Ausländerrecht: Prozesskostenhilfe für Klage auf Einbürgerung einer Analphabetin
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Ausländerrecht
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von: Helmer Tieben

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.4.2019, Az.: 12 S 1501/18

Damit Personen einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Zum einen muss der Kläger durch Vorlage von Bescheiden über den Bezug von Leistungen (z. B. SGB II oder SGB XII) nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Prozesskosten selbst aufzubringen. Zum Anderen muss die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben.

Wenn die Prozesskostenhilfe durch das Gericht dann dennoch abgelehnt wird, kann der Kläger noch im sogenannten Beschwerdeverfahren den Beschluss angreifen, mit dem Ziel, dass das Beschwerdegericht der Ansicht des Klägers folgt und dennoch Prozesskostenhilfe bewilligt.

Sachverhalt des Beschwerdeverfahrens

Klägern konnte wegen ihres Alters deutsche Sprach nicht lernen

Im vorliegenden Beschwerdeverfahren hatte die Klägerin gegen den abweisenden Prozesskostenhilfebeschluss Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht.

Deswegen begehrte sie Prozesskostenhilfe

Denn die 64jährige Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einbürgerung, ohne den Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse beibringen zu müssen, da sie nach ihrer Darstellung hierzu aufgrund ihres altersbedingten Zustandes nicht mehr in der Lage war.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg:

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg folgte der Ansicht der Klägerin und stellte mittels des oben genannten Beschlusses fest, dass der Klägerin Prozesskostenhilfe zu gewähren sei.

Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO sei einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen könne, Prozesskostenhilfe zu gewähren. Erforderlich sei allerdings, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen erfolge nach Maßgabe des § 121 Abs. 2 ZPO die Beiordnung eines Rechtsanwalts

Gericht beschloss, dass Klägerin PKH zu gewähren sei, weil Prozessausgang offen sei

Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe sei nicht erforderlich, dass der Prozesserfolg (annähernd) gewiss sei. Vielmehr bestünde eine hinreichende Erfolgsaussicht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheine wie ein Unterliegen, der Prozessausgang also offen sei (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06 – InfAuslR 2006, 377, vom 13.07.2005 – 1 BvR 1041/05 – NVwZ 2005, 1418 und vom 07.04.2000 – 1 BvR 81/00 – NJW 2000, 1938). Bei streitigen Tatsachenfragen dürfe Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht komme und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil der unbemittelten Partei ausgehen würde (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 28.01.2013 – 1 BvR 274/12 – juris Rn. 14 und vom 19.02.2008 – 1 BvR 1807/07 – juris Rn. 22). Auch bislang ungeklärte, schwierige Rechtsfragen dürften im PKH-Verfahren nicht entschieden werden, sondern müssten auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Prozesskostenhilfe sei allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt sei, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht „schwierig“ erscheine (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15.11.2017 – 2 BvR 902/17, u.a. – juris Rn. 12, vom 28.07.2016 – 1 BvR 1695/15 – juris Rn. 17 und vom 08.07.2016 – 2 BvR 2231/13 – juris Rn. 10)

Im vorliegenden Fall seien die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gegeben. Denn die Antwort auf die zwischen den Beteiligten bislang allein streitige Frage, ob die Klägerin die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen könne (§ 10 Abs. 6 StAG), erscheine derzeit – jedenfalls in Hinblick auf die Frage, ob die Klägerin diese altersbedingt nicht erfüllen könne- als offen.

Die Regelung des § 10 Abs. 6 StAG sei dabei im Zusammenhang mit dem Umstand zu sehen, dass der Gesetzgeber die Sprachanforderungen bei der Einbürgerung im Lauf der Zeit kontinuierlich verschärft habe. In der seit dem 28.08.2007 geltenden, durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) geschaffenen Fassung seien zum einen schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache jetzt ausdrücklich im Gesetz genannt. Zum anderen seien „ausreichende Sprachkenntnisse“ nunmehr Anspruchsvoraussetzung, die der Einbürgerungsbewerber grundsätzlich vorzuweisen habe. Davor sei das Fehlen ausreichender Sprachkenntnisse ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. S. 1 Nr. 1 StAG (eingeführt durch Gesetz vom 30.07.2004 – BGBl. I S. 1950) gewesen. Darlegungs- und beweisbelastet sei die Einbürgerungsbehörde (Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 10 StAG Rn. 24) gewesen. Mit der Regelung des § 10 Abs. 6 StAG habe der Gesetzgeber bewusst eine Ausnahmeregelung zugunsten von Ausländern getroffen, die diese verschärften Anforderungen aufgrund Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht mehr erfüllen könnten. Damit habe er für begrenzte Ausnahmekonstellationen die gestiegenen Anforderungen an die Beherrschung der deutschen Sprache kompensiert und eine Schwelle markiert, jenseits derer Bemühungen um einen Spracherwerb aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht nicht zumutbar seien (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 10 C 2.14 – juris Rn. 19)

