Nach § 23 Abs. 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Dies betrifft derzeit insbesondere syrische Flüchtlinge.
Ausländerrecht: Syrischer Student bekommt auch ohne Sicherung des Lebensunterhalts Aufenthaltserlaubnis für Deutschland
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