Eine Abhilfefrist bzw. Abmahnung muss den zu beanstandenden Mangel, bzw. das pflichtwidrige Verhalten, das abgestellt werden soll, hinreichend konkret benennen und muss erkennen lassen, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht, wenn der Mangel nicht beseitigt bzw. das pflichtwidrige Verhalten nicht abgestellt wird.
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Ausländerrecht: Erfolgreiche Untätigkeitsklage von Asylbewerbern wegen fehlender Entscheidung über Asylantrag.
Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig; dies gilt auch für das Asylverfahren.
Beamtenrecht: Der Dienstherr darf einer Justizsvollzugsbeamtin das Betreiben eines Eroktik-Chats untersagen.
Die Beamtin einer Justizvollzugsanstalt macht sich angreifbar, wenn sie im Internet einen Erotik-Chat betreibt. Diese Erkenntnis rechtfertigt ebenso den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung wie jährliche Nebeneinnahmen, die über dem Jahresnettoeinkommen liegen; in diesem Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass sich ein Beamter nicht mehr mit seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Dienstherrn stellt.
Arbeitsrecht: Überstunden des Arbeitnehmers müssen in den allermeisten Fällen bezahlt werden.
Eine Regelung im Formulararbeitsvertrag, welche die Bezahlung von Überstunden entgegen der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts ausschließt ist gemäß § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BGB unwirksam.