Ausländerrecht: Auch bei einem Visumsbewerber muss die Identität geklärt sein. - MTH Rechtsanwälte Köln
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Oberwerwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19.03.2012, Az. OVG 3 B 15.11

Will jemand nach Deutschland einreisen, muss er im Zweifel seine Identität nachweisen. Dies regelt das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in §5 AufenthG. Man will damit verhindern, dass einzelne Personen unter mehreren Identitäten im Rechtsverkehr auftreten. Wie genau die Identität nachgewiesen werden kann, ist nicht immer klar. So dienen im Normalfall Ausweispapiere (Reisepass, Personalausweis) zum Nachweis. Aber auch Geburtsurkunde und andere amtliche Dokumente können zum Nachweis dienen. Da solche Dokumente in jedem Land anders ausgestellt werden, prüfen die deutschen Behörden die vorgelegten Dokumente auf ihre Beweiskraft und Glaubwürdigkeit.

BVerwG Identitäsprüfung

Im nachstehenden Urteil stellt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (OVG Berlin-Brandenburg) klar, dass vor allem Name, Geburtstag und Geburtsort maßgeblich sind und keine Widersprüche bei den Angaben der Daten vorliegen sollen.

Sachverhalt: Im vorliegenden Fall streiten die Parteien um die Erteilung eines Visums. Klägerin ist eine Frau aus Ghana, Beklagte die deutsche Botschaft in Accra (Ghana).

Im Jahr 2003 stellt die Klägerin einen Antrag auf Asyl in Deutschland. Sie macht in ihrem Antrag Angaben zu ihren Eltern und zu ihren in Ghana besuchten Schulen, da sie ihre Identität nicht mit Ausweisdokumenten nachweisen kann. Der Antrag wird jedoch als offensichtlich unbegründet abgelehnt, woraufhin sie nach achtmonatigem Aufenthalt in Deutschland nach Ghana zurückkehrt.

Im August 2004 beantragt die Klägerin bei der deutschen Botschaft in Accra die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung zu einem Deutschen. Zur Klärung ihrer Identität legt sie eine Abschrift aus dem ghanaischen Geburtenregister vor. Die deutsche Botschaft lehnt den Antrag ab, da sie die Ehe für eine Scheinehe hält.

Daraufhin stellt die Klägerin im April 2007 mit den zuvor verwendeten Personalien erneut einen Visumsantrag. Die deutsche Botschaft stellt in Ghana Nachforschungen zur Klärungung der Identität der Frau an. Hierbei werden zahlreiche Widersprüche zu Namen, Namen des Vaters, Geburtsort und besuchten Schulen aufgedeckt. Nachweise über ihre Schulbesuche oder die Adressen der Schulen kann sie nicht erbringen. Sie legt allerdings eine beglaubigte Abschrift aus dem ghanaischen Geburtenregister vor, die andere Informationen als die 2004 vorgelegte Abschrift enthält. Die deutsche Botschaft lehnt eine Visumserteilung erneut ab.

Hiergegen erhebt die Frau Klage und bekommt Recht. Das Gericht hält die Identität der Frau für geklärt und spricht ihr deshalb einen Anspruch zu. Nach Auffassung des Gerichts ist die Ungewissheit, ob sie den einen oder den anderen Namen führe und warum ein Namenswechsel stattgefunden hat nicht maßgeblich. Ferner sei es ausreichend, dass sich die Klägerin zur Aufnahme eines Namens in die Ausländerdatei bereiterklärt habe, sodass zukünftig keine Verwechselungen mehr vorkommen können. Es verweist außerdem darauf, dass der Klägerin das schlechte ghanaische Personenstandswesen nicht zum Nachteil werden darf.

Hiergegen geht die deutsche Botschaft in Berufung, da sie die Identität der Frau weiterhin für ungeklärt hält. So ist weiterhin unklar, welche Identität ihr zuzuordnen ist. Eine Eintragung in die Ausländerdatei lehnt die Botschaft ab, da die Datei nicht zur Dokumentation ungeklärter Identitäten diene. Daher beantragt die deutsche Botschaft Abweisung der Klage, während die Frau Abweisung der Berufung fordert.

Oberwerwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Das OVG Berlin-Brandenburg gibt der Berufung statt und weist die Klage ab. Es kann keinen Anspruch der Frau erkennen, da ihre Identität nicht geklärt ist und somit die allgemeine Voraussetzung zur Visumserteilung aus § 5 I Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt ist.

Zunächst erklärt das Gericht, was unter Identitätsklärung zu verstehen ist. Dies ist das Erlangen der Gewissheit, dass ein Visumsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt. Hierzu verweist es auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 – 5 C 27.10). Es hebt hervor, dass keine Verwechselungsgefahr bestehen darf. Die wichtigsten Zuordnungskriterien sind hierbei der Vor- und Nachname, Geburtstag und Geburtsort.

Diese Informationen waren bei der Klägerin jedoch widersprüchlich und wechselnd, sodass kein Beleg der Identität vorliege. Die fehlenden Schulnachweise hält das Gericht für unglaubhaft, genauso wie die Erklärungen bezüglich der Namenswechsel. Auch die verschieden dokumentierten Geburtsorte in den vorgelegten Abschriften aus dem Personenstandsregister überzeugen das Gericht nicht von einer einheitlichen Identität.

Weitere Widersprüche z.B. zum Stiefvater der Klägerin, der nach einer Aussage noch leben soll, während er nach einer anderen Aussage bereits verstorben ist, lassen das Gericht zu dem Schluss kommen, dass keine Klärung der Identität vorliegt. Somit kommt eine Visumserteilung aufgrund der fehlenden Voraussetzung des § 5 I Nr. 1a AufenthG nicht in Betracht.

Auch lehnt es eine Ausnahme von der Voraussetzung der Identitätsklärung ab, da die Klägerin durch ihre unglaubwürdigen Aussagen selbst zu den Zweifeln an ihrer Identität beigetragen hat und dies nicht auf das ghanaische Personenstandswesen zurückzuführen sei.

Das Gericht gibt der Berufung folglich statt und weist die Klage der Frau ab.

Quelle: OVG Berlin-Brandenburg

Wichtiger Hinweis: Der Inhalt dieses Beitrages ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der behandelten Materie machen es jedoch erforderlich, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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