Unangenehme Folgen können Arbeitnehmern drohen, welche gegen den gesetzlichen oder einen arbeitsvertraglichen Konkurrenzschutz verstoßen haben. Allerdings muss durch den Arbeitgeber berücksichtigt werden, dass selbst bei schweren Verstößen oftmals zunächst eine Abmahnung des Arbeitnehmers durchgeführt werden muss.
Arbeitsrecht: Vor einer fristlosen Kündigung wegen Wettbewerbsverstoßes muss unter Umständen abgemahnt werden.
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