Gericht sieht altersbedingte Gründe für die Unmöglichkeit, die deutsche Sprache zu lernen

Die altersbedingten Ausschlussgründe, die selbständig neben den krankheitsbedingten Ausschlussgründen – „oder“ – zu prüfen seien, würden daran anknüpfen, dass im Alter bei typisierender Betrachtungsweise die Fähigkeit schwinden würde, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, und es Personen gehobenen Alters auch nicht abverlangt werden solle, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Alters(unter)grenze werde dabei weder in der Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur gezogen, weil Fähigkeiten und – vor allem – abzuverlangende Bereitschaft zum Erwerb zusätzlicher (sprachlicher oder staatsbürgerlicher) Kenntnisse auch abhängen von soziokulturellen Merkmalen, wie insbesondere dem anderweitig erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe, dem Lebensstil, der die mentalen Alterungsprozesse beeinflusst, sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergeben würden (Berlit in GK-StAR, § 10 Rn. 406). Das Lebensalter könne nur ein Indiz dafür sein, ob der Ausländer noch in der Lage sei, sich die erforderlichen Kenntnisse anzueignen, etwa dergestalt, dass vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres regelmäßig ein altersbedingtes Unvermögen ausscheide und ab Vollendung des Rentenalters es naheliege. Bei der erforderlichen Einzelfallprüfung seien alle für oder gegen eine ausreichende Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Umstände in den Blick zu nehmen (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2014 – 1 A 293/13 – juris Rn. 38). Auch würden ab einem bestimmten Alter Beweiserleichterungen gelten, so dass von einem altersbedingten Unvermögen regelmäßig ausgegangen werden könne, wenn der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung bereits das 65. Lebensjahr vollendet und sich zuvor nicht länger als 10 Jahre in Deutschland aufgehalten habe (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.07.2014 – 1 S 1167/14 – juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf Nr. 10.6 der VwVStAG vom 08.07.2013 – GABl. 2013, 330; mittlerweile gültig in Form der 3. Fortschreibung vom 03.03.2017; vgl. aber auch Nr. 10.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern – VAH-StAG – Stand 01.06.2015). Unerheblich sei dabei, ob der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse zu einem früheren Zeitpunkt hätte erwerben können oder er ihr Nichtvorhandensein anderweitig wegen Versäumnissen in der Vergangenheit zu vertreten habe (BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 aaO juris Rn. 12; vgl. auch Berlit aaO § 10 Rn. 406.2 mwN). Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung könnten sich die Behörden oder das Gericht bei Bedarf sachverständiger Hilfe bedienen, müssten dies aber nicht, wenn die konkreten Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lassen würden, dass altersbedingt von den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG abzusehen sei (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.02.2014 aaO Rn. 36).

Aus den persönlichen Lebensumständen der Klägerin würden sich Unmöglichkeitsgründe ergeben

