Das KG stellt nun in seinem Urteil vom 01.08.2012 (Az.: 21 U 169/10) klar, dass eine Versteigerung eines Nachlassgrundstücks lediglich zu dem Zweck, allein ihren Erlös zu teilen oder ungeteilt in der fortbestehenden Erbengemeinschaft zu belassen, unzulässig ist und nicht von den anderen Erben verlangt werden kann.
Zwangsvollstreckungsrecht: Teilungsversteigerung ist nur möglich, wenn tatsächlich die Gesamterbauseinandersetzung betrieben wird.
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