Der einzelne Wohnungseigentümer ist grundsätzlich an einen von der Eigentümergemeinschaft mit dem Bauträger abgeschlossenen gerichtlichen, aber auch außergerichtlichen Vergleich über die Erledigung von Erfüllungsansprüchen gebunden.
WEG-Recht: Die Interessen der WEG gehen den Interessen des einzelnen Wohnungseigentümers grundsätzlich vor
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