Bei schuldrechtlicher Vereinbarung über die Bestellung eines dinglichen Wohnungsrechts, also darüber, dass der Berechtigte bestimmte Betriebskosten anteilig zu tragen und Vorauszahlungen zu leisten habe, gelte für die Abrechnung über die Vorauszahlungen die Regelungen in § 556 Abs. 3 BGB entsprechend.
Mietrecht: Geltung betriebskostenrechtlicher Ausschlussfrist des Wohnraummietrechts
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