Kündigung wegen Zahlungsverzug : Wenn der Mieter mehr als 2 Monatsmieten im Verzug ist, kann der Vermieter fristlos und gleichzeitig fristgemäß kündigen. Mit einer nachträglichen Zahlung der Miete (Schonfristzahlung) kann der Mieter nur die fristlose Kündigung unwirksam werden lassen. Zahlt der Mieter jedoch vor Zustellung der Kündigung, ist die Kündigung unwirksam.
Mietrecht: Ein zwischenzeitlicher Zahlungsverzug begründet keine Kündigung
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