Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 (Vorverfahren, also vor dem Klageverfahren, wobei es hier nur die Möglichkeit der Remonstration gibt, was aber nicht zwingend ist und sofort geklagt werden könnte) zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
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Ausländerrecht: Die Sicherung des Lebensunterhalts bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
Es müssen mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zurgesetzlichen Rentenversicherung oder Aufwendungen für einen Anspruch aufvergleichbare Leistungen eines Versicherungsunternehmens nachgewiesenwerden. Bei einer familiären Lebensgemeinschaft in einer Ehe odergleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können die Nachweise zurAltersvorsorge auch durch Ehegatten oder Lebenspartner erbracht werden
Einbürgerung: Ausländische Haftstrafe kann die Einbürgerung verhindern
Eine Verurteilung wegen einer schwereren Straftat macht die Einbürgerung unmöglich. Das gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Verurteilungen im Ausland. Nach gewissen Fristen – je nach Schwere der Tat – werden solche Straftaten aber wieder aus dem Strafregister (Bundeszentralregister) gestrichen.
Ausländerrecht: Sprachanforderungen an Ausländer bei Einbürgerung
Nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) setzt ein Anspruch auf Einbürge-rung unter anderem voraus, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse derdeutschen Sprache verfügt.