Macht ein Einbürgerungsbewerber arglistig, vorsätzlich falsche Angaben gegenüber der Behörde, ist die Behörde berechtigt, den Einbürgerungsantrag später wieder zurückzunehmen.
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Ausländerrecht: Bei unanfechtbarer Ablehnung eines Aufenthaltsantrags ist ein Wiederaufgreifen des Verfahrens möglich.
Nach Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zu Gunsten des Antragstellers geändert hat
Ausländerrecht: Zum Zeitpunkt der Erteilung der Einbürgerung müssen alle Anspruchsvoraussetzungen des § 10 StAG vorliegen
Eine Voraussetzung der Einbürgerung nach § 10 StAG ist grundsätzlich die Aufgabe bzw. der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn die Aufgabe der Staatsangehörigkeit unmöglich ist oder wenn diese mit schwerwiegenden Nachteilen für den Einbürgerungsbewerber verbunden ist.
Ausländerrecht: Bei längerem Aufenthalt im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ab 6 Monaten nach der Ausreise aus Deutschland. Eine längere Frist kann auf Antrag erlaubt werden, wenn der Aufenthalt im Ausland den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient.