber demgemäß falsche Angaben über die Zusammensetzung seines Produkts in seiner Werbung, haben andere Wettbewerber einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG.

Sachverhalt: Im oben genannten Fall klagte ein Verband gegen einen Anbieter von Textilien, der Kinder-Hüttenschuhe mit dem Anzeigentext „Obermaterial reine Schurwolle – kuscheliger Walkstoff. Laufsohle Polyester-Filz mit Latexbeschichtung“ bewarb. Problematisch an dieser Werbung war nach Ansicht des Verbandes die Tatsache, dass die Strickbündchen der Hüttenschuhe nicht aus Schurwolle, sondern aus Polyacryl bestanden. Der Verband stufte die Werbung daher als unzutreffend und damit irreführend ein. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und darüber hinaus zur Erstattung von Abmahnkosten. Dagegen legte die Beklagte Berufung beim OLG Düsseldorf ein.

OLG Düsseldorf: Das OLG Düsseldorf bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der mit der Werbung angesprochene Durchschnittsverbraucher werde die Bezeichnung „Obermaterial“ für den Teil des Hüttenschuhs, auf den sich die angegriffene Materialangabe beziehe, ohne weiteres dahin verstehen, dass damit die oberhalb der Laufsohle befindlichen Teile des Schuhs gemeint seien. Die irreführende Wirkung der angegriffenen Werbung beruhe somit auf dem dargestellten Verständnis, das die angesprochenen Verbraucher jedenfalls in ihrer Mehrheit den Werbeaussagen beilegen würden. Ein Unterlassungsanspruch sei somit aus den § 8 Abs. 1, §§ 3, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a. F., § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 n. F. UWG gegeben.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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