ach § 53 Abs. 3 AufenthG dürfen Asylberechtigte und Flüchtlinge nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die vorliegende Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
Ausländerrecht: Anerkannter Flüchtling kann wegen nachgewiesener Unterstützung der PKK ausgewiesen werden.
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