Daran gemessen würden bei der mittlerweile 64jährigen Klägerin aufgrund der Umstände des Einzelfalles Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie nicht mehr in der Lage sein werde, sich Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem durch § 10 Abs. 4 StAG vorgegebenen Niveau sowie die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG in der Regel durch das Bestehen eines Einbürgerungstests nachzuweisen seien, anzueignen. Denn ihre persönlichen Lebensumstände würden eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung der Frage spielen, ob davon ausgegangen werden könne, dass sie bei Entfalten entsprechender Bemühungen in der Lage wäre, die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Nach den vorliegenden Unterlagen handele es sich bei der Klägerin um eine Analphabetin, die nach vielen Jahren der Kindererziehung nur wenige Jahre erwerbstätig gewesen sei. Ihr Versicherungsverlauf seit dem Jahr 2008 zeige jeweils nur kurze Beschäftigungszeiten in einem geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auf, immer wieder unterbrochen durch Monate des Bezugs von Arbeitslosengeld II. Seit dem 08.07.2011 sei sie nach dem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 20.03.2012 auf Dauer voll erwerbsgemindert. Ihre Lebensbedingungen und ihre aktuelle Lebenssituation seien insoweit maßgeblich dadurch geprägt, dass sie in ihrem Leben kaum geistig gefordert gewesen sei. Dies spiegele sich auch in den Ergebnissen der von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 gemachten Versuche wieder, den Deutschtest für Zuwanderer zu bestehen. So habe die Klägerin beim Hör- und Lesetest 8 bzw. 9 von 45 möglichen Punkten und beim Schreib- und Hörtest Null von 20 möglichen Punkten erreicht. Lediglich beim Test ihrer Fähigkeit, Deutsch zu sprechen, habe die Klägerin 44 bzw. 49 von 100 möglichen Punkten erreichen können. Dem Senat erschließe sich insoweit nicht, woran neun Jahre später die Erwartung geknüpft werden könne, die Klägerin sei nunmehr ungeachtet ihres fortschreitenden Alters in der Lage, erstmals in ihrem Leben diese Fertigkeiten zu erwerben. Hinzu komme, dass sich die Klägerin seit vielen Jahren in orthopädischer und nervenärztlicher Behandlung befinden würde. Die dabei u.a. in einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. vom 26.04.2016 attestierten Erkrankungen wie „Diabetes mellitus Typ II nicht insulinabhängig, Hypercholesterinämie, Hypertonie“ sowie „Gonarthrose bds., Lumbalgie u.ä.“ würden darauf hindeuten, dass der Alterungsprozess der Klägerin über ihr biologisches Alter hinaus fortgeschritten sei. Bei der Klägerin sollen zudem krankhafte Parameter einer Depression vorliegen, weswegen sie sich nach dem vorliegenden ärztlichen Befundbericht des Arztes für Neurologie und Psychologie Dr. med. S. vom 04.10.2016 ebenfalls seit Jahren in medikamentöser Behandlung befinden würde. Die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen dürften zwar, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zutreffend näher ausgeführt habe, nicht als alleiniger Nachweis dafür ausreichen, die Klägerin könnte wegen einer Krankheit oder Behinderung daran gehindert sein, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG in vollem Umfang zu erfüllen. Allerdings würden diese Atteste bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Schlussfolgerung nahelegen, der heute 64-jährigen Klägerin werde es altersbedingt nicht mehr gelingen, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen, so dass es zur Bestätigung nicht zwingend der Einholung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens mehr bedürfe

Es spreche deshalb auch Überwiegendes dafür, dass sich die Beklagte nicht auf eine fehlende Mitwirkung der Klägerin bei der Einholung und Bezahlung eines fachärztlichen (Zusatz-)Gutachtens zu der Frage, ob sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 StAG altersbedingt nicht erfüllen könne, berufen önne

Im Übrigen sei offen, ob die Behörde die Einholung eines von ihr für erforderlich angesehen Gutachtens von der Zahlung eines Auslagenvorschusses bzw. von der Kostenzusage der Klägerin abhängig machen dürfe. Denn § 38 Abs. 2 StAG sehe für eine Einbürgerung eine Einheitsgebühr von 255,– EUR vor, von der aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses sogar eine Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden könne (§ 38 Abs. 2 Satz 5 StAG). Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass bei der Bestimmung des Gebührensatzes im Allgemeinen anfallende Auslagen berücksichtigt worden seien und in der gesetzlichen Gebührenhöhe Niederschlag gefunden hätten. Deshalb werde unter Bezugnahme auf die Absicht des Gesetzgebers, die erstattungsfähigen Kosten im Rahmen von Einbürgerungen zu senken (vgl. BT-Drs. 12/4450 S. 36), vertreten, dass eine Pflicht zur Erstattung von Auslagen ausgeschlossen sei, soweit Absatz 2 feste Beträge vorsehe(vgl. Maaßen in Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht 6. Aufl., § 38 Rn. 18; Geyer in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl., § 38 StAG Rn. 3; Marx in GK-StAR, § 38 Rn. 24 – jeweils unter Hinweis auf Renner in Hailbronner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., § 38 Rn. 11 und Makarov/v.Mangoldt, Dt. Staatsangehörigkeitsrecht, § 90 AuslG Rn. 6). Der Senat könne dabei offenlassen, ob dieser Ausschluss auch die Erstattung von besonderen Auslagen erfasse. Denn im Falle der Klägerin bestünde – wie ausgeführt – keine Notwendigkeit, – über eine Vorstellung beim Amtsarzt hinaus – ein solches externes (kostenaufwendiges) Zusatzgutachten einzuholen.

Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg

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