Der Vermieter kann dem Mieter nicht generell wegen Zahlungsverzuges fristlos kündigen. Erforderlich ist, dass der Mieter mit mietvertraglich vereinbarten, regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen in Verzug ist. Dazu zählen nach der ganz herrschenden Meinung nicht der Nachzahlungsbetrag aus einer Betriebskostenabrechnung.
Mietrecht: Die fristlose Kündigung kann nur auf mietvertraglich vereinbarte, regelmäßig wiederkehrende Zahlungen gestützt werden.
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