Mit der sogenannten kleinen Freizügigkeit wird das Recht von im EU-Ausland ansässigen Drittstaatsangehörigen bezeichnet, aufgrund dieser langfristigen Aufenthaltserlaubnis ein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu bekommen. Geregelt ist dies in § 38a AufenthG.
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Mietrecht: Das Recht des Mieters zur Untervermietung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Ausländerrecht: Der Ehegattennachzug bei Aufenthalt in Deutschland mit Schengenvisum und Heirat in Dänemark
Das einfache Heiratsverfahren in Dänemark führt dazu, dass viele Ausländer versuchen, während eines Besuchsaufenthaltes in Deutschland dort zu heiraten. Ob sie dann in Deutschland bleiben dürfen ist unsicher.
Mietrecht: Der Mieter hat auch bei bereits bestehenden Rauchmeldern den vermieterseitigen Einbau von Rauchmeldern zu dulden.
Immer mehr Bundesländer gehen dazu über, Hauseigentümer zum Einbau von Rauchmeldern zu verpflichten. Das kann im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter zu mietrechtlichen Streitigkeiten führen.